Angehörige aufgepasst: Änderungen bei Behandlungspflege sowie Entlastungsbetrag und Unterstützungsleistungen

Pflegebedürftige erhalten mit einem anerkanntem Pflegegrad von mindestens 2, die ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen noch nicht ausgeschöpft haben, können sogar bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Sachleistungen alternativ als Entlastungsbetrag und für sogenannte Unterstützungsleistungen im Alltag (frühere Bezeichnung: niederschwellige Entlastungsangebote gem. § 45 b SGB XI) ausgeben. Dazu zählt etwa eine Unterstützung im Haushalt, wie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen, umAngehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.

Der maximal übertragbare Betrag der Sachleistung beträgt somit
* bei Pflegegrad 2 somit 275,60
* bei Pflegegrad 3 = 519,20 Euro,
* bei Pflegegrad 4 = 644,80 Euro,
* bei Pflegegrad 5 = 798,00 Euro

Tipp vom Anwalt: Noch nicht ausgeschöpfte Beträge aus dem Jahr 2016 können noch genutzt werden.

Pflegebedürtige mit Pflegegrad 1 dürfen ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (125 Euro monatlich, im Falle dauerhafter erheblicher Einschränkungen im Ausnahmefall sogar bis zu 208 €) im Wege der Kostenerstattung auch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen, die durch einen Pflegedienst erbracht werden. Hierbei darf es sich auch um körperbezogene Pflegemaßnahmen handeln – ab Pflegegrad 2 ist dies jedoch mehr möglich. Zu den Betreuungsleistungen zählen auch Einzelbetreuungen durch anerkannte Helfer, Besuchsdienste und die Mobilisation unter Begleitung.

Tipp vom Anwalt: Im Falle einer Abtretungserklärung werden diese Beträge automatisch an den Pflegedienst oder anderen Anbieter überwiesen.

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