Pflegereform: Gesetzesänderung für versicherte Pflegende

Die soziale Absicherung von Pflegenden wurde sogar verbessert. Bereits schon jetzt hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Befreiung für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn er einen nahen Angehörigen pflegen oder dessen Pflege organisieren muss, wenn sein Angehöriger pflegebedürftig ist und eine akute Pflegesituation eingetreten ist, die nicht vorhersehbar war. Der Anspruch greift also nur in Pflege-Notsituationen, wie wenn die pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder bei der plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit. Wenn sich Berufstätige intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase im Rahmen einer Palliativpflege kümmern müssen, können sie sich sogar drei Monate von der Arbeit befreien lassen.

Wenn Angehörige längere Zeit gepflegt werden müssen, haben Arbeitnehmer aufgrund des Pflegezeitgesetzes sogar einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monaten. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Das Familienpflegezeitgesetz garantiert schließlich eine bis zu zweijährige Familienpflegezeit bei Teilzeitarbeit. Berufstätige in Betrieben ab 25 Beschäftigten haben so einen Rechtsanspruch ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren.

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