Tipp vom Anwalt: In drei Schritten zur Pflege-Wohngemeinschaft

Tipp im Pflegerecht

Pflege-WG erfolgreich gründen

Das Interesse an ambulant betreuten Wohngruppen, Senioren-WGs und Senioren-Hausgemeinschaften nimmt immer mehr zu. Der im Sozialrecht und Pflegerecht tätige RA Christopher Richter, LL.M.Eur, stellt Ihnen in drei Schritten vor, wie Sie eine solche Wohnform in nur drei Schritten gründen können:

Finden Sie potentielle Mitbewohner

Je nachdem, ob die Gründung von einer oder mehreren Privatpersonen ausgeht oder von einem professionellen Pflegedienst, müssen zunächst potentiell Interessierte für ein solches Wohnprojekt gefunden werden. Wenn acht bis zwölf interessierte Senioren gefunden sind, sollte man sich spätestens um den Erwerb oder die Anmietung einer Immobilie bemühen. Daran knüpft sich gleich die Frage an: Wer wird Mieter, wer wird Vermieter und wie viele Mietverträge wollen Sie schließen?

Tipp vom Anwalt: Generell empfiehlt sich, dass der Vermieter mit jedem einen Einzelvertrag schließt, aber aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Seniorengemeinschaft hierbei bei der Auswahl neuer Mieter oder anderen Punkten Vorgaben einhalten muss.

Freilich können auch einzelne Wohneinheiten durch die Senioren selber oder durch Vermieter erworben, so dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen kann, die sich nach den Regeln des WEG bestimmt.

Senioren, die sich erst das Kapital beschaffen müssen, können ggf. eine zusätzliche Rente durch die lebzeitige Übertragung Ihres Vermögens, oft das eigene Häuschen, erhalten. Lesen Sie hier

Bilden Sie ein Gremium der Selbstbestimmung

Die Mieter sollten dann ein sogenanntes Gremium der Selbstbestimmung schaffen, wo alle Mieter bzw. deren Angehörige oder Betreuer als Mitglieder vertreten sind. Dieses Gremium sollte dann gemeinschaftlich darüber entscheiden, welche Pflegedienste oder sonstige Anbieter von Pflege- und Betreuungsleitungen beauftragt werden. Damit die Mitglieder Ihre Rechte und Pflichten kennen sollten in einer gemeinsamen Vereinbarung Rechte und Pflichten der Mitglieder festgehalten werden und vorgeschrieben werden, wie oft sich das Gremium zu treffen hat.

Tipp vom Anwalt: Achten Sie darauf, dass sich das Gremium regelmäßig trifft und zwischen den Sitzungen eine Koordination stattfindet. Dies ist ein Schritt dahin, dass die Aufsichtsbehörde Ihre Senioren-WG nicht den strengen Vorschriften der Heimaufsicht für Pflegeeinrichtungen unterwirft (vgl. Art. 2 III des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG).

Geben Sie Ihrer Gemeinschaft ein rechtliches Dach

Wenn Sie diesen Punkt unbeachtet lassen, dann dürfte automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, so dass Sie automatisch für die Schulden Ihrer Mitmieter gegenüber dem Vermieter oder den Pflegediensten auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Als Alternative bietet sich die Gründung eines Vereins an, wonach grundsätzlich nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet wird oder die etwas kompliziertere Genossenschaft

Tipp vom Anwalt: Ein Verein lässt sich relativ leicht gründen und hat haftungsmäßig Vorteile. In einen Verein können auch nichtstimmberechtigte Personen mitwirken und so für eine stärkere Verwurzelung der WG im Wohnviertel sorgen.

Die vorstehende Darstellung ist freilich knapp und ersetzt keine Beratung für den Einzelfall. Die Punkte 1.-3. können auch in anderer zeitlicher Abfolge erfolgen und sich überschneiden. Insbesondere empfiehlt sich ein Beratung zu miet-, sozial- und pflegerechtlichen Komponenten, die Ihnen bei uns im Haus unser im Miet- und Pflegerecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur geben kann.

Mehr zum Thema Pflegerecht in der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen hier

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