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Breaking: Ein halbes Jahr ADSp 2017 in der Praxis

Praxisbericht: Ein halbes Jahr ADSp 2017 

Die ADSp 2017 sind seit einem halben Jahr in Kraft und haben den DTLB sowie den VBGL schon den Rang abgelaufen. Sie sind nun auch auf reine Lohnfuhrverträge anwendbar.Die ABBH und ABB-EDV der Möbelspediteure haben sie sogar ersetzt.  Höchste Zeit eine kleine Zwischenbilanz zu ziehen. Der im Transport- und Speditionsrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter LL.M.Eur. fasst Ihnen die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den umstrittenen ADSp 2016 zusammen und gibt Ihnen Tipps, worauf sie bei deren Verwendung achten müssen.

Die ADSp 2017 gelten nicht automatisch

Die ADSp 2017 werden, soweit schon Meinungen geäußert werden, von vielen Seiten als angemessene Haftungsregelung für Transportlogistikketten und für ihr durchgängiges Haftungskonzept gelobt. Dabei mussten die Spediteure vorallem gegenüber den Verladern einige Zugeständnisse  machen müssen, damit das Fiasko, wie um die ADSp 2016, diesmal zu verhindern.

Tipp vom Anwalt: Für die ADSp 2017 gibt es keinen Benutzungszwang! Sollen sie für bestehende Verträge verwendet werden, müssen Sie sie mittels Einbeziehungsvertrag mit Ihrem Geschäftspartner vereinbaren. Mit Streichungen oder Ergänzungen einzelne Klauseln sollten Sie zudem zurückhaltend sein und – wenn schon – sich besser rechtlichen Rat vorab einholen. Auf jeden Fall müssen Sie bei solche Änderungen auch ihren Versicherer informieren!

Neue Haftungshöchstgrenzen

Die Begrenzungen pro Schadensfall klettern für den Spediteur auf 1,25 Millionen € pro Schadensfall sowie maximal auf 125.000 €  für Vermögensschäden. Für ein Schadensereignis sind nun maximal   2,5 Millionen € hinzublättern. Insgesamt bleibt es  bei den 8,33 Sonderziehungsrechten/kg (also rund 10,45 €/kg) bei der Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut  (siehe Ziffer 23 ADSp 2017). Soweit uns berichtet wurde, haben die neuen Haftungsgrenzen bislang aber noch zu keinen erhöhten Versicherungsprämien geführt!

Tipp vom Anwalt: Sie müssen in Ihren Angeboten oder spätestens bei Vertragsschluss auf die veränderte Haftungssituation – auch drucktechnisch – besonders hinweisen. Benutzen Sie diese oder eine ähnliche Formulierung:
„Unser Unternehmen arbeitet ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Übertrittsbedingungen 2017 – ADSp 2017 –.

Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziff. 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden vom Gesetz ab (§ 431 HGB) , weil sie die Haftung bei Multimodaltransporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadensort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber auf 2 SZR/kg, beschränken.“

An Schnittstellen Packstücke sorgfältig kontrollieren

Die ADSp 2016 verpflichten den Spediteur, der an mehr als eine Stelle ver- oder entlädt, für eine durchgängige Ladungssicherung, der auf dem Fahrzeug befindlichen und verbleiben Güter zu sorgen.  Nach Übernahme des Gutes an Schnittstellen – das sind die Bereiche, wo ein Packstück auf eine andere Rechtsperson übergeht oder eine andere Haftungsordnung Anwendung findet – hat der Spediteur die Packstücke auf Vollzähligkeit, Identität und Freiheit von äußerlich erkennbaren Schäden zu prüfen. Wann eine neue Haftungsordnung zur Anwendung kommt, erkennen unserer Erfahrung nach viele Spediteure häufig noch nicht.

Beschränkte Auftraggeberhaftung lässt Versicherungsschutz entfallen

Die ADSp 2016 hatten bereits erweiterte Informationspflichten des Auftraggebers im Vorfeld eingeführt. Nach  den neuen ADSp 2017 haftet nun der Auftraggeber für fehlerhafte Angaben beschränkt bis 200.000 €, es sei denn er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt (vergleiche Ziff. 29 neu), dann haftet er doch unbeschränkt.  Vorsicht: Die Beschränkung der Regressmöglichkeit von Spediteur gegen Auftraggeber werten erste Versicherer bereits als vorsätzliche Gefahrerhöhung i.S.d. § 26 i.V.m. § 23 VVG  mit der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit Ihres Versicherers!

Schärfere Haftung der Höhe nach bei Multimodaltransporten

Während die  ADSp 2016 noch die §§ 407 ff. HGB für Multimodaltransporte mit ihrer Haftung von 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro kg inhaltlich wiederholten, wird nunmehr eine Haftung von zwei SZR bei unbekannten Schadensort und die gesetzliche Stückhaftung von 666,67 SZR (rund 850 Euro) bei bekannten Schadensort angeordnet. Damit vervielfältigt sich die Haftung von Spediteuren, nachdem neuerdings der Inhalt von Containern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften  in den Ladepapiere anzugeben ist.
Somit sind für jedes Stück im Container  666,67 Sonderziehungsrechten einzusetzen (rund 850 €). Im Gegenzug muss aber  für nautisches Verschulden (also Seeunfälle) nicht mehr gehaftet werden.  Unserer Erfahrung nach schaffen es  Spediteur nicht mehr die  ADSp 2016 zu vereinbaren, wenn eine Seestrecke mit dabei ist.

Kein Monitoringsystem, aber längere Aufbewahrungsfristen

Nach den neuen ADSp 2017 entfallen die Regelungen zum Bewertungs- und Monitoringsystem. Eine Zertifizierung von Frachtführern nach ISO 9001 ist damit also nicht verpflichtend.

Die Gleichstellung von elektronischen Dokumenten zu Papierform in Ziff. 4A der ADSp 2016 wird beibehalten. Die Aufbewahrungsfrist für Ablieferungsbelege steigt in der neuen ADSp 2017 aber auf  ein Jahr. Entfallen sind die Regelungen über den Palettentausch und die Mithilfe des Fahrers. Das hat besonders bei den Spediteuren für Kritik gesagt.

Neuregelung beim Standgeld

Strenger ist auch die Regelung zum Standgeld. Dieses gibt es bei 40-Tonnern nur bei einer Überschreitung von 2 Stunden Ladezeit und nur im Falle von Komplettladungen. Für LKWs mit einem niedrigeren zulässigen Gesamtgewicht gilt eine abgestufte Regelung. Die Angemessenheit der Vergütung bemisst sich grundsätzlich an den am Ort der Entladung
üblichen Sätzen.

Lesen Sie mehr zum Standgeld hier

Keine Nachforderungen bei Kalkulationsfehlern

Durchsetzen konnten sich die Entlader dahingehend, dass im Nachhinein Aufwendungsersatz für vorhersehbare Ereignisse nicht mehr geleistet werden muss (Vergleiche Ziffer 16 ADSp 2017 neu). Kalkulationsfehler gehen damit zulasten dessen, der falsch kalkuliert hat.  Speditionen und Frachtführer haben ersten Schilderungen nach nun aber auch ein Problem  Zusatzkosten für unvorhergesehene Aufwendungen durchzusetzen. Hier werden erste Gerichtsentscheidungen hoffentlich bald Klarheit schaffen.

Neues Kündigungsrecht wird selten genutzt

Neu ist ebenfalls, dass der Auftraggeber kündigen kann, wenn ihm vom Spediteur auf Anforderung die Versicherungsbestätigung vom Haftpflichtversicherer nicht vorgelegt wird. In Ziffer 21 steht nunmehr zudem, dass der Spediteur unter Umständen verpflichtet sein kann, das Gut zu versichern. Die Vorschriften sind vielfach noch nicht bekannt, so dass unter Berufung hierauf künftig häufiger gekündigt werden könnte.

Tipp vom Anwalt: Unser Kenntnis nach sind die Speditionen und größeren Fuhrunternehmer bereits dazu übergegangen diese Punkt abzufragen und das dann auch dementsprechend zu dokumentieren.

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