Fünf Gründe warum Ihr Reha-Antrag abgelehnt wird – und wie Sie doch Recht bekommen

Die fünf häufigsten Gründe, warum Ihr Reha-Antrag abgelehnt wird – und wie Sie zu Ihrem Recht kommen

Angeblich mehr als 10.000 verschiedene Leistungen stehen jedem Kassenpatienten hierzulande zu. Einige Leistungen sind an bestimmte Krankheitsbilder geknüpft oder können erst ab einem bestimmten Alter in Anspruch genommen werden, besonders im Falle der Vorsorge. Auf eine Kur etwa hat man in der Regel beispielsweise erst nach 15 Beitragsjahren Anspruch.

Arbeitnehmer können auch eine berufliche Rehabilitation beantragen und sich Weiterbildungsmaßnahmen finanzieren lassen, wenn die bisherige Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann. Tumor-Reha-Patienten können eine onkologische Rehabilitation bei der Rentenversicherung beantragen. Schlaganfallpatienten haben sogar Anspruch auf eine neurologische Rehabilitation, unter anderem mit Logopäden und Krankengymnasten.Sie ärgern sich darüber, dass Ihr Vorsorge- oder Reha-Antrag trotz einer chronischen Krankheiten, wie Polyarthritis, nach einem Schlaganfall oder einer Operation abgelehnt wurde?

Viele Menschen sind auf Rehabilitationsmaßnahmen angewiesen: Für Kranke im erwerbsfähigen Alter ist die Rentenversicherung als Kostenträger für Rehabilitationsmaßnahmen zuständig, für Kinder, Jugendliche und Rentner die Krankenkassen. Durch das neue Rentengesetz sind Rehas für Kinder und Jugendliche für mindestens vier Wochen zusammen mit einer Nachsorge übrigens zu einer Pflichtleistung der Deutschen Rentenversicherung geworden. Dennoch werden über 20 % der Reha-Anträge abgelehnt. Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen in diesem Beitrag die fünf häufigsten Ablehnungsgründe vor und erklärt Ihnen, wie Sie sich richtig wehren.

1. Ablehnungsgrund: „Eine ambulante Behandlung ist für Sie ausreichend“



Manchmal sieht die Rentenversicherung ihre mögliche Erwerbsunfähigkeit oder drohende Erwerbsminderung zu Unrecht als nicht gegeben an. Oder sie behauptet es stünden genügend ambulante Therapiemöglichkeiten, wie Physiotherapeuten oder Psychotherapeuten an ihrem Wohnort zur Verfügung, so dass eine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme an einem „Kurort“ nicht erforderlich sei.

Tipp vom Anwalt: Gerade bei vielschichtigen Krankheitsbildern stoßen die ambulanten Versorgungsangebote oft an ihre Grenzen.Legen Sie in einem Widerspruch nachvollziehbar dar, dass die ambulanten Möglichkeiten am Wohnort bereits durch Sie ausgeschöpft wurden, nicht ausreiche oder deren Wahrnehmung Ihnen derzeit nicht möglich ist.

2. Ablehnungsgrund: Ihre Wartezeit seit der letzten Reha ist noch nicht verstrichen

Wenn Ihre letzte Reha weniger als vier Jahre her ist, wird der Reha-Antrag oft rasch mit dem Argument abgelehnt, dass keine medizinische Notwendigkeit für eine vorzeitige Rehabilitation vorliegt. Das ist in dieser Pauschalität nicht richtig.

Tipp vom Anwalt: Legen Sie Widerspruch ein und untermauern Sie Ihre Argumente mit Belegen und Befunden von Fachärzten, die zeigen dass ohne die Reha-Maßnahme eine erhebliche Verschlechterung ihrer momentanen gesundheitlichen Situation droht, die ihre Erwerbsfähigkeit in Frage stellt. Oder dass sogar zusätzliche Gesundheitsschädigungen drohen. Die Frist gilt auch nicht, wenn neue medizinische Komplikationen auftauchen, wie eine Implantation eines weiteren Kunstgelenkes im Knie oder einen Schlaganfall innerhalb der Vier-Jahres-Frist

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3. Ablehnungsgrund: Fehlende Rehafähigkeit



Wenn bei Ihnen eine akut stationäre Behandlung ansteht, wie eine Operation oder eine laufende Chemo- oder Strahlentherapie wird der Kostenträger die beantragte Rehamaßnahme schnell ablehnen. Manchmal behauptet er aber auch schlicht, dass die beantragte Rehabilitations-Maßnahme zu keiner Verbesserung ihres Gesundheitszustands führen wird oder die vorliegende Erkrankung keinen Einfluss auf ihre Erwerbsfähigkeit hat.

Tipp vom Anwalt: Durch das am 23. Juli 2015 aufgetretene Vorsorgestärkungsgesetz wurde das Wahlrecht der Versicherten im Bereich der medizinischen Rehabilitation verbessert, so dass diese jetzt auch zertifizierte Reha Einrichtungen wählen können, unabhängig von dem Umstand, ob der Kostenträger einen Versorgungsvertrag mit dieser Einrichtung geschlossen hat oder nicht.

4. Ablehnungsgrund: Sie haben die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt



Das kommt nicht selten vor: Haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren nicht hinter sich gebracht oder zumindest die letzten zwei Jahren vor dem Antrag nicht mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt beziehungsweise liegt bei Ihnen keine Erwerbsminderung vor und haben Sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erfüllt, dann hat Ihr Antrag wirklich schlechte Karten.

Tipp vom Anwalt: Manchmal sind die Beitragszeiten doch erfüllt. Denn Kindererziehungszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und Zeiten des Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes werden angerechnet. Weisen Sie in Ihrem Widerspruch drauf hin und sehen Sie sich Ihren Versicherungsverlauf aufmerksam durch.

5. Ablehnungsgrund: Fehlende Mitwirkung



Versicherte kommen gelegentlich nicht ihren Mitwirkungspflichten nach, wenn sie nicht die benötigten Unterlagen übersenden oder an einer Begutachtung nicht teilnehmen.


Tipp vom Anwalt: Vermeiden Sie hier unnötige Fehler. Benutzen Sie bei der Beantragung gleich die entsprechenden Formulare der Deutschen Rentenversicherung oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Beihilfeberechtigte müssen zudem bei dem für sie zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt vorstellig werden. Die Beantragung von Anschlussheilbehandlung (AHB) erfolgt hingegen direkt durch einen Arzt oder den Sozialdienst des Akutkrankenhauses. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn sie einen Kniegelenksersatz bekommen haben und bei Ihnen Muskelschwund und Schwellungen therapiert sowie die Beweglichkeit des Gelenkes wiederhergestellt werden müssen.

Haben Sie Fragen? Kurze rechtliche Fragen werden am Telefon kostenfrei von RA Richter hierzu beantwortet. Mehr Infos hier: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/sozialrecht/

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