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Keine Sperre wegen Jobaufgabe nach Altersteilzeit

Sperre durch die Bundesarbeitsagentur

Die Bundesagenturen für Arbeit verhängen oft schnell Sperren, wenn  Beschäftigte Ihren Job an den Nagel hängen oder das Ende einer befristeten Beschäftigung nicht rechtzeitig melden und dann  Arbeitslosengeld I beantragen. Das Argument: Sozialversicherungspflichtwidriges Verhalten.

Bundessozialgericht entscheidet pro Altersteilzeittätige

Nicht selten zu Unrecht. In diesem aktuellen Fall hatte das Bundessozialgericht entgegen den Vorinstanzen entschieden und der Bundesagentur  zugleich die Leviten gelesen. Der im Sozialrecht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen diesen interessanten Fall vor (Urteil des BSG vom 12.09.2017 (Az.: B 11 AL 25/16 R).

Wiedereinführung der Rente ab 63 Jahren

Die Thüringerin war in  Altersteilzeit als Bürofachkraft  befristet beschäftigt. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Davon nahm sie jedoch  Abstand, als von der GroKO die  abschlagsfreie Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte (ab 45 Beitragsjahre) eingeführt wurde. Als sie sich dann arbeitslos meldete, lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, denn sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst.

Altersrente ohne Abschläge

Die Sperre war rechtswidrig, weil sie sich auf eine wichtigen Grund berufen kann, meinten hingegen die Kasseler Richter, da sie bei Abschluss der Vereinbarung seinerzeit beabsichtigte, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln. Das war aus damaliger Sicht auch nachvollziehbar.  Dass sie von ihren ursprünglichen Plänen dann nach Wiedereinführung der Rente ab 63 für langjährig Versicherte Abstand genommen hat, weil sich für sie  die Möglichkeit ergab Altersrente ohne Abschlag zu beziehen, ist für die Beurteilung des wichtigen Grundes dann unerheblich. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nämlich inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Arbeitsverhältnis auflösenden Vorgang.

Achtung: Mit Einführung des Bürgergeldes dürfen auch die Jobcenter Hilfeempfänger nicht mehr zwingen eine Rente wegen vorläufigem Einkommen zu beantragen, vgl § 12 a S. 3 SGB II n.F.

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