Lotterie gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Betroffene empfinden die gesetzliche Unfallversicherung oftmals als Lotterie, ob nach deren Entscheidung ein Arbeitsunfall vorliegt und so für die Rehabilitation und Verletztengeld gem. § 45 SGB VII gezahlt wird. Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen hier zwei überraschende Entscheidungen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung vor.

Der Sturz vom Müllauto kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 I SGB VII

Eine gute Vorbereitung, bereits bei der Antragsstellung, ist alles. Ein Mitte 30-Jähriger könnte, wenn die höheren Instanzen die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut bestätigen, ruiniert sein, weil sein Sturz beim Einladen von Sperrmüll nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde (SG Landshut vom 27.02.2017, Az.: S 13 U 133/15). Der Sturz sei auf ein innere Ursache des Versicherten, nämlich aufgrund Schwindels und allgemeinen Unwohlseins, zurückzuführen.

Krampfanfall als Ursache nicht nachgewiesen

Das “Genick gebrochen” hatte dem Kläger die Zeugenaussage seines Kollegens, der mehrfach erklärte, der Kläger sei nicht gestolpert, sondern praktisch aus heiterem Himmel umgefallen.

Innere als die wesentliche Ursache schädlich

Mit einer anderen Argumentation, nämlich etwa der Erklärung, dass eine besonders stinkende Tonne das Unwohlsein des Klägers hervorgerufen hat, wäre aber auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen; daher sollte man sich als Betroffener in solchen Fällen nur von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Autounfall beim Sonntagsspaziergang ist Arbeitsunfall

Auf den ersten Blick ist es daher überraschend, dass das Sozialgericht Düsseldorf kürzlich einen Sonntagsspaziergang als Arbeitsunfall einstufte (SG Düsseldorf vom 20.06.2017, Az.: S 6 U 545/14).

Auch bei Rehabilitationsmaßnahme gesetzlich unfallversichert

Der Anfang 60-Jährige hielt sich zur stationären Rehabilitation in einem Rehabilitationszentrum auf. Am Therapie freien Sonntag überquerte er einen Zebrastreifen vor der Klinik und wurde von einem PKW so schlimm angefahren, dass er u.a. eine Lungenkonfusion und diverse Zahnfrakturen erlitt. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte zunächst nicht zahlen, weil der Spaziergang eine eigenwirtschaftlich, unversicherte Tätigkeit sei.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Mann Klage vorm Sozialgericht  und obsiegte. Der sachliche Zusammenhang zur Therapiemaßnahme war nicht aufgehoben durch den therapiefreien Sonntag, urteilte der Sozialrichter, denn der Spaziergang diente dem stark übergewichtigen Mann – auch nach Empfehlung der Ärtzte – sein Behandlungsziel zu erreichen.

Tipp vom Anwalt:

Lassen Sie sich daher bereits bei der Antragsstellung bei der gesetzlichen Unfallversicherung beraten. Im Falle des Widerspruches und der Klage kommt es gerade bei der Frage der Kausalität auf eine kluge Argumentation an, weil die gesetzliche Unfallversicherung jedes falsche Wort im Zweifel auf die Goldwaage legt und Ihren Anspruch dann rasch ablehnt. Lassen Sie sich daher kompetent beraten.

Kontakt: richter@anwaltskanzlei-wue.de

Tel.: 0931/47085337

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