Kein Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung geschuldet

Seit längerem steht fest, dass Vermieter von Mietern nicht ohne weiteres Schönheitsreparaturen oder Schadensersatz  bei Unterlassen von diesen verlangen können, wenn diese in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind.

Kompensation für Übernahme für Schönheitsreparaturen

Standardmietverträge sind zumindest insoweit, sofern sie keine Kompensation für diese Überbürdung auf den Mieter vorsehen, diesbezüglich oft unwirksam und der Mieter kann einfach ausziehen. Eine besondere Konstellation hatte der BGH kürzlich zu entscheiden (BGH vom 22.08.2018, Az.: VIII ZR 277/16).

Vor- und Nachmieter regelten Durchführung von Schönheitsreparaturen

Dort hatte ein Vormieter mit seinem Nachmieter seinerzeit vereinbart, dass letzterer die ausstehenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen habe. Das ganze spielte im Rahmen eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnis auf das das Mietrecht aber Anwendung findet. § 4 des Mietvertrages regelte: “Die Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied auszuführen (…)”

Keine fachmännische Anstricharbeiten an Decken, Wänden und Türen

Rund fünf Jahre später kündigte auch der Nachmieter und nun verlangte der Vermieter fachmännische Anstricharbeiten an Decken, Wänden, Türen, Türrahmen und Heizköpern. Mit dem angeblich nur streifigen Nachbesserungsarbeiten des Mieters war Herr Vermieter nämlich nicht zufrieden.

Abnutzungsspuren nicht zu beseitigen

Zu Unrecht, wie nun der BGH entschied, denn die in § 4 geregelte Klausel ist unwirksam, da sie den Mieter auch zur Beseitigung von Abnutzungsspuren verpflichte, die nicht auf seinem Gebrauch beruhen. Ein angemessener Ausgleich war auch nicht durch die Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter gegeben, weil diese nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter durchschlage. Eine solche Fernwirkung sei der Verständigung der beiden Mieter über Durchführung von Renovierungsarbeiten nicht zu entnehmen.

Keine vorzeitige Renovierung der Mietwohnung

Nach kundenfeindlichster Auslegung würde der Mieter durch eine solche Klausel gezwungen sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und eine Wohnung vorzeitig zu renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie vom Vermieter bekommen hat.

Tipp vom Anwalt: Vermieter sollten in auslaufenden Mietverhältnissen prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen haben. Eine Renovierungsvereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter sollte Vermieterseits also nicht einfach hingenommen werden, sondern zumindest darauf bestanden werden, dass man als Vermieter hieran beteiligt wird! Dies liegt eigentlich auch im Interesse des schuldverpflichteten Vormieters.

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