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WEG-Mitglieder können Kurzzeitvermietung nicht einseitig verbieten

Kurzzeitvermietung generell zulässig

Eine interessante Entscheidung im WEG-Recht hat der BGH kürzlich getroffen, der  Privatwohnungsanbieter, wie Airbnb, erfreuen dürfte: Der Bundesgerichtshof erklärten es für rechtswidrig, dass eine WEG-Gemeinschaft mehrheitlich gegen die Stimme des betroffenen Eigentümers beschlossen hatte, dass eines ihrer Mitglieder seine Wohnung nicht an kurzfristige Feriengäste vermieten darf.

Rascher Wechsel der Gäste störte den Nachbarn

Die anderen WEG-Mitglieder fühlen sich von dem raschen Wechsel der Gäste gestört und beschlossen über einer  Öffnungsklausel in der Teilungserklärung mehrheitlich, dass Kurzzeitvermietung in ihrem Gebäude nicht erlaubt  und zudem immer anzuzeigen sei. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied, denn der Beschluss greife in die unentziehbaren Rechte des WEG-Mitglieds ein. Es handele sich nicht um eine eine reine Gebrauchsänderung, sondern der Zweck des Eigentums werde substanziell verändert, was auch Einfluss auf dessen Wert habe.

Überbelegung, Hausordnungsverstöße und Lärm durch Feriengäste durch WEG angreifbar

Tipp vom Anwalt: Andere WEG-Mitglieder sind denen mit der Kurzzeitvermietung einhergehenden Störungen auch unter Geltung des neuen Rechts aber nicht völlig schutzlos ausgesetzt, sondern können gegen Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung durch Feriengäste vorgehen. Direkt gegen diese oder natürlich gegen den Eigentümer der Wohnung. Im letzteren Fall, sofern ausschließlich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss die WEG gegen den Störer vorgehen. Ist auch das Sondereigentum gestört, dann kann nach § 14 II Nr. 2 WEG auch unmittelbar gegen den Eigentümer vorgegangen werden.

Anzeigepflicht von Kurzzeitvermietungen zulässig

Andere Situation aber hinsichtlich einer Anzeigepflicht: Grundsätzlich als zulässig sahen die BGH-Richter die Verpflichtung des Eigentümers, die Kurzzeitvermietung jeweils der Verwaltung anzeigen zu müssen, an, da dies nur die Verwaltung des Eigentums beträfe.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern informiert über eine Einzelfallentscheidung des BGH!  Lassen Sie sich daher auf jeden Fall immer individuell anwaltlich beraten.