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SG Würzburg: Betreuungsgeld ist anzurechnen

Betreuungsgeld ist auf Hartz IV anzurechnen

Eine harte Entscheidung gegen Bezieherinnen von Betreuungsgeld hat das SG Würzburg jüngst getroffen. Nach der Entscheidung vom 15.05.19 (Az.: S 18 AS 455/18) ist Betreuungsgeld auf die SGB II-Regelleistung anzurechnen.

Das SG Würzburg stellt sich damit hinter die Entscheidung des SG München und wendet sich gegen das SG Bayreuth. Die Berufung gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung wurde zugelassen.

Das SG Würzburg rechtfertigt seine familienfeindliche Entscheidung damit, dass die Zweckbestimmung im Bayerischen Betreuungsgeldgesetz nicht eindeutig genug sei. Zwar sei die Gesundheitsprävention, insbesondere Leistungen der Früherkennung, explizit als Gesetzesziel angegeben, jedoch sei deren Finanzierung über die Leistungen der kassenärztlichen Versorgung gesichert.

Nach Auffassung der Kammer liege hier eine gemischte Leistung vor, die aber nicht klar trennbar sei, so dass die Anrechnung voll (!) erfolgen müsse. Anders als das SG Bayreuth, dass den § 10 V BEEG als “verunglückte Vorschrift” bezeichnete, sah die Richterin dessen Wortlaut klar, dass nämlich das Betreuungsgeld anzurechnen sei. Dafür spreche, dass dessen Höhe nicht an vorher bezogenes Einkomen und dessen Höhe anknüpfe.

Auch das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums werde durch die Anrechnung nicht betroffen, war sich die Richterin sicher, weil die Regelleistung nach dem SGB II alleine ausreiche, um auch diese Bedarfslage hier abzudecken.