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Einlagerer informieren vor Umlagerung

Einlagerer informieren vor Umlagerung

Der   Auftraggeber,   ein   Fernseherproduzent   und -händler, forderte erfolgreich Schadensersatz in Höhe von über 450.000 Euro
wegen eines Brandschadens an Fernsehgeräten, die der Logistikunternehmer in seinem Auftrag  eingelagert hatte. Der   Logistiker   hatte   in   der   Vergangenheit   regelmäßig   Transporte   für   diesen einen Auftraggeber     ausgeführt.   Wegen   Umbauarbeiten   in   seinem   eigenen   Lager beauftragte der Auftraggeber den Logistiker im Jahr 2007 dann damit 90 Paletten mit LCD-Fernsehgeräten   zu   einem   Lagergeld   von   0,16   €   pro   Palette   für   ihn einzulagern. Der Logistiker lagerte die Fernsehgeräte dann zunächst im eigenen Lager. Der Auftraggeber teilte diesen Lagerort seiner Versicherung mit. In den Logistikvertrag   zwischen   den   Parteien   waren   die   ADSp,   die   die   Haftung   des Frachtführers begrenzen, einbezogen.

Fehlbestand festgestellt

Später  führten die Parteien aus Anlass eines  festgestellten Fehlbestandes an LCD-Fernsehgeräten in der Zweigstelle des Logistikers eine Besprechung durch. Im Nachgang des Meetings schickte ein Mitarbeiter
des Logistikers eine Mail an den Auftraggeber mit folgendem Inhalt:

„Nachfolgend   die  Anschrift   unserer   zusätzlichen  Lagermöglichkeit für   Sie   –   zur Verwendung Ihrer Versicherung: A.S. Logistik GmbH & Co. KG, S. 7-9, 39126 M..“

Später brachte der Logistiker  dann 87 der Paletten mit den LCD-Fernsehgeräten des Auftraggebers in dieses Warenlager. Für diese Umlagerung zahlte der Auftraggeber im Nachhinein am die Umlagerkosten von 2,50 € pro Palette.

Kurz darauf brannte es in der Halle  des fremden Lagerhalters, in dem die Fernseher nun eingelagert waren. Ein beträchtlicher Teil dieser wurde vernichtet oder beschädigt. Die Versicherung des Auftraggebers bezahlte nur einen Teil des Schadens, weil sie nicht   von   der   Umlagerung   informiert   worden   war.

Benachrichtigungspflicht als Kardinalpflicht

Die     anschließende Schadensersatzklage   gegen den Logistiker wurde erstinstanzlich   abgewiesen, war aber in der Berufung dann zum Teil erfolgreich. Zurecht, wie der BGH jetzt feststellte, denn die Umlagerung der Fernseher in das fremde Lager war ohne Wissen und ohne Zustimmung des Auftraggebers geschehen. Daher habe er seine Lagerversicherung nicht informieren können. Das Argument des Logistikers, dass er   wegen   Nr.   15.1.   Satz   1   ADSp  auch   ohne   Zustimmung   zur   Umlagerung berechtigt   gewesen   zu   sein,   ließen   die   Richter   nicht   gelten.   Bei   der   Benachrichtigungspflicht   des Lagerhalters   nach  Ziffer   15.1   S.   2   ADSp   handelt   es   sich   nämlich   um   eine vertragswesentliche   Pflicht   (Kardinalpflicht)   des   Lagerhalters   i.S.v.   Ziffer   27.1
Halbsatz 2 ADSp.

Schutz des Einlagerers

Denn nur durch eine ausreichende Benachrichtigung würde der Auftraggeber   in   die   Lage   versetzt   wird,   sich   für   sein   eingelagertes   Gut ausreichenden   Versicherungsschutz   zu   besorgen,   was   für   ihn   wegen   der Haftungssituation im Lagerrecht besonders wichtig sei. Darüber hinaus erhält er nur so die Möglichkeit, von seinem Besichtigungsrecht,  als zentralem Recht des Einlagerers, da er die Unterbringung seiner Güter in ungeeigneten Lagerräumen nicht zu dulden braucht,Gebrauch zu machen.

Wegfall der Haftungsbeschränkungen

Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende   Benachrichtigung     über   eine     Umlagerung   des   Gutes   in   ein unbekanntes   Lager   führte   daher   auch   zu   einem   Wegfall   der Haftungsbeschränkungen   nach   Ziffer   24   ADSp,   so   dass   der   Lagerhalter unbeschränkt haften könne.  Zweifel daran, ob nur auf eine Lagerungsmöglichkeit hingewiesen   wird   oder   eine   Umlagerung   beabsichtigt   ist   oder   sie   tatsächlich
schon stattgefunden hat, gehen zu Lasten des Lagerhalters. Solche Zweifel schließt der Wortlaut der E-Mail vom 18. April 2007 nicht aus,
meinten   die   Richter:   Da   in   der   Mail   lediglich   die   Rede   von   einer   weiteren Lagermöglichkeit war,  lasse sich dem Wortlaut der E-Mail nicht entnehmen, dass von der Lagermöglichkeit schon Gebrauch gemacht wurde.

Praxistipp:
Logistiker sollten ihre Mitarbeiter und die Disponenten anweisen deutliche Hinweise an den Auftraggeber zu geben, wenn Umlagerungen stattfinden und dies zu dokumentieren.

Beim   vorliegenden   Fall   wäre   dem   Logistiker
möglicherweise mit dem Abschluss einer Lagerexzedentenversicherung geholfen gewesen.

Schwundklausel im Lagervertrag

Eine Spedition betrieb für ein Nürnberger Unternehmen ein  Konsignationslager, also ein Warenlager in der Nähe des Abnehmers. Dort kam es aber regelmäßig zu Inventurverlusten von wohl insgesamt im mittleren sechsstelligen Bereich! Was der Einlagerin natürlich stinkte, so dass sie fällige Entgelte für speditionelle Leistungen und Lagermiete in Höhe von über 270.000 € nicht entrichtete. Allerdings war im Lagervertrag eine sogenannte Schwundklausel individuell vereinbart worden.

Der BGH hatte sich kürzlich also sowohl mit dem Anspruch auf Lagergeld des Lagerhalters nach § 467 HGB, wie auf die für speditionelle Nebenleistungen zu befassen (BGH vom 20.09.2018, Az.: I ZR 146/17). Interessanterweise legte er die Schwundklausel des Lagerhalters, dass bis 0,4 % des jährlichen Wareneinkaufswertes als Schwund freigegeben wären, so aus, dass dies eine zulässige Modifizierung der Haftungsfolgen bei Inventurdifferenz sei. Allerdings sei eine solche Klausel aber so auszulegen, so die Karlsruher Richter, dass die Haftung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner selber eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat. Dabei wird freilich das Verhalten von Organen zugerechnet.

Tipp vom Anwalt: Wie bei Verkehrsverträgen üblich trägt für ein qualifiziertes Verschulden eines Unternehmers der andere Vertragspartner die Beweislast. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist diese Hürde allerdings abgemildert. Jedoch sollten bei Schadensersatzforderungen aufgrund Inventurverlusten Lagerhalter zu schadensvermeidenden Maßnahmen, wie Taschenkontrollen und Überprüfung der Zuverlässigkeit der Pförtner durch fingierte Diebstahlsversuche immer durch ihren Anwalt vortragen lassen.

Lesen Sie hier diesen weiteren interessanten Fall zum Lagerrecht

Der geschädigte Einlagerer kann in so einem Fall übrigens mit eigenen Schadensersatzansprüchen nach § 475 HGB aufrechnen und gegebenenfalls sogar Widerklage erheben. Die Klauselverbote des AGB-Rechts im BGB,  wie auch das Aufrechnungsverbot in den  ADSp, steht einem solchen Schadensersatzverlangen u.U. auch nicht entgegen, wenn die Schwundklausel im Einzelfall keine in den ADSp geregelte Haftungsbeschränkung ist.

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