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Update: Reform der Mietpreisbremse – und was das für Würzburg und Schweinfurt bedeutet

Erneute Reform der Mietpreisbremse 

Haben Mieter in unser Region von der sogenannten Mietpreisbremse bisher profitieren können? Was ändert sich durch die Reform? Der im Mietrecht tätige Anwalt Christopher Richter gibt anlässlich der Reform des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten durch das MietAnpG einen Überblick.

Mietpreisbremse weiter wirksam

Das Urteil des AG München ( AG München, Urteil v. 21.6.2017, 414 C 26570/16), nach dem die Mietpreisbremse für 138 Städte unwirksam ist, ändert an der Wirksamkeit der Mietpreisbremse übrigens nichts, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Der bayerische Gesetzgeber, der hier schlampig agiert hat, hat bereits angekündigt nachzubessern. Nunmehr nachgebessert hat bereits der  Bundesgesetzgeber, weil es bislang kein Recht des Mieters gab vom Vermieter die Vorlage des alten Mietvertrages zu verlangen, um die bisherige Miete einsehen zu können. „Update: Reform der Mietpreisbremse – und was das für Würzburg und Schweinfurt bedeutet“ weiterlesen

Neues zum Bestellerprinzip

Im Zuge der WEG-Reform wurde der Maklerlohn weiter geregelt. Wobei seit über zwei Jahren das vom Bundesgesetzgeber eingeführte  Bestellerprinzip bei der Maklervergütung in Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) weitergilt.

Was ist das Bestellerprinzip?

Bei der Vermietung von Wohnraum hat der Makler nur noch einen Anspruch auf Maklergebühr, wenn er in Textform vom Mieter hierzu beauftragt wurde und er nicht in Doppelfunktion auch für den Vermieter tätig ist. Umgehungsversuche sind gem. § 3 V WoVermittG unwirksam. So ändert sich an der Unwirksamkeit nichts, auch wenn der Makler die Gebühr als Vermittlungs- Bearbeitungs- oder Mietwechselgebühr bezeichnet.

Beauftragen Verkäufer und Käufer den Makler im Rahmen eines privaten Immobilienkaufes gemeinsam, so trägt ab 23.12.2020  jeder die Hälfte des Maklerlohns. Der Käufer muss aber erst bezahlen, wenn der Käufer seinen Anteil gezahlt hat. Im Umkehrschluss wirkt ein Verzicht gegenüber dem Verkäufer auch gegenüber dem Käufer.

Umgehungsversuche: Höhere Miete und Abstandszahlungen

Immer wieder versuchen findige Vermieter den Mietern die Kosten Ihres Maklers doch aufzuerlegen, indem sie eine höhere Miete fordern oder an Deals für Ablösezahlung für eingebaute Küche oder verlegten Laminat beteiligt sind. Hier setzt Ihnen aber in einigen Regionen die Mietpreisbremse oder die Kappungsverordnung Grenzen.

Lesen Sie hier zur Mietpreisbremse

Zu teilweise unverschämten Ablöseforderungen für eigebaute Küchen und verlegtes Laminat kommt es häufig, wenn Vormieter das Recht haben sich einen Nachmieter suchen zu dürfen: Entweder unterzeichnet der Mietinteressent den Kaufvertrag oder er kommt eben nicht zum Zuge.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich die Kaufbelege bei der Unterschrift zeigen! Ist der geforderte Betrag um 50 % höher als der Zeitwert, dann ist die Kaufpreisforderung über diesen Betrag hinaus unwirksam und kann zurückgefordert werden innerhalb der Verjährungsgrenzen. Vermietet der Vermieter hingegen die Küche mit, haben Sie im Falle von deren Mängeln (z.B. kaputte Kochplatte) einen Anspruch auf kostenfrei Mängelbeseitigung. Lassen Sie sich beraten!

Steuerliche Absetzbarkeit

Vermieter können die Maklergebühr steuermindernd als Aufwand von den Mieterträgen abziehen. (Private) Mieter können dies u.U. dann, wenn der Umzug beruflich bedingt war. Kontaktieren Sie bei steuerrechtlichen Fragen hierzu Ihren Steuerberater.

Hier geht es zu unserem Ressort Mietrecht: Mietrecht, WEG und Pachtrecht

Weitere Fragen? 0931/47085337 oder per mail an richter@anwaltskanzlei-wue.de