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Angehörige aufgepasst: Änderungen bei Behandlungspflege sowie Entlastungsbetrag und Unterstützungsleistungen

Pflegebedürftige erhalten mit einem anerkanntem Pflegegrad von mindestens 2, die ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen noch nicht ausgeschöpft haben, können sogar bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Sachleistungen alternativ als Entlastungsbetrag und für sogenannte Unterstützungsleistungen im Alltag (frühere Bezeichnung: niederschwellige Entlastungsangebote gem. § 45 b SGB XI) ausgeben. Dazu zählt etwa eine Unterstützung im Haushalt, wie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen, umAngehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. „Angehörige aufgepasst: Änderungen bei Behandlungspflege sowie Entlastungsbetrag und Unterstützungsleistungen“ weiterlesen

Neues Begutachtungsassessement (NBA) zur Ermittlung der Pflegegrade – ein erster grober Überblick

Neues Begutachtungsassessment

 

Modul Mobilität

Bei der Prüfung der sechs Module ist bei der Mobilität zu beginnen. Wichtigstes Kriterium ist hier, wie selbständig der Pflegebedürftige sich in den eigenen vier Wänden bewegen kann. Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die zu pflegende Person in der Lage ist ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen oder zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte, wie Körperkraft, Balance oder Bewegungskoordination und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Das Treppensteigen fließt auch in die Bewertung ein, unabhängig davon, ob die pflegebedürftigte Person eine Treppe hat oder nicht. „Neues Begutachtungsassessement (NBA) zur Ermittlung der Pflegegrade – ein erster grober Überblick“ weiterlesen

Pflegestärkungsgesetz II: Neues Begutachtungsmanagemet für Neuanträge zum Erhalt eines Pflegegrades ab 01.01.2017

Pflegerecht und Pflegeversicherung

Update: Der VdK hat die Pflegereform kritisiert, es gebe zuviele Verlierer insbesondere, dass Pflegebedürfte mit Pflegegrad 1 nur Anspruch auf Leistungen in Höhe von 125 Euro und Beratung haben.  “Man kann bei einer so umfassenden Reform nicht einen Einzelaspekt herausgreifen!”, hält Rechtsanwalt Richter dem entgegen. Insbesondere seien flächendeckend die Leistungen für Pflegebedürftige  summenmäßig gestiegen. Durch die Abschaffung des unwürdigen Pflegeminutenzählens zugunsten des Abfragens von noch vorhandenen Fähigkeiten und dem Grad der Selbständigkeit bekommen nach den derzeitigen Erfahrungen mit Mandanten in unserem Kanzleialltag Pflegebedürftige nun im Schnitt höhere Pflegegrade. Auch ist die Bereitschaft der Betroffenen gestiegen ihre Rechte gegenüber den Pflegekassen mit dem Widerspruch oder einer Klage vorm Sozialgericht durchzusetzen.

Hier nun der Artikel:

 

Der Experte für das Pflegerecht in unserer Kanzlei erklärt Ihnen die neue Pflegereform:

Denn im Zuge der Reform des SGB XI wurden am 1. Januar 2017 die bisher drei Pflegstufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Für deren Bestimmung wurde zudem ein neues Begutachtungsverfahren geschaffen, das sogenannte Begutachtungsassessment (NBA). Es bewertet den Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen, sogenannten Modulen, mit unterschiedlicher Gewichtung: Mobilität (10%), kognitive Fähigkeiten und psychische Problemlagen (15%), Selbstversorgung (40%), die Fähigkeit krankheitsbedingte Belastungen zu meistern, also alleine zum Beispiel Medikamente einzunehmen(20%) sowie den Tagesablauf selbständig zu gestalten (15%). Eine Zeiterfassung nach Pflegeminuten spielt bei der neuen Begutachtung nun keine Rolle mehr.
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