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Update wegen neuem BSG-Urteil: Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Beschäftigte

Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte

Ein 63-Jähriger Mann hatte mit seiner Entscheidung nach Altersteilzeitarbeit eine Altersrente mit einem Abschlag von 10,8 % zu wählen so richtig danebengelangt. Denn rund acht Monate später hatte die GroKo im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren eingeführt.

Tipp vom Anwalt: Die 45-jährige Wartezeit kann ausnahmsweise auch  durch Zeiten der Arbeitslosigkeit erfüllt werden, sofern diese vor dem 01.07.2014 liegen! Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich klargestellt, letzteres gilt für die letzten beiden Beitragsjahre vor dem Renteneintritt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber insolvent wurde oder seine Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt hat. Wird hingegen nur eine Niederlassung geschlossen und der Arbeitnehmer in dem Zuge gekündigt, wird nicht die gesamte Betriebstätigkeit eingestellt. Das musste ein Außendienstmitarbeiter eines bundesweit tätigen Bildungsdienstleisters kürzlich erfahren (BSG vom 28.06.2018, Az.: B 5 R 25/17 R)

Wechsel der Rentenart schwierig

Kein Problem, dachte sich der Mann und beantragte nun diese. Damit biss er aber auf Granit bei der Deutschen Rentenversicherung, die ihn an den bestandskräftigen Bescheid erinnerte und an den Umstand, dass der Wechsel von einer Rentenart in die nächste außerhalb des § 300 SGB VI grundsätzlcih ausgeschlossen ist.

Nicht mit mir”, dachte sich der Mann wiederum und ließ nach erfolglosem Widerspruch zunächst Klage beim Sozialgericht Augsburg und dann Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Der Mann landete zweimal eine böse Bauchlandung.

Verschiedene Renten wegen Alter

Lesen Sie den § 34 IV SGB VI, schrieben die Sozialrichter dem Kläger in Stammbuch, der den Wechsel von einer in die andere Rentenart wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters nach bestandskräftigem Rentenbescheid ausschließe. Der keilte durchaus bauernschlau zurück: “Nein! Die abschlagsfreie Rente ist keine andere Rentenart! Lediglich der Abschlag ist angepasst worden!”

Unterschiedliches Inkrafttreten und Berechnung des Zugangsfaktors

Damit sorgte er aber nur für Kopfschütteln auf der Richterbank, die ihm entgegenhielten, dass es sich bei der Rente nach § 236b SGB V selbstverständlich um eine andere Altersrente handle, da neben anderer Rechtsgrundlage u.a auch eine andere Berechnung des Zugangsfaktors geregelt worden sei. Unterschiede gäbe es auch beim Inkrafttreten der Regelungen.

Hinweis vom Anwalt: Eventuell bestehende Beitragslücken nachträglich durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge zu schließen ist gemäß dem LSG Baden-Württemberg (Az.: L 10 R 2182/16) nach Ablauf der Zahlungsfrist hierfür nicht möglich, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Härtefall vorliegt.

Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

Verfassungswidrig sei diese Regelung keinesfalls, so die Sozialrichter. Die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung seien zu stabilisieren und die Funktionsfähigkeit des Systems zu gewährleisten. Dem würde entgegenstehen, wenn Rentner einfach so von einer Rentenart in die andere wechseln könnten.

Dieses Urteil wurde Ihnen vorgestellt von dem in Würzburg und Schweinfurt im Sozial- und Rentenversicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur.

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Nur noch beschränkte Anrechenbarkeit von Betriebsrenten

Betriebsrentenstärkungsgesetz

In aller Munde ist momentan das Betriebsrentenstärkungsgesetz unter dem Schlagwort „Nahles-Rente“, das die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen soll. Über den hohen bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesetz wurde schon viel geschrieben.

Nahles-Rente

Neu ist seit diesem Jahr, dass die Betriebsrenten nicht mehr vollumfänglich auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden, sondern nach § 82 Abs. 4 SGB XII Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu einem Freibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich vollständig anrechnungsfrei bleibt. Über diesen Betrag hinausgehende Betriebsrenten bleiben zu 30 % anrechnungsfrei. Obergrenze der Anrechnungsfreiheit jedoch gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, d.h. 208 €.

Tipp vom Anwalt: Achten Sie darauf, dass dies in Ihrem Grundsicherungsbescheid Berücksichtigung findet und lassen Sie im Falle von Fehlern Widerspruch einlegen.

Riester-Renten, Rürup-Renten und zusätzliche Altersvorsorge

Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge: Insbesondere Betriebsrenten, Riester-Renten und Rürup-Renten (Basisrenten).

Die Anrechnungsfreiheit gemäß § 82 IV SGB XII gilt übrigens nur bei Einkommen aus zusätzlicher Altersversorgung. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– die Zahlungen müssen monatlich erfolgen.

– die Zahlungen müssen lebenslang sein.

– der Anspruch auf die Zahlungen muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erworben worden sein.

– der Anspruch auf die Zahlungen muss auf freiwilliger Grundlage erworben worden sein.

– und die Zahlungen müssen dazu bestimmt und geeignet sein, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern

Hinweis: Die Grundzulage bei Sparverträgen für die Altersvorsorge wurde übrigens von 154 € auf 175 € erhöht, insbesondere um Riesterverträge attraktiver zu machen.

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Zum Hintergrund der sog. Nahles-Rente: Branchen mit Tarifvertrag können nun im sogenannten Sozialpartnermodell die Betriebsrente modifizieren, so dass der Arbeitgeber 15 % des Arbeitgeberzuschusses bei den Sozialversicherungsbeiträgen spart, wenn der Arbeitnehmer zugleich einer Umwandlung seines Entgeltes zustimmt. In diesem Zug entfällt die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber erhält nur noch eine Zielrente.

Keine Sperre wegen Jobaufgabe nach Altersteilzeit

Sperre durch die Bundesarbeitsagentur

Die Bundesagenturen für Arbeit verhängen oft schnell Sperren, wenn  Beschäftigte Ihren Job an den Nagel hängen oder das Ende einer befristeten Beschäftigung nicht rechtzeitig melden und dann  Arbeitslosengeld I beantragen. Das Argument: Sozialversicherungspflichtwidriges Verhalten.

Bundessozialgericht entscheidet pro Altersteilzeittätige

Nicht selten zu Unrecht. In diesem aktuellen Fall hatte das Bundessozialgericht entgegen den Vorinstanzen entschieden und der Bundesagentur  zugleich die Leviten gelesen. Der im Sozialrecht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen diesen interessanten Fall vor (Urteil des BSG vom 12.09.2017 (Az.: B 11 AL 25/16 R).

Wiedereinführung der Rente ab 63 Jahren

Die Thüringerin war in  Altersteilzeit als Bürofachkraft  befristet beschäftigt. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Davon nahm sie jedoch  Abstand, als von der GroKO die  abschlagsfreie Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte (ab 45 Beitragsjahre) eingeführt wurde. Als sie sich dann arbeitslos meldete, lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, denn sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst.

Altersrente ohne Abschläge

Die Sperre war rechtswidrig, weil sie sich auf eine wichtigen Grund berufen kann, meinten hingegen die Kasseler Richter, da sie bei Abschluss der Vereinbarung seinerzeit beabsichtigte, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln. Das war aus damaliger Sicht auch nachvollziehbar.  Dass sie von ihren ursprünglichen Plänen dann nach Wiedereinführung der Rente ab 63 für langjährig Versicherte Abstand genommen hat, weil sich für sie  die Möglichkeit ergab Altersrente ohne Abschlag zu beziehen, ist für die Beurteilung des wichtigen Grundes dann unerheblich. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nämlich inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Arbeitsverhältnis auflösenden Vorgang.

Achtung: Mit Einführung des Bürgergeldes dürfen auch die Jobcenter Hilfeempfänger nicht mehr zwingen eine Rente wegen vorläufigem Einkommen zu beantragen, vgl § 12 a S. 3 SGB II n.F.

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Die fünf häufigsten Fehlern bei den Unterkunftskosten von Hartz IV-Empfängern

Hartz IV

Unterkunfts- und Heizkosten

Wohnen ist teuer und die Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger, die ohnehin nur wenig Geld zur Verfügung haben, eine besondere finanzielle  Herausforderung.Viele Hartz IV-Empfänger bekommen Miete und Heizkosten nicht voll vom Amt erstattet. In vielen Fällen zu Unrecht, wie Anwalt Christopher Richter in diesem Beitrag erläutert.  „Die fünf häufigsten Fehlern bei den Unterkunftskosten von Hartz IV-Empfängern“ weiterlesen

Sanktionen durch das Jobcenter – und wie Sie sich wehren!

Sanktionen durch das Jobcenter richtig abwehren

Sanktionen durch das Jobcenter sind ein großes Problem für viele Hartz IV-Empfänger – seit 2022 Bürgergeldempfänger – , weil sie dadurch zumindest zeitweise unter das Existenzminimum gedrückt werden. 2016 wurden monatlich angeblich 134.390 Bezieher der Grundsicherung gekürzt. Mit dem neuen Bürgergeldgesetz wurden die Regel hier geändert, vgl. § 31a SGB II.
In diesen Beitrag stellt Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter, LL.M.Eur die drei häufigsten Sanktionsgründe vor und erklärt, wie Sie sich richtig wehren können:

1. Verstoß gegen Meldepflichten

Im Fall von Verstößen gegen Meldepflichten, wie das unentschuldigte Nichterscheinen zu einem Beratungsgespräch beim Jobventer wird mit einer Leistungskürzung von jeweils 10%, dh. oft 50,20  € bestraft. Die Jobcenter haben hier keine Ermessensspielraum. Mit dem neuen Bürgergeld beträgt die Kürzungsdauer jedoch nur einen Monat.

Tipp von Anwalt:  Entschuldigen Sie sich rechtzeitig und legen Sie im Fall einer Sanktion rechtzeitig schriftlich Widerspruch ein, wenn Sie einen wichtigen Grund zum Fernbleiben hatten, etwa aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen oder den Meldezweck in der Einladung nicht konkret genug benannt wurde.

2. Verstoß gegen die Verpflichtung Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen

Achtung: Ab 01.07.2023 wird die Nichtteilnahme an Arbeitsgelegenheiten (1 €-Jobs) nicht mehr sanktioniert.
Bis dahin gilt:
Entgegen der Ansicht von vielen Jobcenter dürfen Arbeitsuchende nicht zu allen Tätigkeiten verpflichtet werden!  Arbeitsstellen mit hohen fachlichen Anforderungen sind für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse nicht geeignet. So hat das Sozialgericht Koblenz etwa entschieden, dass ein selbstständigerVersicherungsmakler nicht zur Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren verdonnert werden darf (Az.: L 3 AS 99/15 B ER). Das Sozialgericht Oldenburg entschied am 03.04.13, dass eine ein Eingliederungsmaßnahme abgebrochen werden darf, die unzumutbar lang im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB III war.
Tipp vom Anwalt: Ihre dem Jobcenter bekannten gesundheitlichen Einschränkungen sind in der Eingliederungsvereinbarung mitzuerfassen und – auch wenn das nicht passiert – bei der Unterbreitung von Stellenangeboten Ihnen gegenüber zu berücksichtigen. Ist unklar, ob Ihnen die amtlicherseits vorgegebenen Tätigkeit  zumutbar ist, dann dürfen Sie auch nicht bei Arbeitsangebotablehnung sanktioniert werden (SG Magdeburg vom 06.09.2021, Az. S 20 AS 1031/18).

3. Verstoß gegen Kooperationsplang (früher: Eingliederungsvereinbarung)

Mit dem Bürgergeld ist ein Kooperationsplan an die  Stelle der Eingliederungsvereinbarung getreten.  Nunmehr dürfen Bürgergeldempfänger bestraft werden, wenn sie gegen die Pflichten des sogenannten  Kooperationsplans verstoßen.
Dieser wird aber wohl rechtswidrig sein, wenn in ihm die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten keinen Niederschlag findet und er keine individuellen, konkreten Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit enthält (BSG von 23.06.2016, Az.: B 14 AS 30/15 R). Es wird wohl weiter auch Streit um die höchstzulässige Zahl von Bewerbungen geben. Zehn Bewerbungen von Arbeitssuchenden sind  im Schnitt üblich.
Tipp vom Anwalt: Arbeitssuchende unter 25 Jahren werden bei Verstößen wesentlich härter bestraft als ältere Hartz IV Empfänger (vgl. § 31a SGB II). Bereits beim ersten Verstoß entfällt die Regelleistung komplett und im Wiederholungsfall werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr bezahlt (sogenannte Totalsanktion). Betroffen verlieren im schlimmsten Fall Ihre Wohnung aufgrund auflaufender Mietschulden und laufende Ratenzahlungsvereinbarungen platzen aufgrund Geldnot. Damit wenigstens der Krankenversicherungsschutz nicht weitgehend ausfällt, sollten Lebensmittelgutscheine vom Jobcenter unbedingt beantragt werden. Die Totalsanktion ist auch innerhalb der Berater der Jobcenter umstritten. Entgegen einer weit verbreitete Ansicht sind die Sanktionsmöglichkeiten vom Bundesverfassungsgericht aber (noch) nicht als verfassungswidrig eingestuft worden (vergleiche auch Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 20/15 R).
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Update: Urlaub für Arbeitslose?

Urlaub für Hartz IV-Empfänger

Darf ein Hartz IV-Empfänger Urlaub machen?

Nur auf Balkonien oder auch in Übersee? Über diese interessante Frage hatte das Sozialgericht in Dortmund kürzlich zu entscheiden. Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen die interessante Entscheidung vor (Az.: S 19 AS 3947/16).

Zunächst hatte der Mann beim Sachbearbeiter die Zustimmung zur Ortsabwesenheit für 17 Tage beantragt. Dieser Antrag wurde vom Jobcenter abgeschmettert, weil dadurch angeblich die Vermittlungsaussichten seit 2005 arbeitslosen Klägers beeinträchtigt würden. Tatsächlich hatte sich der Mann auf zwei Stellen als Helfer im Lager- und Küchenbereich beworben.

Widerspruch war nicht erfolgreich

Im Widerspruchsverfahren führte das Jobcenter aus, dass der Urlaub auch deshalb keinen Urlaub gewährt bekomme, weil er klagefreudig sei und in der Vergangenheit mehrmals über „Grundsatzregelungen“ hinweggesetzt habe.

Wie den Urlaubsanspruch durchsetzen?

Es existieren verschiedene Theorien, wie der Urlaubsanspruch durchgesetzt werden muss. Zum Teil wird vertreten die Zustimmung müsse im Wege des einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden, andere meinen, die Zustimmung könne im Nachhinein über den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch ersetzt werden. Schließlich wird auf vertreten, dass im Falle eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides inzident geprüft werde, ob die Zustimmung zurecht verweigert wurde.

Das Gericht in Dortmund hat sich jetzt der letztigen Ansicht angeschlossen. Ein einstweiliger Rechtsschutz käme nicht in Frage, weil dort eigentlich nur vorläufige und keine endgültigen Regelungen getroffen werden dürften. Gegen den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch spreche, dass in einer nicht erteilten Zustimmung eigentlich keine Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten zu sehen sei.

Ermessen für Urlaubsgewährung auf Null reduziert

Im vorliegenden Fall war nach dem Gericht das Ermessen des Jobcenters zur Urlaubsgewährung auf Null reduziert. Die angeführten Gegenargumente seien allesamt sachfremd. „Auch für Arbeitslose ist Urlaub notwendig. Die Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit während der Zeit der beabsichtigten Ortsabwesenheit darf also nicht nur eine entfernte sein, weil ansonsten der Urlaubsanspruch ins Leere liefe. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die ausgeschriebenen Stellen in besonderer Weise dem Profil des Klägers entsprechen. Es seien vielmehr stinknormale Helferstellen die im Dortmunder Raum regelmäßig angeboten werden. Der Beurteilungsspielraum des Jobcenters sei daher in dem Fall ausnahmsweise auf Null reduziert und somit die Zustimmung eine gebundene Entscheidung. Daher sei die Aufhebung von Sozialleistungen zu Unrecht erfolgt und dem Kläger nachzuzahlen. Dies gelte auch für die Kosten für Unterkunft und Heizung während der Ortsabwesenheit!

Interessante Ausführungen zum Überprüfungsantrag

Das Urteil enthält weiter interessante Ausführungen zum Überprüfungsantrag, die durchaus lesenswert sind.

Hier geht es zu unserem Ressort Hartz IV: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/hartz-iv/

Bei Fragen: 0931/47085337 oder richter(ät)anwaltskanzlei-wue.de

Eintretende Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit

Kürzlich hat das SG Stuttgart übrigens entschieden, dass der Anspruch auf Leistungsfortzahlung auch bei während der Ortsabwesenheit eingetretener Arbeitsunfähigkeit nicht wegfällt (Az.: S 8 AL 812/17). Die Bundesarbeitsagentur hatte dem Mann zuvor einen Familienurlaub genehmigt und mit deren Ende die Sozialleistungen beendet. Das verstößt gegen § 146 SGB III entschieden die Sozialrichter mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2017.

 

 

Tipps für den richtigen Umgang mit Ihrer Krankenversicherung

Tipps vom Anwalt für den  Umgang mit Ihrer Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben nach einen Anspruch auf Kostenübernahme der  Krankenbehandlung. Dieser umfasst u.a. die ärztliche Behandlung inklusive der Psychotherapie, zahnärztliche Behandlung, häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlung und  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bei Privatversicherten folgt dieser Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG und Ihrem Krankenversicherungsvertrag . Trotz dieses an sich klaren Auftrages gibt es dennoch immer wieder Probleme im Umgang mit Krankenkassen. In diesem Beitrag zeigt Ihnen der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur., wie Sie mit Ihrer Krankenkasse richtig umgehen .

Bleiben Sie förmlich

 

Lassen Sie sich von ihrer Krankenkasse nicht am Telefon abwimmeln und geben Sie sich nicht mit halbseidenen Schreiben zufrieden, wo die Krankenkasse nur in Aussicht stellt Ihr Anliegen weiter zu prüfen. Jegliche Kumpanei mit Ihrem Sachbearbeiter ist unangebracht. Bestehen Sie vielmehr auf einen klaren Bescheid mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung. Nur wenn der VA-Charakter dort erkennbar wird, können Sie Ihre Rechte richtig wahrnehmen. So mancher Krankenkassenmitarbeiter hat auch erst im schriftlichen Abfassen gemerkt, was für einen Stuss er zuvor dem Kunden am Telefon verzapft hat…

Tipp zum Anwalt: § 192 VIII VVGG gibt Privatversicherten einen Anspruch auf Auskunft, ob die Privatversicherung die Kosten der Krankenbehandlung übernimmt. Bei gesetzlich Versicherten gilt folgendes: Ein Rehabilitationsträger muss nach zwei Wochen unverzüglich entscheiden, ob er die Kosten übernimmt; im Falle der notwendigen Einholung eines Gutachtens hat er hierfür weitere drei Wochen Zeit.

Lassen Sie Widerspruch einlegen

 

Im Falle einer Ablehnung durch Ihre Krankenkasse sollten Sie sich in der Regel die Leistung nicht einfach selber beschaffen. Stecken Sie den Kopf aber auch nicht in den Sand: Legen Sie Widerspruch ein und begründen Sie diesen vernünftig! Im Grunde nennt die Krankenversicherung immer die gleichen Ablehnungsgründe: nämlich neben der eigenen angeblich Unzuständigkeit oft angeblich fehlende medizinische Notwendigkeit, verweist auf den MDK (der entscheidet manchmal entgegen der Aktenlage!) oder es wird argumentiert, dass die gewünschte Heilbehandlung keine, vom Bundesausschuss anerkannte Heilmethode sei.

Lesen Sie hier zum Anspruch auf Kostenerstattung für ein nichtzugelassenes Krebsbehandlungsmittel: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/08/24/anspruch-auf-nichtzugelassenes-krebsbekaempfungsmittel-bejaht/

Kürzlich hat das Sozialgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 20.03.2017 (Az.: S 10 KR 6561/15) entschieden, dass es nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme einer Magenverkleinerung bei estremen Übergewicht gibt, wenn zuvor alle konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft sind. Davon könnte bei einer 15-Jährigen nicht ausgegangen werden.

Tipp vom Anwalt: Für viele Ablehnungsgründe gibt es aber anwaltliche Gegenstrategien. Zum Teil hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen den Krankenversicherungen auch Grenzen gesetzt. Insbesondere bei stationärer Behandlung gibt es mehr Raum für neue Heil- und Behandlungsmethoden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und werden Sie wieder gesund!

Dauerstreitthema ist die Zahlung von Krankengeld. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag: Probleme rund ums Krankengeld

Strategien beim Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Versicherung

 

Im Alter steigen in der privaten Versicherung die Beiträge oft exorbitant an. Experten meinen daher, der Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung sei nur noch Beihilfeberechtigten Beamten zu empfehlen. Die Privatversicherung  baut nämlich, anders als die gesetzliche Krankenversicherung auf dem Äquivalenzprinzip (jeder für sich), statt auf dem Solidaritätsprinzip auf.

 

Der Weg zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung ist hingegen schwierig, insbesondere, wenn Sie bereits das 55 Lebensjahr überschritten haben und mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 57.600 € verdienen.

 

Tipp vom Anwalt: Es gibt aber weiter einige Kniffe, dass der Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung trotzdem klappt. Wenn Ihnen der Wechsel dennoch nicht gelingt, können Sie noch Beiträge sparen. Denn mittlerweile halten auch die Privatkrankenversicherungen einen Basis- beziehungsweise Standardtarif bereit. Hierüber müssen diese Sie auch gem. § 6 Abs. 2 VVGInfoV beraten. Seien sie aber vorsichtig, dass Sie dann nicht deutlich höheren Arztrechnungen ausgesetzt sind. Diese Tarife bedeuten für Sie zudem auch einen Downgrade für Sie.

 

Aktueller Hinweis: Neu eingeführt wurde vom Gesetzgeber diesen Monat die sogenannte Neun-Zehntel-Regelung. Danach darf ein Rentner dann in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn er oder sie in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit Mitglied einer Krankenkasse war. Angenommen, das Erwerbsleben dauerte 40 Jahre. Die zweite Hälfte umfasste 20 Jahre. Neun Zehntel davon sind 18 Jahre. Bei dieser Rechnung wird vom ersten Tag des Berufslebens alles berücksichtigt. Neu ist nun auch, dass Kinder bei der erforderlichen Mitgliedszeit recht großzügig berücksichtigt werden, denn für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind rechnet die Sozialversicherung künftig drei Jahre Mitgliedschaft an!

Bei hohen Zusatzbeiträgen kündigen

 

Im Falle der Erhöhung oder der erstmalig Erhebung von Zusatzbeiträgen haben Sie gegenüber ihrer Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Sie können Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse also kündigen, selbst wenn Sie dort weniger als 18 Monate versichert waren. Doch auch langjährige Mitglieder einer Krankenkasse sollten bei der Kündigung wegen Zusatzbeitrags auf Besonderheiten achten (vgl. 175 SGB V). Lassen Sie sich zuvor auf jeden Fall anwaltlich beraten.

Ruhender Krankenversicherungsanspruch bei Beitragsrückständen

 

Bei Beitragsrückständen steht Ihnen noch eine Notversorgung zu Verfügung, wenn ihr Anspruch ruht. Zuvor muss die Krankenversicherung Sie jedoch anschreiben und das Ruhen mit einer Frist von mindestens drei Tagen androhen. Ist der Umfang oder Inhalt des Ruhenbescheids zudem nicht hinreichend bestimmt gemäß § 33 SGB X, dann können Sie ihn mit dem Widerspruch erfolgreich anfechten. Ob das der Fall ist, kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt sagen.

Tipp vom Anwalt: Ab Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit ihrer Krankenversicherung steht Ihnen wieder der volle Anspruch auf Krankenbehandlung zu. Wenn sie nur wegen der Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig zu werden drohen, haben Sie zudem u.U. Anspruch auf Unterstützung gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialamt, vgl. § 26 SGB II.

Lesen Sie hier mehr zu den Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf Ihren Krankenversicherungsanspruch:   https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/08/08/auswirkungen-der-arbeitslosigkeit-auf-die-krankenversicherung/

Bei Fragen: richter@anwaltskanzlei-wue.de

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Rückblick “Fünf Wege aus der Altersarmut”

Wege aus der Altersarmut

Das Thema  Altersarmut und den eigenen Angehörigen finanziell zur Last zu fallen bewegt.  Dabei können Sie dieses Risiko erheblich verringern! Zu diesem Thema hatten wir zuletzt interessierte Bürger nach Hammelburg, Schweinfurt und zuletzt zu einer Veranstaltung des Arbeitnehmer-Bildungsverein nach Veitshöchheim eingeladen. Am 15.11.2017 (19.30 Uhr) gibt es einen weiteren Vortrag hierzu in Eschau im Nebenzimmer des Gasthauses “Zum Löwen” genau zu diesem Thema.

„Rückblick “Fünf Wege aus der Altersarmut”“ weiterlesen

Anspruch auf nichtzugelassenes Krebsbekämpfungsmittel bejaht

Nach einem Urteil des  Sozialgerichts Dresden (Az.: S 18 KR 278/17 ER) hat eine Patientin ausnahmsweise Anspruch auf Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie, auch wenn noch nicht feststeht, ob das Medikament sicher wirksam ist und zugelassen wird. Darauf weist der im Sozialrecht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. hin.

Der Arzt der Patientin hatte die Behandlung mit einem neuartigen Chemotherapie-Präparat vorgeschlagen, deren Finanzierung die gesetzliche Krankenkasse ablehnte mit dem Argument,  dass das Medikament zwar seit 2013 in Europa zugelassen sei, die Zulassung  sich aber auf Fälle beschränke, in denen noch keine vergleichbare Behandlung stattgefunden habe.

Wegen des lebensbedrohlichen Zustandes der Antragsstellerin fehle im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zeit zu überprüfen, ob die von der Krankenkasse vorgeschlagene Chemotherapie mit zugelassenen Medikamenten gleichwertig ist. Unter diesen Umständen müssen die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkasse hinter dem Schutz des Lebens in der Folgenabwägung zurücktreten, meinten die Dresdner Sozialrichter.

Ob das Würzburger Sozialgericht ähnlich entscheiden würde in vergleichbarer Konstellation wird sich zeigen.

Fünf Gründe warum Ihr Reha-Antrag abgelehnt wird – und wie Sie doch Recht bekommen

Die fünf häufigsten Gründe, warum Ihr Reha-Antrag abgelehnt wird – und wie Sie zu Ihrem Recht kommen

Angeblich mehr als 10.000 verschiedene Leistungen stehen jedem Kassenpatienten hierzulande zu. Einige Leistungen sind an bestimmte Krankheitsbilder geknüpft oder können erst ab einem bestimmten Alter in Anspruch genommen werden, besonders im Falle der Vorsorge. Auf eine Kur etwa hat man in der Regel beispielsweise erst nach 15 Beitragsjahren Anspruch. „Fünf Gründe warum Ihr Reha-Antrag abgelehnt wird – und wie Sie doch Recht bekommen“ weiterlesen

Probleme mit dem BaföG – und Ihre Lösung!

BaföG

Jeder 3. Student oder Auszubildende in Deutschland erhält BaföG. BaföG gibt es grundsätzlich höchstens zehn Semester lang, wenn kein Ausnahmegrund wie Schwangerschaft, Kindererziehung oder eine Behinderung vorliegt. Hiervon müssen bis zu 10.000 € fünf Jahre nach Studienende zurückgezahlt werden und zwar zu Raten von mindestens 105 €/Monat. Der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. gibt Ihnen fünf Rechtstipps, auf die Sie im Zusammenhang mit Ihrer BaföG-Förderung achten sollten. „Probleme mit dem BaföG – und Ihre Lösung!“ weiterlesen

Tipp vom Anwalt: Drei Gründe, warum ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird – und was sie dagegen tun können

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente

Jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird nach Schätzungen von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Wir stellen Ihnen hier die drei häufigsten Ablehnungsgründe vor und sagt Ihnen, was Sie dagegen tun können: „Tipp vom Anwalt: Drei Gründe, warum ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird – und was sie dagegen tun können“ weiterlesen

Tipp vom Anwalt: Wege aus der Altersarmut – vorzeitige Vermögensübertragung am Beispiel Ihres Häuschens

In vergangenen Beiträgen hatten wir Ihnen schon schon Wege aus der Altersarmut vorge stellt. Heute soll es um die Möglichkeit gehen aus einer Rente als Gegenleistung für eine vorweggenommene Erbfolge, also wenn Sie Ihr Häuschen vorzeitig z.B. an Ihr Kind übergeben, in einem Übergabevertrag gehen. Rechtsanwalt Christopher Richter erklärt Ihnen kurz, worauf Sie hier u.a. achten müssen. „Tipp vom Anwalt: Wege aus der Altersarmut – vorzeitige Vermögensübertragung am Beispiel Ihres Häuschens“ weiterlesen

Neue Gesetzesinitiative: Ohne Patientenverfügung schlechte Karten

Gesetzesinitiative im Betreuungsrecht

Der Gesetzgeber reagiert nun endlich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8/15)wonach eine umfassende Regelung geschaffen werden muss für Menschen, für die ein Betreuer für den Bereich Gesundheitsfürsorge bestellt wurde und die bei einem drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls eben auch gegen ihren natürlichen Willen. Der Betreute kann seinen Willen also nur noch mit einer Patientenverfügung durchsetzen. „Neue Gesetzesinitiative: Ohne Patientenverfügung schlechte Karten“ weiterlesen