Sozialleistungen für Ausländer

Sozialhilfe für illegal eingereiste Ausländer?

Dem Anspruch auf Hartz IV von eingereisten Ausländern ohne Aufenthaltstitel steht in der Regel zunächst der Leistungsausschluss  nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in entgegen. Für die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland gibt es also kein Hartz IV.

Sozialhilfe gegebenenfalls nach Ermessen

Von den Leistungen nach dem SGB XII sind sie aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In Betracht kommen nämlich Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII durch das Sozialamt, wenn Hilfebedürftigkeit des Ausländers besteht und wenn ein geduldeter und deshalb verfestigter Aufenthalts in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten seit der Einreise vorliegt.  Zudem kommt bereits im Einzelfall früher Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (so Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 32/17 R).

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