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Mit Schwerbehindertenrente raus aus der Sozialhilfe

Schwerbehindertenrente

Schwerbehinderte können bereits ab dem 63. Geburstag in Rente gehen.  Jedoch ist es auch bereits gem. § 236a SGB VI ab dem 60. Lebensjahr möglich den Ruhestand zu genießen, wenn der Schwerbehinderte bereit ist im Gegenzug einen Abschlag bei der Vollrente hinzunehmen.

Auswirkungen auf Betriebsrente

Schwerbehinderte sollte darauf achten, ob eine betriebliche Vereinbarung oder andere Regelung existiert, dass die Betriebsrente zu mindern ist, wenn vorgezogen in den Rentenstand eingerichtet wird. Oft beträgt die Minderung 0,5 Prozent pro vorgezogenem Monat. Das LSG Rheinland Pfalz hat die Zulässigkeit solcher Regelungen ausdrücklich bejaht.

GdB muss mindestens 50 betragen

Neben einer 35-jährigen Wartezeit (hier zählen auch Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung mit) braucht es einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Gerade beim letzten Punkt gibt es immer wieder Streitigkeiten mit dem Versorgungsamt, das die vorhandene Behinderung bei Spielräumen nicht selten niedrigener einstuft, als es objektiv gerechtfertigt erscheint.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich in schwierigen Fällen bereits bei der Antragsstellung anwaltlich beraten. Im Falle eines Ablehnungsbescheides ist ein mit anwaltlicher Hilfe eingelegter Widerspruch sinnvoll.

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Nur noch beschränkte Anrechenbarkeit von Betriebsrenten

Betriebsrentenstärkungsgesetz

In aller Munde ist momentan das Betriebsrentenstärkungsgesetz unter dem Schlagwort „Nahles-Rente“, das die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen soll. Über den hohen bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesetz wurde schon viel geschrieben.

Nahles-Rente

Neu ist seit diesem Jahr, dass die Betriebsrenten nicht mehr vollumfänglich auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden, sondern nach § 82 Abs. 4 SGB XII Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu einem Freibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich vollständig anrechnungsfrei bleibt. Über diesen Betrag hinausgehende Betriebsrenten bleiben zu 30 % anrechnungsfrei. Obergrenze der Anrechnungsfreiheit jedoch gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, d.h. 208 €.

Tipp vom Anwalt: Achten Sie darauf, dass dies in Ihrem Grundsicherungsbescheid Berücksichtigung findet und lassen Sie im Falle von Fehlern Widerspruch einlegen.

Riester-Renten, Rürup-Renten und zusätzliche Altersvorsorge

Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge: Insbesondere Betriebsrenten, Riester-Renten und Rürup-Renten (Basisrenten).

Die Anrechnungsfreiheit gemäß § 82 IV SGB XII gilt übrigens nur bei Einkommen aus zusätzlicher Altersversorgung. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– die Zahlungen müssen monatlich erfolgen.

– die Zahlungen müssen lebenslang sein.

– der Anspruch auf die Zahlungen muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erworben worden sein.

– der Anspruch auf die Zahlungen muss auf freiwilliger Grundlage erworben worden sein.

– und die Zahlungen müssen dazu bestimmt und geeignet sein, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern

Hinweis: Die Grundzulage bei Sparverträgen für die Altersvorsorge wurde übrigens von 154 € auf 175 € erhöht, insbesondere um Riesterverträge attraktiver zu machen.

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Zum Hintergrund der sog. Nahles-Rente: Branchen mit Tarifvertrag können nun im sogenannten Sozialpartnermodell die Betriebsrente modifizieren, so dass der Arbeitgeber 15 % des Arbeitgeberzuschusses bei den Sozialversicherungsbeiträgen spart, wenn der Arbeitnehmer zugleich einer Umwandlung seines Entgeltes zustimmt. In diesem Zug entfällt die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber erhält nur noch eine Zielrente.