📞 0931 470 85 337

Eingliederungshilfe für notwendige Begleitung eines pflegebedürftigen Kindes beim Toilettengang

Eingliederungshilfe für Schulbegleiter zum Toilettengang

Das Sozialgericht Würzburg hat in einem Hinweis kürzlich ausgeführt, dass die Träger der Eingliederungshilfe nicht nachrangige Leistungsträger für die Kostenerstattung eines Schulbegleiters zur Unterstützung des Toilettengangs eines pflegebedürftigen Kindes in der der Schule sind (Az.: S 3 SO 26/19 ER). Das SG schloß sich somit der neuen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 05.03.2019 (Az.: L 11 KR 374/19 ER-B) an, wonach eine Schulbegleitung für die Ermöglichung eines Toilettengang eine Eingliederungsleistung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist.

In Pflegeversicherung nicht berücksichtigungsfähig

Damit stützte sich das Gericht auf die BSG-Rechtsprechung, wonach diese notwendige Begleitung nicht zum berücksichtigungsfähigen Bedarf in der sozialen Pflegeversicherung zählt (u.a. BSG vom 05.08.1999, Az.: B 3 P 1/99 R). Anders als bei Maßnahmen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V gelte dies zumindest für Leistungen der Grundpflege während der Schulzeit.

Fehlen des Anus ohne Fistel

Im konkreten Fall lag beim minderjährigen Kläger ein angeborenes Fehlen des Anus ohne Fistel vor. Im Vergleichswege verpflichtete sich der beklagte Bezirk für die Dauer von zwei Zeitstunden pro Schultag die Kosten für eine Schulbegleitung zu übernehmen.

Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht

 

 

 

Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe

Auf über 895.000 Behinderte ist die Zahl derer angestiegen, die Eingliederungshilfe beziehen. Mehr als 17 Milliarden Euro lässt sich der Staat die Maßnahmen, die drohende Behinderungen abwenden, eine vorhandene oder deren Folgen mindern bzw. einen Beitrag zur Eingliederung in die Gesellschaft bringen sollen, kosten. Der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur stellt Ihnen in diesem Beitrag die sechs wichtigsten Maßnahmen der Eingliederungshilfe i.S.v § 54 SGB XII – bleibt hier zunächst trotz Bundesteilhabegesetz – vor.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. § 54 SGB XII i.V.m. § 42 ff. SGB IX)

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Reha, die ambulant oder bis zu drei Wochen stationär („Kur“) erbracht werden kann. Zu dem doch recht umfangreichen Leistungskatalog zählen u.a. die Anschlussheilbehandlung (AHB) nach abgeschlossener Akutphase eines Krankenhausaufenthaltes im Falle einer in der AHB-Indikationsliste enthaltener Diagnose (z.B diabetes mellitus, Gefäßkrankheiten oder Krankheiten des Herzens oder des Kreislaufsystems), die in der Regel dreiwöchige onkologische Nachsorge, z.B. in Form einer Nach- und Festigungskur bei Krebserkrankungen oder die geriatrische Reha für ältere Menschen.  Kostenträger ist hier meist die Krankenkasse.

Lesen Sie hier mehr zum richtigen Umgang mit Ihrer Krankenkasse: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/09/21/tipps-fuer-den-richtigen-umgang-mit-ihrer-krankenversicherung/

Tipp: Im Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme kann es sinnvoll sein eine zunächst stufenweise Wiedereingliederung an die volle Arbeitsbelastung durchzuführen (sog. Hamburger Modell). Dazu müssen allerdings Patient und Arzt zusammen einen sogenannten „Wiedereingliederungsplan“ erstellen und die nötigen Anträge beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen.

Leistungen zur beruflichen Reha (§ 54 SGB XII i.V.m. § 49 SGB IX)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden z.B. als Zuschüsse an den Arbeitgeber durch die Arbeitsagentur, den Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft erbracht. Weitere Leistungen sind:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme, beispielsweise durch die  Kostenübernahme für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel oder technische Arbeitshilfen, aber auch Leistungen zur Berufsfindung und Arbeitserprobung oder die sog. Kraftfahrzeughilfe (bis zu 9.500 € bei einem Nettoeinkommen von 1,190 € zur Beschaffung eine Fahrzeuges zzgl. behinderungsbedingte Zusatzausstattung)
  • Berufsvorbereitung, wie u.a. die blindentechnische Grundausbildung
  • berufliche Bildung zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung
  •  Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)  im Eingangsverfahren oder im Bildungsbereich
  •  Übernahme weiterer Kosten, z.B. für Lernmittel oder Arbeitskleidung
  • Zuschüsse an den Arbeitgeber (Achtung: in Bayern nunmehr bis zu 1.428 €).

Achtung: Neues Urteil des LSG Baden-Württemberg

Nach dem LGS Baden-Württemberg vom 18.09.2017 (Az.: L 7 SO 774/16) müssen Sozialhilfeträger bei längerer Krankheit eines behinderten Menschen die Beschäftigung in einer WfbM nicht mehr finanziell fördern, weil er als “nicht werkstattfähig” gelte, wenn er aufgrund der Krankheit nicht mehr ein “Mindestmaß an Arbeitsleitung” erbringen könne.

Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§54SGB XII  i.V.m § 76 SGB IX)

Die Höhe der Leistung hängt immer ab von der Art und Schwere der Behinderung sowie den vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Eingliederungshilfe kann man u.U. auch als Persönliches Budget erhalten.

Lesen Sie hier mehr zum Persönlichen Budget: Aufgemerkt: Bundesteilhabegesetz bringt Bewegung ins Persönliche Budget

Über zahlreiche Fallkonstellationen haben die Sozialgericht in den letzten Jahren zu entscheiden gehabt:

  • Tagesbetreuung für Senior nach Vollendung 65. Lebensjahr (SG Heilbronn vom 30.04.2013, Az.: 3884/11)
  • Kosten für behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs (SG Karlsruhe vom 14.08.2015, Az.: S 1 SO 4269/14)
  • Kosten für PC-Schulung (LSG Bayern, Az.: L 18 SO 6/12)

Angemessene Schulbildung, Ausbildung und Teilhabe am Arbeitsplatz

  • Die Haupthilfe für angemessen Schuldbildung besteht in der Übernahme der Kosten der zusätzlichen Betreuung in der Schule (Integrationshelfer)

–> vgl. zu Schulbegleitern (BSG vom 09.12.2016, Az.: B 8 SO 8/15 R)

  • Für arbeitende Behinderte werden zahlreiche Dienst-, Sach- und Geldleistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung bzw. zur  Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit geboten. Ab dem 1.1.2018 wird sog. das Budget für Arbeit als gesetzliche Teilhabeleistung als gesetzliche Sozialleistung erbracht (Lohnkostenzuschuss bis 75 %).
  • Im Bereich der Ausbildung gibt es u.a. Leistungen zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Beratung der Lehrer und Ausbilder
  • Finanzierung von Gebärdendolmetschern oder die Finanzierung von persönlichen Schul- oder Studienassistenten

Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/sozialrecht/