EM-Rente wegen Depressionen und psychischen Erkrankungen

EM-Rente wegen Depressionen und psychischen Erkrankungen bekommen

Psychische Erkrankungen nehmen wegen des Stress im Arbeitsleben, Zeitdruck und einem immer intensiveren Konkurrenzkampf unter den Mitarbeitern zu. Bevor man deswegen eine Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI wegen psychischen Erkrankungen erhält, müssen Betroffene eine Reihe von Hürden überwinden. In diesem Beitrag stellt Ihnen der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. einige Knackpunkte vor.

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Rentenrechtliche Relevanz erst nach ausgeschöpfter adäquater Behandlung

Eine Akuterkrankung reicht bei psychischen Erkrankungen noch nicht aus, um die EM-Rente zu bekommen. Es muss eine länger dauernde zeitliche Leistungseinschränkung von mehr als sechs Monaten gegeben sein (vgl. u.a. BSG vom 19.11.1997, Az.: 5 RJ 16/97). Psychische Erkrankungen sind daher grds. erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn alle medikamentösen, therapeutischen, ambulanten oder stationären Methoden aus eigener Kraft oder mit ärztlicher Hilfe erfolglos ausgeschöpft wurden (bea. aber die Entscheidung des SG Oldenburg vom 13.09.2017, S 81 R 54/16). Die Erwerbsfähigkeit kann jedoch weggefallen sein, wenn der Betroffene nicht mehr vermag seine Arbeitsstele aufzusuchen und der Leitungsträger eine Rehabilitationsleitung nicht verbindlich bewilligt hat.

Einzelne depressive Episoden reichen nicht

Einzelne mittelgradige oder schwere depressive Episoden reichen also in der Regel nicht. Ohnehin liegt die Feststellungslast hierfür beim Betroffenen, der bereits auch bei Krankengeldbezug aktiv Hilfsangebote vom Arzt oder der Krankenversicherung einfordern sollte. So scheiterte etwa ein 60-jähriger gelernter Schlosser und zuletzt als Kontrolleur von Flugzeuglagern tätig war, nach einem mehrwöchigen stationären Reha-Aufenthalt mit seinem Antrag auf EM-Rente. Wegen Depressionen, Asthma, einer Prostataerkrankung sowie Rücken-, Hüft- und Knieschmerzen führte er ein ganzes Bündel von gesundheitlichen Beschwerden an (LSG München von 27.07.2016, Az.: L 19 R 395/14). Auch hier meinte das Gericht, dass nicht bewiesen worden sei, dass der Kläger „die Gesundheitsstörungen nicht durch zumutbare Willensanspannung aus eigener Kraft oder mit fremder Hilfe überwunden“ könne. Die vorgelegten Befunde, die eine „bewusstseinsnahe Einschränkung der Leistungsmotivation“ und eingeschränkte Stressbelastbarkeit belegten, überzeugten die Sozialrichter jedoch nicht im notwendigen Ausmaß.

Psychische Störung führt grundsätzlich nicht zu qualitativen Leistungseinschränkungen

Die beim Kläger vorhandene rezidivierende psychische Störung sei jedoch kein Dauerzustand und wohl auf äußere Umstände zurückzuführen, so dass keine quantitative Leistungsminderung im rentenrechtlichen Sinne vorliege. Qualitative Leistungsminderungen reichen in der Regel nicht. So erging es auch einem 58-jährigen Mann oder abgeschlossene Berufsausbildung, der zuletzt u.a. als Stapelfahrer tätig war, der zuletzt aber eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekam.

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Für den Zeitraum zuvor forderte er erfolglos eine befristete EM-Rente (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 5 R 4194/13). Er versuchte während des Verfahrens zu argumentieren, dass nunmehr zu seinen orthopädisch bedingten Einschränkungen nunmehr psychische Beeinträchtigungen hinzugekommen seien, wie heftige Schlafstörungen, Antriebsminderung und innere Unruhe im Sinne einer endogenen Depression. Das vorgelegte Gutachten wurde jedoch vom Sozialgericht regelrecht zerissen, weil die Leistungseinschätzung des Gutachters darauf abstelle, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig sei, was aber aber keine gesundheitsbedingte Einschränkung darstellt. Seinen Vortrag, er leide an einer Demenz mit Orientierungsstörung wurde vom Gericht als nicht glaubhaft zurückgewiesen.

Ungünstige Prognose für Erwerbsfähigkeit hat hohe Hürden

Eine ungünstige Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit komme danach erst in Betracht, wenn mehrere Faktoren zusammentreffen, wie eine mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik, ein qualifizierter Verlauf mit unvollständigen Remmissionen, erfolglos ambulant und stationär, leitliniengerechte durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe, eine ungünstige Krankheitsbewältigung, mangelnde soziale Unterstützung und psychische Komorbidität, lange Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine erfolglose Rehabilitationsbehandlung, schrieben die Richter dem Kläger ins Stammbuch. Auch eine Wegeunfähigkeit liege beim Kläger nicht vor.

Ebenfalls ungünstig verlief die Klage eines 50-jährigen Steinmetzes, der nach 24 Jahren Berufstätigkeit wegen eines ganzen Bündels an gesundheitlichen Einschränkungen, von Bluthochdruck über Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule über eine Alkoholkrankheit bis einem beidseitigen sulcus ulnaris-Syndrom EM-Rente beantragt hatte (BSG vom 06.08.2016, B 13 R 174/15 B und BayLSG vom 18.03.2015, Az.: L 19 R 956/11). Aber auch hier läge keine Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen vor zu der weitere Einschränkungen der Belastbarkeit hinzuträten, meinte das Landessozialgericht. Allein aus der langen Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit könne im Übrigen noch nicht auf das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen zur EM-Rente geschlossen werden.

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