📞 0931 470 85 337

Schriftform bei der Verlängerungsoption?

Verlängerungsoption richtig ausüben

Bei vielen befristeten gewerblichen Mietverträge gibt es für Mieter eine Option den Gewerbemietvertrag vor Vertragsende einseitig zu verlängern. Aber wie das dann tun? Per Mail? Als Fax? Oder sogar als Einschreiben?

Schriftformgebot des § 550 BGB nicht verletzt

Der BGH hat mit Urteil vom 21.11.2018 entschieden, dass bei Ausübung einer solchen Option nicht das Schriftformgebot des § 550 BGB einzuhalten ist, weil dadurch ja kein neuer Mietvertrag zustande kommt (BGH vom 21.11.2018, Az.: XII ZR 78/17).

Lesen Sie hier diesen interessanten Fall zur Vertiefung.

Die mittels Übergabeeinschreiben versandte Optionsausübung hatte der Insolvenzverwalter des Vermieters in vor dem BGH spielenden Fall nicht von der Post abgeholt. Allerdings hatte der Mieter  das Schriftstück auch gefaxt.

Tipp vom Anwalt: Aus Beweis des Zugangs sollte die Option zumindest als Fax mit Sendenachweis übermittelt werden! Bei einer Mail braucht es mindestens eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Zudem muss zuerst darauf geachtet werden, ob der Mietvertrag für die Optionsausübung Schrift- oder Textform vorschreibt.

Per Fax in Textform

Die BGH-Richter sahen die Optionsübung mittels Fax als ausreichend an. Der Vertrag wurde verlängert und es kam nicht zu einer Verletzung der Schriftform. Die die ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Insolvenzverwalter war daher noch nicht möglich.

Hier geht es zu unserem Ressort Gewerbemietrecht