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Pflegereform: Gesetzesänderung für versicherte Pflegende

Die soziale Absicherung von Pflegenden wurde sogar verbessert. Bereits schon jetzt hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Befreiung für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn er einen nahen Angehörigen pflegen oder dessen Pflege organisieren muss, wenn sein Angehöriger pflegebedürftig ist und eine akute Pflegesituation eingetreten ist, die nicht vorhersehbar war. Der Anspruch greift also nur in Pflege-Notsituationen, wie wenn die pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder bei der plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit. Wenn sich Berufstätige intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase im Rahmen einer Palliativpflege kümmern müssen, können sie sich sogar drei Monate von der Arbeit befreien lassen. „Pflegereform: Gesetzesänderung für versicherte Pflegende“ weiterlesen

Die große Pflegereform: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und was dahinter steckt von Rechtsanwalt Christopher Richter

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Und noch mehr: Auch wurde bisher der allgemeiner Betreuungsbedarf nicht und der Wunsch der Menschen nach Teilhabe nur unzureichend berücksichtigt. Das sollte sich ab dem 01.01.2017 mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die vorhandenen kognitativen Fähigkeiten, aber auch die noch vorhandene Selbständigkeit, in den Mittelpunkt nimmt, ändern. Statt bisher drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, wobei neuer Maßstab die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in Punkten, abhängig vom personellen Unterstützungsbedarf, ist. „Die große Pflegereform: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und was dahinter steckt von Rechtsanwalt Christopher Richter“ weiterlesen

Neues Begutachtungsassessement (NBA) zur Ermittlung der Pflegegrade – ein erster grober Überblick

Neues Begutachtungsassessment

 

Modul Mobilität

Bei der Prüfung der sechs Module ist bei der Mobilität zu beginnen. Wichtigstes Kriterium ist hier, wie selbständig der Pflegebedürftige sich in den eigenen vier Wänden bewegen kann. Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die zu pflegende Person in der Lage ist ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen oder zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte, wie Körperkraft, Balance oder Bewegungskoordination und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Das Treppensteigen fließt auch in die Bewertung ein, unabhängig davon, ob die pflegebedürftigte Person eine Treppe hat oder nicht. „Neues Begutachtungsassessement (NBA) zur Ermittlung der Pflegegrade – ein erster grober Überblick“ weiterlesen