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Im Notlagentarif von der Krankenkasse im Stich gelassen

Harte Zeit für privat Krankenversicherte im Notlagentarif

Der Notlagentarif gem. § 193 VI VVG ist anders als sein Wortlaut zu verraten scheint kein Tarif der privaten Krankenversicherung für hilfebedürftige Personen, sondern einer für Nichtzahler während des ruhenden Krankenvesicherungsvertrages. So zahlen privat Krankenversicherte hier niedrigere Beiträge, sind von Selbstbehalten, Leistungsausschlüssen und Risikozuschlägen befreit, erhalten aber nur eine Notfallversorgung bis die Beitragsrückstände getilgt sind.

Krankenversicherung kann mit Prämienrückständen gegen Leistungsansprüche aufrechnen

Allerdings können private Krankenversicherer dann gegen Erstattungsansprüche des Krankenversicherten mit Prämienrückständen aufrechnen. Die Prämienrückstände bleiben nämlich erhalten.

Zurecht, wie der BGH kürzlich entschied und die Klage eines Krankenversicherten auf Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung über 1.897,04 € abwies (BGH vom 05.12.2018, Az.: VI ZR 81/18). Dem privaten Krankenversicherer stehe auch kein Aufrechnungsverbot bei diesem brutalem Vorgehen entgegen.

Tipp vom Anwalt: Privat Krankenversicherten mit Beitragsschulden ist u.U. zu empfehlen Sozialleistungen zu beantragen, weil sie dann gem. § 193 VI 5 VVG aus dem Notlagentarif herausfallen! Somit endet das Ruhen das Krankenversicherungsvertrages und der Versicherte bekommt wieder eine bessere Versorgung im Grundtarif.

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