Gute Nachricht für SEOs

Keine Rentenversicherungspflicht für Social Media Consultant

Das Landessozialgericht NRW hat eine wichtige Entscheidung für Content Manager, Social Media Consultants und alle anderen SEOs getroffen, wonach deren Tätigkeit für ein Unternehmen trotz einer gewissen Einbindung in den fremden Betrieb und einzuhaltenden Vorgaben beim Redaktionsplan sowie in Sprachguides nicht zwingend zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führt (Urteil vom 20.06.2018, Az.: L 8 R 934/16).

Statusfeststellungsverfahren ergab Beschäftigungsverhältnis

Neue Berufe führen zu rentenrechtlichen Problemen, gelegentlich gelangen diese Streitigkeiten dann auch vor den Sozialgerichte. Vorliegend hatte eine 36-jährige SEO-Spezialistin erfolglos ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet, um Gewissheit zu haben, dass ihre Arbeit für eine auf Werbung spzezialisierte Agentur keine abhängige Beschäftigung sei.

Tipp vom Anwalt: Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren ist zumindest in Zweifelsfällen sinnvoll, da ansonsten Sozialversicherungsbeitragsnachforderungen von im Schnitt 40 % der Einkünfte des streitigen Zeitraums durch den Sozialversicherungsträger drohen!

Honorarvertrag mit Rahmenvereinbarung

Die Klägerin war zu einem Stundensatz von 35-40 € an fünf Tagen die Woche jeweils für acht Stunden neben der Social Media Strategie dem Aufbau von YouTube Channels, dem Anlegen von Facebook-Fanpages, der Interaktion mit Usern inklusive des Mails-Supports und der Koordination von Influencern für die Abwicklung on Community-Events sowie der Online-Redaktion inklusive Content-Pflege und Identifizierung relevanter Keywords zuständig. Zunächst erfolgte die Tätigkeit im Rahmen eines Honorarvertrags, der später um eine Rahmenvereinbarung ergänzt wurde.

Tätigkeit im Homeoffice

Die Klägerin leistete nur eine Teil ihrer Arbeit im Homeoffice, sondern war teilweise auch im Unternehmen der Arbeitgeberin tätig und nahm vereinzelt an Strategiebesprechungen teil.

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Vorgaben des Redaktionsplans und Sprachguide

Außerdem hatte sie gewisse Vorgaben von einem Sprachguide und einem Redaktionsplan einzuhalten. Der Prüfbehörde reichte dies, um eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung anzunehmen.

Weisungsbefugnis nur gering

Anders entschied jetzt das Landessozialgericht NRW, dass aus dem Gesamtzusammenhang der gelebten Beziehung zwischen Auftraggeberin und -nehmerin kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sehen wollte. Nach funktionsgerechter Auslegung etwa sei keine Weisungsbefugnis der Auftraggeberin in einer für ein Beschäftigungsverhältnis prägender Dichte anzunehmen, weil eine gewisse Ablaufplanung bei jedem Content-Management notwendig sei. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin an Projektmeetings der Auftraggeberin teilweise teilgenommen habe folge keine Einbindung in deren betriebliche Organisation, weil es für Beratungsdienstleistungen kennzeichnend ist, dass einzelne Eckpunkte der Leistungen im Rahmen persönlicher Gespräche abgestimmt und evaluiert werden.

Unternehmerisches Risiko bei Dienstleistern

Auch dem nur geringen eigenen unternehmerischen Risiko der Klägerin maßen die Richter nur geringe Bedeutung bei, weil bei Dienstleistungen oftmals nicht erhebliche Investitionen zu treffen seien. Unschädlich sei auch das gezahlte Festgehalt, weil die Eigenheiten der hier zu erbringenden Leistungen  online regelmäßig nicht erfolgsbezogen vergütet werden.

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