Das interessante Urteil: Blindenführhund ergänzt Blindenstock!

Sozialrecht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat  kürzlich einen gesetzlich krankenversicherten Blinden eine gute Entscheidungen hinsichtlich der Versorgung mit Heilmitteln getroffen: Er bekommt zusätzlich zum Blindenlangstock einen Blindenführhund. Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht und Krankenversicherungsrecht tätige Anwalt Christopher Richter Stellt die wichtige krankenversicherungsrechtliche Entscheidungen aus dem Bereich Anspruch auf Krankenbehandlung vor.

Blindenführhund ergänzt den Blindenlangstock

Ein weitgehend blinder und zugleich schwerhöriger gesetzlich  Versicherter hat vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein Urteil zur Versorgung mit einem Blindenführhund erstritten. Der vollständig schwerbehinderte Mann hatte erfolgreich argumentiert, der Blindenführhund sei eine notwendige Ergänzung zu seinem Blindenstock. Nur so sei  seine sichere Fortbewegung im Straßenverkehr sicherzustellen, weil das Überqueren von breiten Straßen und sehr großen Kreuzungen auch für einen geschulten Blinden kaum möglich sei.  Oberhalb der Gürtellinie könne er zudem jederzeit  mit Hindernissen kollidieren und der Blindenlangstock ermöglichen auch nicht das Auffinden von Ampelmasten, Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden.

Blindenführhund als Hilfsmittel verbessert Umweltkontrolle

Anders als die Vorinstanz gaben die Sozialrichter aus dem Norden dem Mann Recht und stellten klar , dass ein Blindenführhund ein neben dem Blindenlangstock erforderliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V ist (vgl. Hilfsmittelkatalog Produktnummer 99.99.01.0001), da er beeinträchtigte Körperfunktionen ausgleichen kann beziehungsweise die erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle wieder verbessern kann und wesentliche Gebrauchsvorteile bietet. Wegen der beim Kläger bestehenden Hörbehinderung sei die Zusatzversorgung mit einem Blindenführhund daher unverzichtbar.
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Fehler in Eingliederungsvereinbarungen finden und sich wehren

Fehler in Eingliederungsvereinbarungen

Arbeitssuchende fühlen sich oft überfahren, wenn sie vom Jobcenter eine mehrseitige zu unterschreibende Eingliederungsvereinbarung vorgelegt bekommen. Was also tun? Unterschreiben, die Unterschrift verweigern? Auf die Barrikaden gehen? Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. erklärt Hartz IV-Empfängern, wie sie reagieren können.

1.  Um Überlegungsfrist bitten

Keiner kann sie zwingen eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) sofort zu unterschreiben. Dem Gesetz nach muss der Eingliederungsvereinbarung sogar eine Verhandlungsphase vorausgehen, vgl. § 15 SGB II.

Tipp vom Anwalt: Bitten Sie den Sachbearbeiter sich das Dokument in Ruhe zuhause durchlesen zu können und mit Jemanden zu besprechen. Unterschreiben Sie also nicht vorschnell, wenn Sie die Regelungen nicht gleich voll durchschaut haben.

2. Ihre Bedenken schriftlich darlegen

Wie so oft gilt beim Jobcenter: Bringen Sie Ihre Bedenken schriftlich (Faxbeleg beweist etwa den Zugang) vor!

Häufige Probleme sind:

  • Die Eingliederungsvereinbarung geht auf Ihre individuelle berufliche, persönliche und gesundheitliche Situation gar nicht oder nur unzureichend ein (sog. Potentialanalyse)
  • mit Ihnen wurde gar nicht “verhandelt”
  • die EGV hat eine unangemessen lange Laufzeit von mehr als mindestens sechs Monaten (vgl. BSG vom 14.02.2013, Az.: B 14 AS 195/11 R)
  • die Ihnen auferlegten Verpflichtungen sind zu unbestimmt

3. Widerspruch einlegen gegen Eingliederungsverwaltungsakt

Oft kommt es dazu, dass bei einer nichtzustandegekommenen Eingliederungsvereinbarung diese als Verwaltungsakt erlassen wird. Oft wird dabei aber ein völlig neuer Inhalt vorgegeben, der gar nicht mit Ihnen besprochen war (vgl. SG Stuttgart vom 21.05.2014, Az.: S 18 AS 2698/14). Dann fehlt aber wiederum die Verhandlungsphase.

Manchmal fehlen aber auch Ausführungen, warum die vorgeschlagene EGV als Verwaltungsakt erlassen wurde.

Lesen Sie zu den Sanktionen hier: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/09/25/sanktionen-durch-das-jobcenter-und-wie-sie-sich-wehren/

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