Mit Fortgeltungsbeschluss Blockaden aufheben

Fortgeltungsbeschluss verhindert Finanzierungslücken

In Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es nicht selten zu solch schlimmen Streit,  dass einzelne Gruppen Beschlüsse blockieren und es so zu Liquiditätslücken im Wirtschaftsbetrieb kommt, etwa wenn für das folgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden kann.

Bisheriger Wirtschaftsplan gilt fort

Der Beschluss, dass der bisherige Wirtschaftsplan so lange Gültigkeit hat bis ein neuer aufgestellt ist, ist laut BGH zulässig (BGH-Urteil vom 14.12.2019, Az.: V ZR 2/18). Denn die durch Auslaufen des alten Wirtschaftsplans ansonsten entstehende Liquiditätslücke können nur vermeiden werden, wenn der aktuelle Wirtschaftsplan – der ja die Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer bildet – weitergilt. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass ein solcher Beschluss nicht mal zeitlich zu befristen ist.

Tipp vom Anwalt: Die einzelnen Wohnungseigentümer können freilich ihren Anspruch auf die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans gem. § 43 WEG gerichtlich durchsetzen.

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Hinweis: Der BGH hat jedoch nicht explizit klargestellt, dass diese Beschlüsse nicht anfechtbar sind!

Achtung WEG-Mitglieder: Nicht vorschnell zahlen!

Haftung für Sozialverbindlichkeiten

Auf die Nase gefallen ist ein Mitglied einer WEG-Gemeinschaft, der für die WEG offene Rechnungen bezahlt hatte. Genauer gesagt hatte er eine ausstehende Versicherungsprämie im Alleingang gezahlt, nachdem die Versicherungsgesellschaft die Gebäudeversicherung wegen des Zahlungsrückstand von mehrere tausend Euro gekündigt hatte (BGH vom 28.10.2018, Az.: V ZR 279/17).

Zuvor Beschlussfassung der WEG nötig

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser sogenannten Sozialverbindlichkeiten* von den anderen Eigentümern stellten die Richter noch zur alten Rechtslage fest. Denn diese Kosten wurden zuvor nicht im Beschlusswege Teil des Wirtschaftsplans oder einer Instandhaltungsrücklage. Eine Haftung nach § 10 VI 1 WEG a.F. der anderen Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten des Verbandes gebe es nicht.

*Sozialverbindlichkeiten sind Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnissen herrühren, wie etwa die Verwaltungskosten

Durchgriff auf WEG-Mitglieder möglich

Tipp vom Anwalt: Sorgen Sie als Eigentümer vor der Erfüllung von Forderungen der Gemeinschaft dafür, dass eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan oder eine Kostenregelung für die Umlage auf die WEG-Mitglieder erfolgt. Reicht das Verbandsvermögen  zur Begleichung der Verbindlichkeit dann nicht aus, dann kann es zur Durchgriff auf die Wohnungseigentümer nur kommen, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. Lehnt die die Mehrheit einen derartigen Beschluss ab, gibt es die Möglichkeit diesen  vom Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage zu erstreiten.

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