Laienprivileg bei Verdachtberichterstattung: Keine vorherige Stellungsnahme einzuholen durch politischen Aktivisten

 

Neues zum Laienprivileg

Das Landgericht Schweinfurt hat eine wichtige Entscheidung für alle politischen Aktivisten und Whistleblower getroffen. Im Rahmen einer Verdachtberichterstattung ist für diese keine vorherige Stellungnahme einzuholen, sofern sie kein journalistisch-redaktionelles Angebot vorhalten (sog. Laienprivileg).

Keine Anhörung bei Verdachtberichterstattung

Dies würde einen zu starken Eingriff in den politischen Diskurs bedeuten.
Die Klage einer Compliance-Beauftragten  einer Gemeinde gegen den Sprecher einer Bürgerentscheid auf Löschung seiner Verdachtsberichterstattung gegen sie scheiterte daher auf ganzer Linie.  Das Landgericht Schweinfurt nahm somit an, dass die neuere BGH-Rechtsprechung  zur presserechtlichen Sorgfaltspflichten im vorliegenden Einzelfall  nicht auf politische Aktivisten anwendbar ist (Urteil vom 27.7.2023, Az.: 1 0 458/22)
Keine Pflicht zur Anhörung durch politische Aktivisten

Auch ein formunwirksamer Vollstreckungsantrag wahrt die Sechsmonatsfrist des Mahnbescheides

bea-Nutzer aufgepasst: Formunwirksamkeit kann geheilt werden

Das Landgericht Coburg (Az.: 21 T 69/22) hat eine interessante Entscheidung getroffen:

Ein Antrag auf Vollstreckungsbescheid wurde kurz vor dem Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides in einem von Mahngericht nicht akzeptierten Format übermittelt. Nach der Ablauf der Sechsmonatsfrist wurde das der Antrag auf Vollstreckungsbescheid im akzeptieren Format eingericht. Das Amtsgericht Coburg wollte die Wirkungen des Mahnbescheides entfallen lassen, auf die Beschwerde hin hat das Landgericht den Rechtsstreit ans AG zurückverwiesen, wo mittlerweile der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde.

Landgericht verwies zurück zum Mahngericht

Aus den Gründen: “Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung – wie hier – erst nach Fristablauf erfolgt (Münchener Kommentar zur ZPO 6. Auflage 2020 Rdnr. 2 zu § 701; KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2009 zu 8 W 56/09 juris; LG Frankfurt Rechtspfleger 1970, 100; LG Fulda Beck Rs 2009, 26685; Musielak ZPO Rdnr. 2 zu § 701 ZPO). “

hier geht es zu der Entscheidung:  21_T_69_22_Abschrift_Beschluss_LG_Coburg_v_22_12_2022_

Kein vollständiger Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit im Formularmietvertrag

AG Landsberg: Vollständiger Kündigungsausschluss war unwirksam

Das AG Landsberg am Lech hat eine interessante Entscheidung getroffen: Unklarkeiten bei einem Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag gehen zu Lasten des verwendenden Vermieters. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Aus dem Urteil: “Zwar ist grundsätzlich ein beiderseitig befristeter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag möglich und kann wirksam vereinbart werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in dem Kündigungsausschluss gerade nicht aufgeführt ist, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung bestehen bleibt. Dieses kann jedoch nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine geltungserhaltende Reduktion ist insoweit nicht möglich, sodass auch aus diesem Grund die Klausel unwirksam ist. Damit lag ein unbefristetes Mietverhältnis vor, welches jederzeit von Mietersete ordentlich kündbar war.”

Hier geht es zur Entscheidung: 

1_C_242_22Urteil_AG_Landsberg_am_Lech_v_14_02_2023_47492i

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WEG: Anspruch auf Beschlussersetzung – auch nur für eine Klarstellung!

Zum Erfolg mit dem Hilfsantrag

Eine interessante Entscheidung hat der BGH kürzlich wieder zum Übergangsrecht zwischen alten und neuem Recht im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen.

Austausch der Terrassentür

Vorausgegangen ist dem ein langjähriger Streit zwischen einem Bewohner im Erdgeschoss mit den anderen Wohnungseigentümern. Stein des Anstoßes war die Auswechslung seiner ebenerdigen Terassentür durch eine mit einer Schwelle. Hierzu wurde Anfang des Jahres 2017 zunächst durch die Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst, dass dei Eigentümergemeinschaft beauftragt wird drei Angebote für die Erneuerung der Terassentür einzuholen, die der bisherigen optisch entspricht. Mitte des Jahres fiel aber der Antrag des Klägers durch, dass der Verwalter beauftragt wird nur Angebote für eine ebenderdige und abschließbare Tür einzuholen. Hiergegen richtete die Klage des im  Erdgeschoss lebenden Klägers.

Beschlussersetzung durch WEG-Gericht

Der Kläger wollte daher einen Beschluss herbeiführen, dass der Verwalter nur, wie von ihm begehrt,  Angebote für eine ebenerdige Tür einholt und im Hilfsantrag, dass das Gericht eine in seinem Ermessen liegende Entscheidung trifft, dass die notwendigen und gebotenen Schritte unternommen werden. Der BGH war anders also die Vorinstanzen der Auffassung, dass die Klage trotz neuem Recht weiter gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu richten war (arg.: § 48 V WEG analog).

Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) zuständig für Beschlussumsetzung

Nach neuen Recht ist nunmehr die  GdWE zuständig für die Beschlussumsetzung, nicht mehr der Verwalter, der nur ihr Organ ist. Die Beschlussersetzung dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 18 II WEG. Die Klage sahen die Richter aber im Hauptantrag gleichwohl für unbegründet an, weil der begehrte  Beschluss tatsächlich vorlag, es aber nur Streitigkeiten um die Umsetzung gab. Es gibt aber nur im Ausnahmefal einen mit Mehrheit beschlossenen Beschluss abzuündern.

Bei Streit Anspruch auf klarstellenden Beschluss

Allerdings hatte der Hilfsantrag auf Beschlussersetzung hinsichtlich des zweiten, des Ablehnungsbeschlusses, Erfolg.Den hier wurde der klägerische Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung schließlich abgelehnt und der Kläger nach dem BGH einen Anspruch auf einen klarstellenden Beschluss hat, weil über den Inhalt des vorherigen Beschlusses zwischen den Beteiligten Streit bestünde. Ausnahmsweise war es daher auch unschädlich, dass die GdWE noch nicht mit dem begehrten Beschluss vorberfasst war.

Anwaltlicher Tipp: Stellen Sie daher Hilfsanträge. Es ist erstaunlich, dass der BGH diesem recht unbestimmt daherkommenden Hilfsantrag durch Auslegung als Beschlussersetzungsbegehren auf Klarstellung zum Erfolg hat kommen lassen. Daran werden sich die Instanzgerichte künftig messen lassen müssen.

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AG Würzburg: Mietschuldennachzahlung heilt auch ordentliche Kündigung

Das Amtsgericht Würzburg hat unter dem 25.08.2021 (Az.: 13 C 1183/21) eine mieterfreundliche Entscheidung getroffen. Im dortigen Verfahren hatte ein Vermieterehepaar einer Wohngemeinschaft fristlos und hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzuges gekündigt, nachdem zunächst zwei Monatsmieten nicht gezahlt wurden. Obwohl die Beklagten die Mietschulden nachgezahlt hatten, hatte die Vermieterseite Räumungsklage erhoben, die nun vom Amtsgericht Würzburg abgewiesen wurde.

Gerechtigtkeitsdefizit für den Mieter, der nachzahlt

Nach Ansicht des Gerichts war die nachträgliche Zahlung der Miete bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, zu berücksichtigen. Das Gericht stellte ein Gerechtigkeitsdefizit, welches aus einer blinden Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Nichterstreckung einer Heilung nach § 569 BGB der nachträglichen Zahlung auch auf den Wegfall der ordentlichen Kündigung folge. Nämlich dergestalt, dass derjenige Miete, der ausgleicht “hinterher doch der Dumme ist”, wenn der Vermieter auf die ordentliche Kündigung beharrt.

AG Würzburg schloss sich Tendenz der Instanzgerichte an

Das AG Würzburg folgt daher einer Tendenz erst- und zweitinstanzlicher Gerichte (z.B. LG Berlin, Urteil vom 28.09.2018, 65 S 97/18 sowie vom 30.03.2020, Az.: 66S 293/19, AG Mannheim vom 03.04.2019, Az.: 4 C 4743/18 und AG Rheine vom 16.05.2019, Az.: 10 C 234/18). Das Gericht hatte bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass das Mietverhältnis bereits langjährig bestand und die Mietschulden recht unverzüglich nachgezahlt wurden.

Berufungsinstanz hat nun zu entscheiden

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerseite hat Berufung eingelegt (42 S 1589/21)

Update zu Verwaltungsgericht Würzburg kippt generelle Maskenpflicht im Indoorspielplatz

Die Berufung des Freistaates hatte Erfolg, der tolle Erfolg für unserer Kanzlei aus der ersten Instanz ist somit wieder passé: Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte die Maskenpflicht für alle unter 15-jährigen Besucher im Spielbereich des Indoor-Spielplatzes des Atlantis in Hambach gekippt. Vorausgegangen waren dieser vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren zwei Polizeieinsätze, wobei die Beamten die Einhaltung dieser nach Auffassung des Landratsamt Schweinfurts in der bayerischen Infektionsverordnung geregelten Maskenpflicht noch vor Ort kontrolliert hatten, ohne aber Verstöße festzustellen.

Verschärte Verwaltungspraxis

„Mir fällt ein Stein vom Herzen“, freute sich Atlantis-Geschäftsführer Sascha Jucknieß über die erstinstanzliche Entscheidung, da die verschärfte Praxis des Landratsamts Schweinfurt bereits zu zahlreichen Stornierungen geführt habe. Die Kontrolle der Maskenpflicht, insbesondere im Bereich der Trampoline und der Klettertürme, sei für das Personal auch sehr anstrengend gewesen und sei bei den jungen Besuchern nicht gut angekommen. Eine strenge Maskenpflicht bereits ab sieben Jahren, wie sie das Landratsamt gefordert hatte, war für kurze Zeit vom Tisch. Für den Freistaat, der diesem Antrag entgegengetreten war, war das zunächst eine herbe Niederlage.

Kein beengter Raum

Die Maskenpflicht für Besucher von Indoor-Spielplätzen ergebe sich, so die Richter der 8. Kammer des VG Würzburg, nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus der Verordnung. Die dort angeordnete Maskenpflicht für Fahrgäste (§ 13) sei nicht auf die Besucher von Indoorspielplätzen zu übertragen. Bei Letzteren handele es sich zwar auch um geschlossene Räume, aber gerade nicht beengten, so dass auch der Weg der entsprechenden Anwendung der Norm verschlossen sei. Interessant war bei der Entscheidung auch, dass die Richter klarstellten, dass die diversen Rahmenkonzepte des Staatsministeriums etwa für den Bereich Tourismus nicht mittel Bußgeld bei Verletzung durchgesetzt werden dürften. Das sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anders, der die Norm als Rechtsfolgenverweisung verstand.

Natürlicher Spieltrieb von Kindern

„Dieses Entscheidung galt ohnehin nur zwischen den Klageparteien“, erklärt der prozessführende Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. von der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen damals. Aus der Begründung folge aber, dass die Verwaltungsrichter bei anderen betroffenen Indoorspielplätzen sogar noch weitgehender entscheiden würden. Diese Meinung ist mittlerweile durch die Berufungsentscheidung freilich überholt.

Man habe, so Richter damals – da man nicht generell gegen die Maskenpflicht sei – den Antrag aber bewusst auf die Altersklasse der 7 bis 14-Jährigen und ausschließlich auf die Spielflächen beschränkt, weil die Kinder dadurch in ihrem natürlichen Spieltrieb behindert wurden.

Bayern weites Problem

In den sanitären Anlagen und dem Gastrobereich sollen die über Sechsjährigen also weiter eine Maske tragen. Aus einer Befragung bei anderen Indoor-Spielplätzen wisse man zudem, dass andere Landratsämter sich gerade nicht der rigorosen Praxis des Schweinfurter Landratsamtes angeschlossen haben. Diese verschiedene Handhabung habe zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für Indoor-Spielplätze im Freistaat geführt. Da die Entscheidung des VGH Bayern weit gibt, müsste die unterschiedliche Verwaltungspraxis eigentlich ihr Ende finden.

Die Verwaltungsrichter hatten der Klägerseite aufgegeben binnen Monatsfrist Hauptsacheklage zu erheben. Die Entscheidung des VGH ist rechtskräftig (VGH vom 11.08.2021, Az.: 25 CE 21.2085).

Lesen Sie hier mehr zum Autor Christopher Richter, LL.M.Eur

SG Frankfurt: Kein Mehrbedarfanspruch wegen Corona

Muss Jobcenter im Einzelfall für Corona-Test zahlen?

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Main) muss das Jobcenter weder die Kosten für einen Corona-Test noch einen Mehrbedarf für erhöhter Ernährungskosten wegen der Corona-Krise gewähren. Damit setzen Sozialgerichte ihre harte Linie gegenüber Altfällen im SGB II fort.

hier zur Entscheidung des SG Konstanz

Was war passiert? Der 45-jährige Hartz IV-Empfänger hatten in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200,00 EUR zu verpflichten. Zudem wollte er einen Mehrbedarf in Höhe von 100,00 Euro für höhere Ernährungskosten wegen der Corona-Krise.

Anders für Mitglieder einer Risikogruppe?

Mit diesem Ansinnen ist er jetzt gescheitert. Das Sozialgericht lehnte seinen Eilantrag mit der Begründung ab, dass das Jobcenter nicht der zuständige Leistungsträger sei, sondern die gesetzliche Krankenversicherung. Der Antragsteller gehöre nach eigenen Angaben auch nicht zu einer Risikogruppe. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Der Kläger habe folglich keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als andere gesetzlich  Krankenversicherte.

Ohne Engpässe kein  Anspruch für Mehrbedarf für Nahrung

Das Sozialgericht Frankfurt hat den Eilantrag des Antragstellers auh in einem weiteren Punkt abgelehnt: Im Hinblick auf das Ziel das Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100,00 EUR für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, zu verurteilen. Die Begründung entspricht der Begründung des Sozialgerichts Konstanz (Link oben): Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln nämlich aus seinem Regelbedarf bestreiten, auch in der derzeitigen coronabedingten Krise, so der Richter. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe zwar behauptet, dass er als Hartz IV-Empfänger Schwierigkeiten habe, sich zu ernähren. Tatsächlich bestünden  bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

Mehr Infos zum Thema Hartz IV hier

Corona-Entscheidung des SG Konstanz: Kein Anspruch auf Zuschlag für Notbedarf

Anspruch auf Corona-Notbedarfszuschlag?

In vielen Beiträgen wird Hartz IV-Empfängern empfohlen einen Antrag auf Mehrbedarf wegen der Corona-Krise zu stellen. Zumindest das SG Konstanz hat in einer Eilentscheidung diesem Ansinnen nun einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Der klagende 1955 geborene Antragsteller hatte sich mit Schreiben vom 28. Februar 2020 an sein Jobcenter gewandt und beantragte unter Hinweis auf die Corona-Pandemie zusätzliche Leistungen für eine Notbevorratung von Lebensmitteln für etwa zehn Tage, für eine Mundschutzmaske und für Desinfektionsmittel. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. März 2020 mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um keine Leistung des SGB II. Widerspruch war nicht erhoben worden.

Notbevorratung für Toilettenpapier, Nudeln und Mehl

Drei Wochen später beantragte der Kläger einen Vorschuss seines Arbeitslosengeldes II für die gewünschte Notbevorratung. Zur Begründung führte er aus, er habe in den Supermärkten einen regelrechten Ansturm erlebt.  Wir kennen das alle: Vor allem Toilettenpapier, Nudeln oder Mehl sind kaum mehr zu bekommen. Dennoch lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Darlehens für eine Lebensmittelbevorratung mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf abgedeckt.

Hamsterkäufe führen zu Knappheit

Ende März 2020 hatte der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt. Zur Begründung führt er aus, durch den Corona-Virus sei es zu einer bundesweltweiten Krise gekommen. Durch “Hamsterkäufe” sind in den Supermärkten billige Produkte an Grundnahrungsmitteln wie Reis, Nudeln, Feuchttüchern, Fleisch, Konserven, Seife und Toilettenpapier ausverkauft. Viele Bürger sind gezwungen, teurere Produkte zu kaufen. Statt einer 500 g-Packung Nudeln für 0,45 EUR musste er zuletzt eine Packung für 2,70 EUR kaufen müssen. Preise wie 2,40 EUR für eine Salatgurke oder 1,00 EUR für eine einzelne Orange seien vor kurzem im Discounter noch undenkbar gewesen. Hygieneartikel und spezielle Schutzmasken bzw. -kleidung sind  auf dem freien Markt zu den gewohnten Preisen auch nicht mehr zu beschaffen.

“Prepper” nun überall

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rate zu einer Notbevorratung von Lebensmittel und Wasser für mindestens zehn Tage, was mehrere hundert Euro koste. Und komme es tatsächlich zu einer “häuslichen Quarantäne”, dürften infizierten Verdachtsfälle ihre Wohnung mindestens 14 Tage lang nicht verlassen und keinen direkten Kontakt zur Außenwelt haben. Infizierten Verdachtsfällen werde seitens der Regierung geraten, ggf. Freunde und Verwandte zu bitten, ihnen Lebensmittel vor die Türe zu stellen. Im besten Fall ernährten sich Betroffene von ihren Notvorräten.

SG Konstanz: Kein Anspruch auf Mehrbedarf fürs “Hamstern”

Die hier allein in Frage kommenden Mehrbedarfe betreffen nach § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Näher zu prüfen ist dabei nur ein Leistungsbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Handelt es sich hingegen nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf, kann nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen für einen vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf gewährt werden.

Eine Frage der Eigenverantwortung

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät zwar in der Tat zu einem Notvorrat an Lebensmitteln und Getränken für 14 Tage, es handelt sich jedenfalls um keinen unabweisbaren Bedarf, für den das Jobcenter gesondert Leistungen als Zuschuss bzw. Darlehen zu erbringen hätte. Vielmehr liegt eine solche Bevorratung im Bereich der eigenverantwortlichen Entscheidung jedes Bürgers.

Notvorrat aus dem Regelsatz aufbauen?

Dem Leistungsberechtigten ist es, wenn er sich für einen solchen Notvorrat entscheidet, zumutbar, diesen zeitlich gestaffelt aufzubauen und nach und nach aus den ihm gewährten Regelleistungen zu bezahlen. Auf der anderen Seite ist es ihm möglich, Lebensmittel und sonstige Produkte aus dem Notvorrat, deren Haltbarkeit abläuft, nach und nach zu verbrauchen und dadurch Aufwendungen für ihren Ersatz auszugleichen.Etwas Anderes folge auch nicht aufgrund der Einschränkungen, welche die Corona-Pandemie aktuell für die deutsche Bevölkerung mit sich bringt.

 “Corona kein Anlass für hamstern”

Nach der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020) bestehen zwar Einschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 3 der Verordnung). Eine allgemeine Ausgangssperre ist jedoch nicht angeordnet worden. Zu den weiterhin geöffneten Einrichtungen gehören der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, weiterhin Wochenmärkte sowie Apotheken und Drogerien (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 der Verordnung). Damit ist es möglich, regelmäßig einkaufen zu gehen und den Bedarf an Lebensmitteln und weiteren wichtigen Gegenständen des täglichen Bedarfs zu decken, so der Richter. Niemand sei daher gezwungen, allein aufgrund der Corona-Pandemie Vorräte anzulegen, die über dasjenige hinausgehen, was in einem Haushalt auch sonst üblich ist.

Situation für Hartz IV-Empfänger bei Ausgangssperre

Auch bei einer Verschärfung der Hygienemaßnahmen spreche nichts dafür, dass Menschen das Haus nicht mehr verlassen dürfen, um Lebensmittel einzukaufen. So ist es in Ländern, deren Beschränkungen derzeit weitergehen noch  möglich, Einkäufe für den persönlichen Bedarf vorzunehmen und dafür aus dem Haus zu gehen.

 Notvorberratung bei “häuslicher Quarantäne”

Wenn man sich  abgesondert in der  Wohnung aufhalten muss (“häusliche Quarantäne”) aufgrund einer entsprechenden Anordnung der hierfür zuständigen Behörden bzw. Gesundheitsämtern wegen eine Infektion oder zumindest den konkreten Verdacht hätte im Gegenzug auch Anspruch gegen die Behörde ihm die notwendigen Lebensmittel zu lassen. Diese, jedenfalls die allgemeinen Ordnungsbehörden, stehen dann in der Pflicht, die abgesonderten Personen mit den notwendigen Lebensmitteln zu versorgen, so dass Gericht. Ein unabweisbarer Mehrbedarf besteht auch nicht, weil Lebensmittel infolge der Corona-Pandemie allgemein teurer geworden sind.

Versorgungsprobleme aufgrund logistischer Probleme

Die Handelsketten versichern, dass dies an noch nicht angepassten logistischen Abläufen liegt. Es liegen explizit keine Versorgungsprobleme vor, die Versorgung mit Lebensmitteln ist weiterhin gesichert. Der Handel hat zugesichert, auf die verstärkte Nachfrage zu reagieren und das Sortiment aufzustocken.” Auch nach den Angaben der Bundesregierung sei die Versorgung mit Lebensmitteln in Deutschland gesichert. Das schließe nicht aus, dass in einzelnen Geschäften, an einzelnen Tagen bestimmte besonders nachgefragte Lebensmittel ausverkauft sind.

Kartoffeln statt Nudeln, Masken einfach selber basteln

Dem Antragsteller ist es aber in einem solchen Fall zuzumuten, für eine kurze Zeit auf andere Lebensmittel, etwa auf Kartoffeln statt Nudeln, auszuweichen oder auf andere Geschäfte bzw. Einkaufsmöglichkeiten als die gewohnten zurückzugreifen. Zusätzliche Aufwendungen für Hygiene (Seife, Reinigungs-, Desinfektionsmittel) sowie auf Schutzmasken und Schutzkleidung seien kein unabweisbarer Bedarf.  Angesichts der Corona-Pandemie wird allgemein empfohlen, Abstand von anderen Personen zu halten, Berührungen zu vermeiden, bestimmte Regeln beim Husten und Nießen einzuhalten und sich regelmäßig die Hände zu waschen. Die Aufwendungen für Seife und vergleichbare Reinigungsmittel sind im Regelbedarf enthalten, so das Gericht. Schutzmasken, die ihren Träger wirksam vor Corona-Viren schützen (sog. FFP3-Masken), oder gar spezielle Schutzkleidung sind derzeit im allgemeinen Handel kaum erhältlich.  Schutzmasken, die dem FFP3-Standard nicht entsprechen und teilweise selbst aus Stoff hergestellt werden können, dienen dem Schutz anderer vor einer möglichen Infektion durch den Verwender der Maske.

Maskenpflicht

Die Verpflichtung, diese zu tragen, wird derzeit öffentlich diskutiert, ist aber bisher nicht umgesetzt worden. Unabhängig hiervon ist angesichts der Verpflichtung großer Teile der Bevölkerung zum Tragen solcher Masken in der Öffentlichkeit nicht zu erkennen, dass Anforderungen gestellt werden, die den Bürgern übermäßige Kosten auferlegen. Harzt IV-Emfänger können ihre Ausgaben umschichten, im Übrigen seien aus Baumwolle selbst geschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs etc. ausreichend zum Schutz.

Tipp vom Anwalt: Dies ist noch eine Einzelentscheidung eines einzelnen Sozialgerichts ohne bundesweite Bindungskraft. Kämpfen Sie daher weiter um Ihre Rechte!

Mehr Infos unter: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/hartz-iv/

Hartz IV trotz Knast

Hartz IV

Ein Strafgefangener, dessen Haft aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes und Kur unterbrochen wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf Hartz IV. Dabei bleibt das Jobcenter grundsätzlich zuständig, wo der Gefangene seine Regelmaßvollzug verbüßt, auch wenn seine Krankheit für längere Zeit in einem anderen Jobcenterbezirk behandelt wird (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2019, Az.: L 11 AS 474/17).