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AG Würzburg: Pflegekonzept nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar

Eigenbedarfskündigung zur Unterbringung einer Pflegekraft

Eine interessante Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung hat das Amtsgericht Würzburg getroffen. Eine Vermieterin hatte ihrer Mieterin gekündigt, weil sie deren neben der Wohnung ihres kranken Vaters befindliche Wohnung für die Unterbringung einer Pflegekraft benötigte.

Keine unzulässige Vorratskündigung

Dem widersprach die MIeterin mit dem Argument die Pflegekraft sei noch niht eingestellt, so dass eine unzulässige Vorratskündigung vorliege. Zudem sei das vorgestellte Pflegekonzept ungeeignet.

Pflegekonzept nur eingeschränkt überprüfbar

Diesen Argumenten erteilte das Amtsgericht Würzburg mit seiner Entscheidung vom 24.08.2022 eine Absage. Ohne eine geeignete Wohnung könne keine Pflegekraft eingestellt werden. Im Übrigen sei es dem Gericht generell verwehrt das vorgelegte Pflegekonzept, außerhalb einer allgemeinen Missbrauchskontrolle, zu überprüfen (Az.: 13 C 1262/22).

hier die Entscheidung: 

13_C_1262_22_Abschrift_Urteil_AG_Wuerzburg_v_07_09_2022

 

Senioren-WG oder quasi-stationäre Einrichtung

Die VGH-Entscheidung betrifft zwar die Anfechtbarkeit eines Prüfberichts der Heimaufsicht, dennoch enthält die Entscheidung vom 21.10.2020 Relevantes für alle Bewohner einer Senioren-WG (Az.: 12 ZB 16.268).

Strenge Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen

Dort entschied das höchste bayerische Verwaltungsgericht nämlich, dass eine Senioren- oder Pflege-WG, die eines der Voraussetzungen von Art. 2 III 3 PfleWoqG nicht erfüllt, jedenfalls als quasi-stationäre Einrichtung betrachtet werden kann. Mit heftigen Folgen: Dann unterliegt diese als nicht privilegierte ambulant betreute Wohngemeinschaft den strengen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen mit seinen weitergehenden Prüf- und Kontrollbefugnissen.

Ambulanter Pflegedienst war Hausherr

Gewehrt hatte sich ein Pflegedienst, der den zum Teil intensivpflegebedürftigen Bewohnern eine 24-h-Betreuung zur Verfügung gestellt hatte in einer oberen Etage eines mehrstöckigen Wohngebäudes. Die WG mit 13 Mitbewohnern besaß zwar ein Selbstverwaltungsgremium, dieses traf sich aber nur selten (2x/Jahr). Eines der Zimmer war zudem als Gästezimmer, u.a. für Personal des Pflegedienstes, vorgesehen. Der Pflegedienst besaß eine Zeit lang zudem ausschließlich die Schlüssel zu der Wohneinheit und somit das Hausrecht.

Effektives Gremium der Selbstverwaltung

Tipp vom Anwalt: Nehmen sie daher die Qualität der Arbeit des Gremiums der Selbstverwaltung ernst! Diese korrespondiert mit der Intensivität der Befugnisse der Heimaufsicht – stellt quasi ihr Spiegelbild dar. Wenn das Gremium seine Aufgaben nicht erfüllen kann, dann findet etwa auch die Qualitätsanforderungen an den Betrieb für eine stationäre Einrichtung voll Anwendung. Das formale Vorhandensein eines Selbstverwaltungsgremiums ist nicht ausreichend, sondern es muss seine Aufgaben tatsächlich und effektiv ausüben! Dies ist Ausfluss des Konzepts der abgestuften Schutzwürdigkeit für derartige Wohngemeinschaften durch den Gesetzgeber.

Quasi-stationäre Einrichtung

Das Gericht stellte jedoch fest, dass kaum Anhaltspunkte für ein gemeinschaftliches Wirken, wie Kochen oder Einkaufen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten der Bewohner gäbe. Daher diene diese WG gerade nicht dem Zweck des “Lebens in einem gemeinsamen Haushalt”. Denn die Bewohner seien ersichtlich nicht in der Lage ein Minimum an gemeinsamer Lebensführung selbst zu bewältigen. Der zu erwartende Turnus von sechs Wochen für Treffen des Gremiums der Selbstverwaltung sei auch nicht eingehalten worden und die Protokolle zeigten, dass Fragen der strukturellen Gestaltung des Tagesablaufs, der Pflege und Betreuung nicht Gegenstand der Sitzungen waren. Für das Gericht sei damit klar, dass eine sonstige ambulant betreute Wohngemeinschaft vorläge und keine priviligierte i.S.d. Art. 2 III 3 PfleWoqG.

24-Stunden-Betreuung geht nicht

Als problematisch bezeichnete das Gericht auch den Umstand, dass der ambulante Pflegedienst eine 24-h-Betreuung gewährleistete, weil bei diesem Umfang ein Gaststatus des Pflegedienstes in der WG nicht mehr gegeben sei. Vielmehr komme ihm denn die Rolle des Hausherren zu.

Hinweis: Für privilegierte ambulant betreute Wohngemeinschaften findet nur der dritte Teil des PfleWoqG sowie ergänzend die Art. 24 und 25 Anwendung. Achten sie bei Abschluss der Mietverträge und des Betreuungsdienstregelungen darauf, dass kein irgendwie gearteter Abschlusszwang etabliert wird. (hier dazu mehr).

Keine Reservierungsgebühr für Pflegeplatz

(vereinfacht) Die pflegebedürftige Klägerin, die von einer privaten Pflegeversicherung Pflegeleistungen bezog, schloss mit der beklagten Betreiberin eines Pflegeheims im Raum Köln einen Pflegevertrag, zog aber erst ca. einen halben Monat später ins Seniorenzentrum ein. Für diesen halben Monat ließ sich das Pflegeheim über 1.000 € als Leistungsentgelt zahlen für eine als Platzgebühr bezeichnete Reservierung dieses Heimplatzes.

Verstoß gegen höherrangiges Recht

Zu Unrecht, wie jetzt der BGH (Urteil vom 15.07.2021, Az.: III ZR 225/20) entschied und die Beklagte zur Herausgabe nach § 812 I 1 (1.Alt) BGB verurteilte. Dem Zahlungsverlangen habe nämlich der Rechtsgrund gefehlt, weil die entsprechende Regelung im Pflegevertrag gegen höherrangiges Recht, nämlich § 15 I 2 WBVG i.V.m. § 87a I 4 SGB XI verstoßen würde.

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
:

(…) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag).(…) Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

(…) Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.

Eingeschränkte Vertragsfreiheit im Bereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Wegen dem Vorrangs des Sozialrechts gilt dieses vorrangig vor der Vertragsfreiheit im Rahmen insbesondere von Pflegeverträgen. Zum Sozialrecht zählt auch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das ein besonderes Verbraucherschutzgesetz darstellt. Da die Klägerin als Mitglied einer privaten Krankenversicherung Leistungen nach den Regeln der sozialen Pflegeversicherung bezieht (vgl. u.a. § 110 SGB XI), gilt diese Einschränkung der Vertragsfreiheit auch ihr gegenüber, so die BGH-Richter in ihrer Begründung. Denn auch diese fallen in den Anwendungsbereich des § 15 WBVG.

Besonderer Verbraucherschutz für weitere Personengruppen

Tipp vom Anwalt: Auch gegenüber anderen Pflegeversicherungspflichtigen, wie Heilfürsorgeberechtigten, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, beihilfeberechtigten Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Mitgliedern der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, ist die Vertragsfreiheit im Bereich der Pflegeverträge – anders als bei reinen Selbstzahlern – eingeschränkt! Auch diese müssen keine solche Reservierungsgebühr zahlen.

Verstoß gegen Prinzip tagesgleicher Vergütung

Konkret verstoßen derartige Reservierungsgebühren gegen das Prinzip der tagesgleichen Vergütung in § 87a I SGB XI, d.h. es darf grds. nur das als Leistung abgerechnet werden, was tatsächlich auch erbracht wird. Desweiteren käme es wegen den in Pflegeverträgen verbreiteten Regelungen zu Wagnis- und Risikozuschlägen bei Leerständen häufig zu Doppelbelastungen der Heimbewohnern, wenn solche Reservierungsgebühren zulässig wären.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur eine allgemeine Information über ein aktuelles BGH-Urteil. Lassen Sie sich daher in jedem Fall individuell beraten.

Rechtswidriges Heimaufsichthandeln, aber kein Schadensersatz

Kein Schadensersatz bei rechtsirrigen, aber dennoch vertretbaren, Rechtsauffassungen der Heimaufsicht

Ein für Pflegeheimbetreiber durchaus negatives Urteil hat der BGH kürzlich am 23.07.2020 (Az.: III ZR 66/19) erlassen. Ein Pflegeheim in Thüringen mit 147 Plätzen durfte wegen mehreren Bescheiden der Heimaufsicht seine Bettenkapazitäten nicht voll ausschöpfen, da zuwenig Personal als in der Pflegesatzvereinbarung und des dazu in Anlage befindlichen Verhandlungsergebnisses mit den Pflegekassen  im Hinblick auf die verbindlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) ,vorhanden sei. Als Folge des Aufnahmestopps nach § 17 HeimG musste eine Reihe von Betten leer bleiben.

Tipp vom Anwalt: Bei Maßnahmen nach § 17  HeimG muss die Heimaufsicht nur dartun, dass ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine unzureichende personelle Ausstattung vorliegen. Eine Vergütungskürzung nach § 115 III SGB XI hingegen kommt erst in Betracht, wenn es wegen einer negativen Abweichung der personellen Heimausstattung zu Qualitätsmängeln,kommt.

Veränderungen bei  der Verteilung der Pflegegrade

Vor dem Verwaltungsgericht Wetzlar konnte das Pflegeheim eine Aufhebung dieser Bescheide erreichen, da nach Ansicht der Richter dort dem Umstand von der Heimaufsicht aus zuwenig Beachtung geschenkt wurde, dass sich die Bewohnerstruktur –  gemessen an den  Pflegegraden – verändert habe.  Es könnte sich also auch der erforderliche Personalbedarf verändert haben.

 

Zum Hintergrund: In Pflegesatzvereinbarungen (Vereinbarungen gem. §§ 84, 85, 87 SGB XI verpflichtet sich der Träger u.a. eine als notwendig anerkannte Personalzahl für eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege und soziale Betreuung der Bewohner jederzeit sicherzustellen.

Umsatzrückgang und Personalmehrkosten

Mit diese (bestandskräftigen) Verwaltungsgerichtsurteil im Rücken suchten die Anwälte des Pflegeheims konsequenterweise den Gang zum zum Landgericht Erfurt, wo sie den beklagten Freistaat Thüringen wegen Schadensersatz wegen Amspflichtverletzung u.a. nach Art. 34 GG, § 839 BGB in Anspruch nehmen wollten. Erst in der Berufung drangen sie mit ihrer Schadensersatzforderung u.a. wegen Umsatzausfall und Personalmehrkosten zumindest im Grundsatz durch. Auf über 200.000,00 € summierte sich die Forderung des Pflegeheims.

Der BGH hat diesem Ansinnen nach Schadensersatz jetzt als Revisionsinstanz einen Strich durch die Rechnung gemacht, weil er die individuelle Schuld der Heimaufsichtsmitarbeiter nicht sehen wollte.  Die Rechtsauffassung der Heimaufsicht sein auf jeden Fall vertretbar gewesen, so die Richter, die in diesem Zug auch noch gleich die Praxisferne der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kritisierten.

Tipp vom Anwalt: Passen sie als Pflegeheim die Vereinbarungen hinsichtlich der Personalstärke nicht mehr zum pflegerischen Bedarf wegen Veränderung der Bewohnerstruktur, müssen Leistungsträger nach §§ 85 VI 1 i.V.m. VII SGB XI eine Neuverhandlung der Pflegesatzvereinbarung verlangen. Es besteht insoweit keine Amtsermittlungspflicht der Heimaufsicht! Sie müssen solche Veränderungen aber konkret nachweisen!

Prognose einer Verteilung der Pflegegrade getroffen

Auch im Hinblick auf eine Entschädigung nach dem thüringischen Landesrecht, die am ehesten Art. 24 PfleWoqG i.V.m. Art. 11 LStVG i.V.m. i.V.m. Art. 87 BayPAG entspricht, konnte die Klägerin nicht durchdringen. Hier sahen 01die Zivilrichter die Kausalitätsfrage nicht zugunsten der Klägerin beantwortet, da die Veränderung der Bewohnerstruktur – also hin zu einer niedrigeren Pflegegradverteilung als zunächst prognostiziert – nicht hinreichend bewiesen wurde.

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Pflegeverfügung ergänzt Patientenverfügung

Mit einer Pflegeverfügung vorsorgen

Viele stellen sich dem Gedanken nachvollziehbarerweise  nur ungern: Einmal dauerhaft auf Pflege angewiesen zu sein ist für viele Menschen eine unangenehme Vorstellung. Eine Pflegeverfügung regelt früh, wie Sie Ihren Alltag regeln möchten, wenn Sie eines Tages pflegebedürftig sein sollten. Da ist eine gute Sache, denn es kann aus Unwissenheit oder anderen Gründen leicht passieren, dass das, was für Ihr Wohlbefinden und Ihre Geborgenheit notwendig ist, im pflegerischen Alltag nicht umgesetzt wird.

Wichtige Hilfe im pflegerischen Alltag

Eine Pflegeverfügung ist zwar kein rechtlich bindendes Vorsorgedokument, sie wird in der Regel jedoch als Ausdruck der Selbstbestimmung von Gerichten respektiert und wird von gerichtlich bestellten Betreuern auch beachtet. Sie ist eine wichtige Ergänzung zur Patientenverfügung. Das Dokument dient somit ebenso als wichtige Orientierungshilfe für manchmal in der Krise überforderte Angehörige, wie auch für Heimleitungen und Pflegedienste. Nach aktueller Gesetzeslage sind Pflegedienste und Heime nämlich verpflichtet bei der Pflege individuelle Besonderheiten stärker zu beachten (vgl. §§ 113 ff SGB XI).

Ihre Wünsche konkret benennen

Sie können darin etwa für die Art und Weise der Pflege konkrete Wünsche äußern etwa den gewünschten Ort der Pflege, deren Umfang (etwa Überwachung durch technische Hilfsmittel, wie Kameras und  Mikrofone oder freiheitsentziehende Maßnahmen, wie Bettgitter oder Sitzgurte) und die ausführenden Personen benennen.  Essensvorlieben im positiven, wie im negativen Sinne, Körperpflege- und Kleidungsgewohnheiten, die Gestaltung eines Zimmers, die Benennung bestimmter liebgewonnener Rituale, vom Stück Kuchen am Nachmittag bis hin zur der Lieblingssendung im Fernsehen, können hier festgehalten werden. Auch Hobbies, Ruhe- und Schlafgewohnheiten, religiöse Vorstellungen oder wichtige Informationskanäle können hier benannt werden. Was zunächst etwas banal klingen mag, leistet im Ernstfall einen erheblichen Beitrag zum Wohlbefinden des Vorsorgenden im Alter. Neben bestimmten Wünschen können dort sogar die Charakterzüge der zu pflegenden Personen festgelegt werden. Insgesamt gibt das Dokument dem zuständigen Pfleger einen umfassenden Überblick wie die Pflege gestaltet werden soll.

Die Spielräume einer Pflegeverfügung nutzen

Wie genau eine Pflegeverfügung verfasst sein muss, ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie ist aber ein wichtiger ergänzender Baustein zur Patientenverfügung. Mit ihr kann man sich vorab in Ruhe auf eine spätere Pflegesituation vorbereiten. In der Pflegeverfügung kann auch der Wunsch geäußert werden, solange wie möglich im angetrauten Zuhause zu bleiben und möglicherweise auch dort gepflegt zu werden, etwa bis es für die Angehörigen und Pflegedienste unzumutbar schwierig wird. Letzteres kann auch an eine festes Ereignis geknüpft werden, wie den Auftritt eines Schlaganfalls oder einer Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium. Genauso kann geäußert werden, welches Pflegeheim Sie bevorzugen und welches Sie ablehnen. Die Pflegeverfügung ermöglicht es, festzulegen, ob Sie im Pflegeheim ein Einzel- oder Doppelzimmer wünschen, wie stark es mit persönlichen Dingen ausgestattet sein sollte und ob gar ein Haustier mitkommen soll. Ebenso kann man festlegen, ob ein Pfleger oder eine Pflegerin die Intimpflege übernehmen soll, wie mit Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme oder Medikamenteneinnahme umgegangen werden sollt.

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Eingliederungshilfe für notwendige Begleitung eines pflegebedürftigen Kindes beim Toilettengang

Eingliederungshilfe für Schulbegleiter zum Toilettengang

Das Sozialgericht Würzburg hat in einem Hinweis kürzlich ausgeführt, dass die Träger der Eingliederungshilfe nicht nachrangige Leistungsträger für die Kostenerstattung eines Schulbegleiters zur Unterstützung des Toilettengangs eines pflegebedürftigen Kindes in der der Schule sind (Az.: S 3 SO 26/19 ER). Das SG schloß sich somit der neuen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 05.03.2019 (Az.: L 11 KR 374/19 ER-B) an, wonach eine Schulbegleitung für die Ermöglichung eines Toilettengang eine Eingliederungsleistung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist.

In Pflegeversicherung nicht berücksichtigungsfähig

Damit stützte sich das Gericht auf die BSG-Rechtsprechung, wonach diese notwendige Begleitung nicht zum berücksichtigungsfähigen Bedarf in der sozialen Pflegeversicherung zählt (u.a. BSG vom 05.08.1999, Az.: B 3 P 1/99 R). Anders als bei Maßnahmen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V gelte dies zumindest für Leistungen der Grundpflege während der Schulzeit.

Fehlen des Anus ohne Fistel

Im konkreten Fall lag beim minderjährigen Kläger ein angeborenes Fehlen des Anus ohne Fistel vor. Im Vergleichswege verpflichtete sich der beklagte Bezirk für die Dauer von zwei Zeitstunden pro Schultag die Kosten für eine Schulbegleitung zu übernehmen.

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Wartungskosten für Prothese sind erstattungsfähig

Serviceleistung zur Garantieverlängerung für eine Protese als erstattungsfähige Aufwendungen für die Heilbehandlung

Wer sich privat krankenversichert, für den hat der Versicherungsvertrag besondere Bedeutung. So wollte der behinderte Mann die Wartungskosten in Höhe von 1.688,43 € für sein computergesteuertes Kniegelenk von seiner privaten Versicherung erstattet verlangen und wunderte sich über die Ablehnung.

Wartungskosten Teil der medizinisch notwendigen Heilbehandlung

Die stützte die Ablehnung auf die Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung (MB/KK 2009). Zu Unrecht, wie der BGH kürzlich entschied (BGH vom 07.11.2018, Az.: IV ZR 14/17). Anders als die Vorinstanz sah er die Wartungskosten als Teil der medizinisch notwendigen Heilbehandlung, da der Versicherungsfall mit der Behandlungsbedürftigkeit beginne und erst ende, wenn nach medizinischen Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.  Der Versicherungsfall dauert ggf. lebenslänglich fort.

Wartungskosten zum Erhalt der Betriebssicherheit der Protese notwendig

Angesichts der geringen Wartungskosten zu den hohen Anschaffungskosten von 40.000 € für ein solches Knie stehen auch Risikoausschlussklauseln, die die Leistung bei Zweitversorgung oder Ersatzbeschaffung begrenzen (hier drei Jahre), dem Erstattungsanspruch nicht zwingend entgegen. Kosten, die für die Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Funktion und dem sicheren Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich sind ,mithin Wartungs- und Reparaturkosten sowie für den Austausch von Verschleißteilen, notwendig, wenn die Wartung zu Erhalt der Betriebssicherheit der Prothese und ggf. der Erneuerung von Verschleißteilen notwenig ist.

Abschließende Hilfsmittelaufzählung war  auslegungsfähig

Eine gesonderte ärztliche Wartungs- oder Reperaturverordnung ist auch nicht vorzulegen, wenn der technisch sichere Betrieb einer Prothese die Wartung objektiv brauche, so die BGH-Richter. Auch der Umstand, dass die abschließende Hilfsmittelaufzählung im Tarif des privaten Krankenversicherers diese Position nicht nenne, würde hier den Ersatz derartiger Reparatur-, Neben- und Betriebskosten ausnahmsweise nicht ausschließen.

Hier geht es zu unserem Ressort Pflegerecht: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/pflegerecht/

 

 

 

Fehlende Verwertungsbereitschaft löst nicht Einstandsgemeinschaft

Kein Pflegekostenersatz vor Verwertung des Hausgrundstücks

Bis das der Tod Euch scheidet? Das Gericht hatte über den Fall einer 58-jährigen pflegebedürftigen Thailänderin und ihres Ehemannes zu entscheiden, der Ersatz für seine Pflegekosten seiner Frau vom Staat erhalten wollte, dessen Antrag aber abgelehnt wurde, weil er noch ein ca. 700 m² großes Hausgrundstück mit einem Restwert von fast 80.000 € nach Abzug der Schulden in seinem Eigentum hielt (OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2018, Az.: 12 A 3076/15).

Unzumutbare Härte der Verwertung

Der Mann meinte vergebens, die Verwertung des Hausgrundstücks sei für ihn eine unzumutbare Härte, weil er von seiner an paranoider Schizophrenie erkrankten Ehefrau getrennt leben und sein Vermögen nicht für sie einsetzen wolle. Die Einstandsgemeinschaft war durch diese Umstände aber nicht gelöst, so die Richter.

Verschwiegende Einkünfte

Amüsantes Detail am Rande: Der Mann war zuvor mit der Behörde aneinander geraten, weil er angeblich Einkünfte aus dem Import von Schrumpfköpfen aus den USA verschwiegen hatte.

Tipp vom Anwalt: Bis zu Verwertung können Sie Ersatz der Pflegekosten als Darlehen beantragen und dann ggf. auf Zeit spielen.

Schmu bei den Investitionskosten für das Pflegeheim

Investitionskosten nach § 82 SGB XI

Pflegeheime dürfen nach § 82 III SGB XI ihre Investitionskosten auf die Heimbewohner  umlegen. Dabei sind aber auch Grenzen einzuhalten.

Kosten müssen tatsächlich angefallen sein

Nur tatsächlich angefallene Kosten, die weder durch Vergütungen oder Entgelte noch mittels Förderung durch die Länder abgegolten sind, dürfen dem Pflegebedürftigen auferlegt werden (vgl. u.a BSG vom 08.09.2011, Az.: B 3 P 4710 R). Daher dürfen etwa fiktive Zinsen auf das im Eigentum eines Einrichtungsträgers stehende Betriebskapital auf keinen Fall den Heimbewohnern in Rechnung gestellt werden und auch grundsätzlich keine bloßen Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (so BSG vom 08.09.2011, Az.: B3 P2/11 R).

Kosten müssen betriebsnotwendig sein

Die Kosten müssen dabei auch betriebsnotwendig gewesen sein, so dass die Pflegeheime auch insoweit beschränkt sind (vgl. hierzu zuletzt etwa BSG vom 28.9.2017, B 3 P 4/15 R). Dass muss bei der Vergrößerung des Fuhrparks immer beachtet werden.

Zuwendungen Dritter berücksichtigen

Zweckgerichtete Zuwendungen Dritter zu den Investitionskosten verringern auf jeden Fall die Forderung gegenüber den Pflegebedürftigen und dürfen nicht zum Aufbau von Eigenkapital oder der Bildung für Rückstellung für erst in Zukunft anfallende Investitionen umgewidmet werden.

Drei Tipps beim Abschluss eines Pflegevertrages

Pflegevertrag

Wer pflegebedürftig ist und auf die Hilfe von einem ambulanten Pflegedienst angewiesen, der bekommt in der Regel zunächst einen Pflegevertrag zur Unterschrift vorgelegt. Der im Pflegerecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen in diesem Beitrag drei wichtige Punkte vor, auf die sie achten sollten.

Private Zusatzkosten

Wenn die Kosten für Pflegeleistungen höher sind als der Anspruch aus der Pflegekasse, dann müssen Sie den Rest privat aus Ihrer Rente oder sonstigen Einkünften oder Ersparnissen leisten. Sie müssen kalkulieren, ob Sie sich das leisten können und ob ein mögliches Delta über die Sozialhilfe aufgefangen werden kann.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag machen! Der Vertrag sollte vorsehen, dass eine Anpassung des Leistungskatalog zu erfolgen hat, wenn die im Einzelfall erbrachten Pflegeleistungen sich absehbar dauerhaft ändern werden oder der Leistungsumfang für mindestens zwei Monate um mehr als 10 % des von der Pflegekasse übernommenen individuellen Sachleistungsbetrages geändert hat bzw. wenn sich die zwischen Pflegedienst und Pflegekasse vereinbarte Vergütung ändert. Auch dann sollte ein neuer Kostenvoranschlag erstellt werden.

Gute Pflegedienste beraten Sie außerdem auch bei der Auswahl und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln und -materialien und informieren Sie über die relevanten Kostenträger. Akzeptieren Sie zudem nicht, wenn Klauseln enthalten sind, die dem Pflegedienst einseitig ein Recht zur Preiserhöhung geben auch in Bezug auf Investitionskosten. Über die Leistungen sollte zudem monatlich abgerechnet werden und Vorauszahlungen nicht verlangt werden dürfen.

Lesen Sie hier mehr zu den Investitionskosten: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2018/03/20/schmu-bei-den-investitionskosten-fuer-das-pflegeheim/

Leistungsbeschreibungen oder Zeitkontigente

Werden im Pflegevertrag keine genauen Leistungskomplexe festgelegt, sondern nur nur schlagwortartige Bezeichnungen, wie „Grundpflege“ oder „Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI“ verwendet, ist der Vertrag zu intransparent und sie wissen nicht welche Leistung Sie für Ihr Entgelt erhalten. Zudem sollte abgeklärt werden, ob auch Kooperationspartner des Pflegedienstes die Leistung erbringen dürfen. Es ist aber durchaus auch die Vereinbarung von Zeitkontigenten akzeptabel. Sie sollten auch im Vorfeld abklären, ob der Pflegedienst alle Leistungen anbieten bzw. vermitteln kann, die Sie evtl. mal benötigen (z.B. Intensivbetreuung, Beatmung etc.) und ob ausreichend gut qualifiziertes Programm vorgehalten wird. Gute Pflegedienste übernehmen auch die Aufsicht über die Medikamentenversorgung, inklusive der Bereithaltung neuer Rezepte sowie deren Einlösung. Wenn der

Tipp vom Anwalt: Immer mehr Pflegedienste lassen sich extern zertifizieren oder Qualitätssiegel verleihen. Eine Nachfrage bei der Pflegekasse, Ihrem Hausarzt oder bei den regionalen Beratungsstellen (z.B. Pflegestützpunkte) kann Ihnen wichtige Information über den Pflegedienst liefern.

Ruhen des Pflegevertrages und Kündigungsfristen

Eine Kündigungsfrist von unter zwei Wochen seitens des Pflegedienstes ist unangemessen kurz, weil er seinen Sicherstellungsauftrag zu beachten hat. Der Pflegende hat aber das Recht haben jederzeit und ohne Angaben von Gründen fristlos zu kündigen. Zudem kann vereinbart werden, dass der Vertrag durch Tod des Leistungsnehmers automatisch endet. Sinnvoll ist, ein Ruhen des Vertrages zu vereinbaren bei vorübergehendem stationären Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtungen sowie in der Kurzzeitpflege.

Update: Eine für Pflegebedürftige positive, wenn auch überraschende, Entscheidung hat der BGH kürzlich getroffen (BGH vom 04.10.2018, Az.: III ZR 292/17).

Ein an Mutiple Sklerose erkrankter Mann hatte seinen Pflegeheimplatz zum Monatsende gekündigt, war aber bereits schon in der Monatsmitte in ein anderes Pflegeheim umgezogen. Das alte Pflegeheim zog von der Pflegekasse für den ganzen Monat 1.493,03 € ein, was bedeutete, dass der Kläger wohl Pflegestufe 4 hatte, was aktuell Pflegegrad 5 nach der Überleitung wäre.

Dem Pflegebedürftigen gelang es durch alle Instanzen seinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung dieses Geldes erfolgreich zu verteidigen. Denn der Grundsatz der taggenauen Abrechnung gem. § 87a I 2 SGB XI .V.m. § 15 WBVG lässt die Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen entfallen, wenn er aus dem Heim entlassen wird oder stirbt. Nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof steht einer Entlassung der Umzug beziehungsweise die Verlegung in ein anderes Pflegeheim gleich. Bei einem nicht nur vorübergehenden Verlassen des Heimes müsste dem Pflegebedürftigen nämlich kein Platz freigehalten werden. Pflegebedürftige, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, sollten darüber hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers in einer solchen Situation nicht doppelt in Anspruch genommen werden.

Tipp vom Anwalt: Pflegeheime müssen dieses wirtschaftliche Risiko im Rahmen ihrer Auslastungskalkulation sowie durch Wagnis- und Risikozuschläge berücksichtigen. Gegebenenfalls müssen Pflegesätze daher nach oben angepasst werden. Abweichende Regelungen im Heimvertrag sind jedenfalls nach § 87a I S. 4 SGB XI nichtig, so dass man dieses Risiko vertragsgestalterisch schwer wird abdämpfen können. Lassen Sie sich hier im Einzelfall jedenfalls umfassend anwaltlich beraten.

Weitere Fragen: richter(at)anwaltskanzlei-wue.de

hier geht es zu unserem Ressort https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/pflegerecht/

Rückblick “Fünf Wege aus der Altersarmut”

Wege aus der Altersarmut

Das Thema  Altersarmut und den eigenen Angehörigen finanziell zur Last zu fallen bewegt.  Dabei können Sie dieses Risiko erheblich verringern! Zu diesem Thema hatten wir zuletzt interessierte Bürger nach Hammelburg, Schweinfurt und zuletzt zu einer Veranstaltung des Arbeitnehmer-Bildungsverein nach Veitshöchheim eingeladen. Am 15.11.2017 (19.30 Uhr) gibt es einen weiteren Vortrag hierzu in Eschau im Nebenzimmer des Gasthauses “Zum Löwen” genau zu diesem Thema.

„Rückblick “Fünf Wege aus der Altersarmut”“ weiterlesen

Tipp vom Anwalt: In drei Schritten zur Pflege-Wohngemeinschaft

Tipp im Pflegerecht

Pflege-WG erfolgreich gründen

Das Interesse an ambulant betreuten Wohngruppen, Senioren-WGs und Senioren-Hausgemeinschaften nimmt immer mehr zu. Der im Sozialrecht und Pflegerecht tätige RA Christopher Richter, LL.M.Eur, stellt Ihnen in drei Schritten vor, wie Sie eine solche Wohnform in nur drei Schritten gründen können: „Tipp vom Anwalt: In drei Schritten zur Pflege-Wohngemeinschaft“ weiterlesen

Die große Pflegereform: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und was dahinter steckt von Rechtsanwalt Christopher Richter

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Und noch mehr: Auch wurde bisher der allgemeiner Betreuungsbedarf nicht und der Wunsch der Menschen nach Teilhabe nur unzureichend berücksichtigt. Das sollte sich ab dem 01.01.2017 mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die vorhandenen kognitativen Fähigkeiten, aber auch die noch vorhandene Selbständigkeit, in den Mittelpunkt nimmt, ändern. Statt bisher drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, wobei neuer Maßstab die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in Punkten, abhängig vom personellen Unterstützungsbedarf, ist. „Die große Pflegereform: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und was dahinter steckt von Rechtsanwalt Christopher Richter“ weiterlesen

Die fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln

Pflegerecht und Pflegeversicherung

Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel

Warum wurde der Antrag auf Ihr Pflegehilfsmittel wieder abgelehnt? Warum der auf das Pflegebett oder auf das behindertengerechte Auto? In diesem Beitrag stellt Rechtsanwalt Richter die gängigsten Fehler vor. Die Ablehnung kann etwa deshalb erfolgen, weil eine der zahlreiche Vorschriften, Vorgaben und Wünsche der Betroffenen bei der Beantragung von Hilfsmitteln, die zu beachten sind,  nicht ausreichend beachtet wurden.  Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur hat die aus seiner Sicht schlimmsten fünf Fehler bei der Beantragung von Pflege- und Pflegehilfsmitteln zusammengefasst. „Die fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln“ weiterlesen

Angehörige aufgepasst: Familienpflegezeit und Pflegezeit nur selten genutzt

Familienpflegezeit und Pflegezeit

Laut einer Studie der Deutschen Stiftung Patientenschutz etwa nehmen Angehörige der 1,8 Millionen zu Hause betreuten pflegebedürftigen Menschen gerade mal 3,7 Prozent die Leistungen der Tages- und Nachtpflege, in Anspruch. Das zinslose Darlehen nutzten Im Jahr 2015 von 375.000 Anspruchsberechtigten nur 242. Das ist weniger als ein Promille. „Angehörige aufgepasst: Familienpflegezeit und Pflegezeit nur selten genutzt“ weiterlesen

Angehörige aufgepasst: Änderungen bei Behandlungspflege sowie Entlastungsbetrag und Unterstützungsleistungen

Pflegebedürftige erhalten mit einem anerkanntem Pflegegrad von mindestens 2, die ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen noch nicht ausgeschöpft haben, können sogar bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Sachleistungen alternativ als Entlastungsbetrag und für sogenannte Unterstützungsleistungen im Alltag (frühere Bezeichnung: niederschwellige Entlastungsangebote gem. § 45 b SGB XI) ausgeben. Dazu zählt etwa eine Unterstützung im Haushalt, wie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen, umAngehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. „Angehörige aufgepasst: Änderungen bei Behandlungspflege sowie Entlastungsbetrag und Unterstützungsleistungen“ weiterlesen

Neues Begutachtungsassessement (NBA) zur Ermittlung der Pflegegrade – ein erster grober Überblick

Neues Begutachtungsassessment

 

Modul Mobilität

Bei der Prüfung der sechs Module ist bei der Mobilität zu beginnen. Wichtigstes Kriterium ist hier, wie selbständig der Pflegebedürftige sich in den eigenen vier Wänden bewegen kann. Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die zu pflegende Person in der Lage ist ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen oder zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte, wie Körperkraft, Balance oder Bewegungskoordination und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Das Treppensteigen fließt auch in die Bewertung ein, unabhängig davon, ob die pflegebedürftigte Person eine Treppe hat oder nicht. „Neues Begutachtungsassessement (NBA) zur Ermittlung der Pflegegrade – ein erster grober Überblick“ weiterlesen

Pflegestärkungsgesetz II: Neues Begutachtungsmanagemet für Neuanträge zum Erhalt eines Pflegegrades ab 01.01.2017

Pflegerecht und Pflegeversicherung

Update: Der VdK hat die Pflegereform kritisiert, es gebe zuviele Verlierer insbesondere, dass Pflegebedürfte mit Pflegegrad 1 nur Anspruch auf Leistungen in Höhe von 125 Euro und Beratung haben.  “Man kann bei einer so umfassenden Reform nicht einen Einzelaspekt herausgreifen!”, hält Rechtsanwalt Richter dem entgegen. Insbesondere seien flächendeckend die Leistungen für Pflegebedürftige  summenmäßig gestiegen. Durch die Abschaffung des unwürdigen Pflegeminutenzählens zugunsten des Abfragens von noch vorhandenen Fähigkeiten und dem Grad der Selbständigkeit bekommen nach den derzeitigen Erfahrungen mit Mandanten in unserem Kanzleialltag Pflegebedürftige nun im Schnitt höhere Pflegegrade. Auch ist die Bereitschaft der Betroffenen gestiegen ihre Rechte gegenüber den Pflegekassen mit dem Widerspruch oder einer Klage vorm Sozialgericht durchzusetzen.

Hier nun der Artikel:

 

Der Experte für das Pflegerecht in unserer Kanzlei erklärt Ihnen die neue Pflegereform:

Denn im Zuge der Reform des SGB XI wurden am 1. Januar 2017 die bisher drei Pflegstufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Für deren Bestimmung wurde zudem ein neues Begutachtungsverfahren geschaffen, das sogenannte Begutachtungsassessment (NBA). Es bewertet den Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen, sogenannten Modulen, mit unterschiedlicher Gewichtung: Mobilität (10%), kognitive Fähigkeiten und psychische Problemlagen (15%), Selbstversorgung (40%), die Fähigkeit krankheitsbedingte Belastungen zu meistern, also alleine zum Beispiel Medikamente einzunehmen(20%) sowie den Tagesablauf selbständig zu gestalten (15%). Eine Zeiterfassung nach Pflegeminuten spielt bei der neuen Begutachtung nun keine Rolle mehr.
„Pflegestärkungsgesetz II: Neues Begutachtungsmanagemet für Neuanträge zum Erhalt eines Pflegegrades ab 01.01.2017“ weiterlesen