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Ein Update: Vorläufige Bescheide verwirrend und gefährlich

Vorläufige Bescheide

Vorläufige Bescheide sind in § 41a SGB II geregelt. Wenn Unklarheiten über das Bestehen des ALG II-Anspruchs oder dessen Höhe, etwa wegen unregelmäßigen Einkommen oder sich verändernden Betriebskostenvorschüssen für Ihre Wohnung, bestehen, dann wird das Jobcenter einen vorläufigen Bescheid erlassen.

Schwankendes Einkommen

Das Wort “vorläufig” muss dann aber irgendwo im Bescheid auftauchen. Dieser vorläufige Bescheid wird dann in der Regel mit Ablauf eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums automatisch bestandskräftig, wenn sie nicht vorher die Festsetzung beantragen. Das heißt, dass sie trotz ihrer Vorläufigkeit nicht etwa platzen wie Seifenblasen auf dem Bild, sondern ernsthafte Konsequenzen haben können. Problematisch für Hartz IV-Empfänger ist u.a., dass die Jobcenter Überzahlungen nach Abs. 6 erleichtert zurückverlangen können (anders als bei “normalen” Bescheiden).

Verschlechterung mit dem Bürgergeld

Geht das Jobcenter in seiner Prognose des zukünftigen Einkommens offensichtlich von zuviel aus, dann wehren sie sich mit dem Widerspruch. Auch die Annahme eines “Sicherheitszuschlages” durch das Jobcenter ist hier unzulässig. Mit dem Bürgergeld ist eine Verschlechterung eingetreten: Die Jobcenter müssen – unbeschadet des Grundfreibetrages von zumeist 100 € – bei Aufstockern die Erwerbstätigenfreibeträge nicht mehr gewähren.

Tipp: Legen Sie Widerspruch gegen den vorläufigen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang ein. Haben sie diese Frist vertüdelt, kann man noch mit einem Überprüfungsantrag gegen den vorläufigen Bescheid vorgehen. Im Einzelfall, inbesondere wenn der Leistungszeitraum des vorläufigen in die Zukunft reicht, kkann es sinnvoll sein einen einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu ersuchen

Wann endgültige Festsetzung beantragen?

Tipp vom Anwalt: Bis zum April 2021 wurde dann aus allen Einkommen, auch Kindergeld etc., ein Durchschnittseinkommen gebildet. Stellen Sie hier Antrag auf endgültige Festsetzung, insbesondere wenn Ihre Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) 100,00 € übersteigen und Sie mehr als 400,00 € im Monat verdienen. Die bloße Einreichung von Lohnabrechnungen gilt jedenfalls noch nicht als Antrag auf abschließende Festsetzung.

Rechtsbehelfe richtig wählen

Nennt der vorläufige Bescheid nicht den Grund des Vorläufigkeitsvorbehalts sollte er auch zudem mit dem Widerspruch angegriffen werden, denn er setzt Sie – siehe oben – in eine schlechtere Position. Zieht aus einer BG das Mitglied aus, aufgrund dessen der die Vorläufigkeit erging, dann ist der vorläufige Bescheid aufzuheben und ein neuer ohne diese Vorläufigkeit zu erlassen.

Achtung: Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bewilligungszeitraums können Sie den vorläufigen Bescheid wohl nicht mal mehr über den Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X angreifen. Allerdings können sie den abschließenden Bescheid wohl bis vier Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraums überprüfen lassen (LSG NRW vom 28.05.2021, Az.: L 21 AS 1280/20; noch nicht rechtskräftig).

Sich gegen Erstattungsforderungen erfolgreich wehren

Einen interessanten Fall stellte daher das BSG-Urteil vom 29. 4. 2015  dar (Az.:  B 14 AS 31/14 R): Dort wurde der Mutter zweier minderjähriger Töchter zunächst Hartz IV wegen möglichen Unterhaltszahlungen des Vaters vorläufig bewilligt. Nach Vorlage der Nachweise der Kontobelege zu den Unterhaltszahlungen forderte  das Jobcenter die Überzahlungen nach § 48 I 2 Nr. 3 SGB X zurück. Zuvor war aber keine abschließende Entscheidung über den vorläufigen Bescheid ergangen, die  den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebte und die begehrte Leistung als die “zustehende Leistung” endgültig zuerkannt. Daher war die Aufhebung nach dem BSG rechtswidrig.

Änderungsbescheid statt endgültiger Festsetzung?

Leider verliert man im Dickicht vom vorläufigen Bescheiden, Aufhebungsbescheiden und endgültigen Bescheiden manchmal den Überblick, was etwa die BSG-Entscheidung vom 05.07.2017 zeigte (Az.: B 14 AS 36/16 R). Dort bekam der Hartz IV-Empfänger wegen der noch offenen Höhe des Heizkostenabschlag zulässigerweise nur einen vorläufigen Bescheid. Dagegen legte der Hartz IV-Empfänger Widerspruch ein. Als später, nach Kenntnis der Höhe der Heizkostenvorauszahlung durch das Jobcenter, statt endgültiger Festsetzung ein Änderungsbescheid erging, legte der Hartz IV-Empfänger auch hiergegen – jedoch nicht rechtzeitig –  Widerspruch ein.

Lesen Sie hier mehr zur Rechtslage bei Änderungsbescheiden

Das erste Widerspruchsverfahren hatte sich nach Ansicht des Jobcenters jedoch mit dem Erlass des Änderungsbescheides als endgültige Festsetzung erledigt, wogegen sich der Hartz IV-Empfänger aber mit der Klage vorm Sozialgericht wehrte. Interessanterweise wurde nämlich auch der Änderungsbescheid über § 86 SGG Teil des ersten Widerspruchsverfahrens. Jedoch hatte sich der erste Widerspruch in der Tat mit Erlass des Änderungsbescheides, der als endgültige Entscheidung ausgelegt werden konnte, erledigt!

Tipp vom Anwalt: Die abschließende Festsetzung ist, wohl anders als der vorläufige Bescheid, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch mindestens ein Jahr mit dem Überprüfungsantrag anfechtbar.

Anwaltsstrategien bei schwankendem Einkommen

Hartz IV-Aufstocker sehen sich oft mit vorläufigen Bescheiden konfrontiert. Die Frage, ob hier die endgültige Festsetzung für jeden Monat verlangt werden sollte oder die Bildung des Durchschnittseinkommens akzeptiert werden sollte, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es gibt nur eine grobe Faustregel, dass die Person, die einmal über 1.000 € und sonst darunter verdient mit dem Durchschnittseinkommen besser fährt und die Person, die  mal über 450 € verdient und ansonsten darunter mit der monatlichen Festsetzung besser fährt (wegen der Freibeträge). Eine interessante Entscheidung das das BSG kürzlich getroffen. Demnach ist das Gesamteinkommen, zusammen mit den festen Teilen, wie Kindergeld oder Unerhaltszahlungen, auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen, auch wenn nur in einem Teil der Monate gearbeitet wird (BSG vom 11.07.2019, Az.: B 14 AS 44/18 R).

Achtung: Mit dem Bürgergeld wurde eine Bagatellgrenze von 50 € bei Rückfoerderungen eingeführt, vgl. § 40 I 3 SGB II n.F. Bis zu dieser Grenze dürfen die Jobcenter Gelder nicht zurückfordern.

Mehr Fragen? Hier geht es zu unserem Ressort Hartz IV

Die Folgen verweigerter Mitwirkung

Neues BSG-Urteil: Ausnahme vom Kopfteilungsprinzip bei verweigerter Mitwirkung

Unterkunftskosten bei Hartz IV

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Hartz IV-Empfängern und den Jobcentern ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten (lesen Sie hierzu mehr!

Das Kopfteilungsprinzip und seine Ausnahmen

Doch auch wenn hierzu Einigkeit besteht, kann es Probleme geben, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht nur vorübergehend abwesend ist, wenn es eine (Voll-)Sanktionierung gegen ihn gibt oder Mietschulden als einmalige Leistung für die Sicherung der Unterkunft von der Behörde gezahlt werden (zu letzterem: BSG vom 18.11.2014, Az.: B 4 AS 3/14 R). Jetzt hatte das BSG über einen Fall zu entscheiden, wo die Individualansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht erhöht wurde, nachdem einem Hartz IV-Empfänger die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I gesperrt wurden.

Die Verletzung von Mitwirkungspflichten eines BG-Mitglieds nach § 66 I SGB I

Zurecht, wie das Bundessozialgericht jetzt feststellte (BSG vom 14.2.2018, Az.: B 14 AS 17/17 R). Die Bedarfsgemeinschaft als hier nichtfunktionierende Einstandsgemeinschaft müsse ihr nichtmitwirkendes Mitglied in die Verantwortung nehmen oder die Konsequenzen seines Verhaltens tragen. Mit ihrer Rüge der Verletzung von § 22 SGB II drangen die Kläger daher nicht durch.

Achtung: Nach dem SG Gießen vom 06.09.2021 (Az.: S 22 AS 214/21 ER) darf keine vorläufige Zahlungseinstellung bei fehlender Mitwirkung vom Jobcenter verhängt werden.

Tipp vom Anwalt: Haben Sie ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt? Drängen Sie auf eine Auflösung der Bedarfsgemeinschaft. Anders ist dies aber bei Verhängung einer Sanktion gegen ein BG-Mitglied, hier darf die Kopfanteilsmethode nach dem BSG nicht angewandt werden (Urteil vom 23.05.2013, Az.: B 4 AS 67/12 R).

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern dient der Vorstellung der Rechtsberatungsdienstleistungen der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen. Lassen Sie sich daher in jedem Fall individuell von RA Christopher Richter, LL.M.Eur.  beraten. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Infos wird nicht gehaftet. Mehr Infos hier: Hartz IV

Hartz IV auch für Teilzeitstudenten möglich

Hartz IV auch für Studenten

Hartz IV gibt es teilweise auch für Studenten, obwohl diese dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfüng stehen.

  1. Für Teilzeitstudenten

Die Antragstellerin leidete unter einer seelischen Erkrankung und ist in ambulanter nervenärztlicher Behandlung. Die Antragstellerin ist an einer bayerischen Universität eingeschrieben und studiert in Teilzeit, wozu ihr ihr behandelnder Arzt auch geraten hatte. Die Antragstellerin befand sich im 13,50. Hochschulsemester. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich exmatrikuliert war und in dieser Zeit ALG II bezog, immatrikulierte sie sich erneut, woraufhin das Jobcenter die Bewilligung aufhob.

Studium war nicht BafÖG förderungsfähig

Die Antragstellerin hingegen war der Ansicht, dass sie nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Hartz IV-Leis-
tungen ausgeschlossen ist. Zudem absolviere sie kein Studium, das im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig sei. Die Förderungsfähigkeit beurteile sich ausschließlich nach § 2 BAföG. Gem. § 2 Abs. 5 BAföG werde Ausbildungsförderung jedoch nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Gesetzgeberischer Wille 

Die Antragsgegnerin hielt dem unter Verweis auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2015, Az. L 31 AS 2074/15 B ER entgegen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, das Studium
durch Reduzierung auf Teilzeit der Förderfähigkeit des BAföG zu entziehen und so in den
Genuss einer öffentlichen Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung zu gelangen.
das System der Grundsicherung so konstruiert sei, dass es nicht der Finanzierung einer Ausbildung dienen soll.

Teilzeitstudium wurde nicht missbräuchlich durchgeführt

Das SG Bayreuth ist den Ausführungen der Antragstellerin und der sie vertretenden Kanzlei am Theater (früher Niggl, Lamprecht & Kollegen gefolgt) und sich der überzeugenden Auffassung des LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2020, Az. L 9 AS 535/20 B ER, angeschlossen, zumal in dem vorliegend zu beurteilenden Fall nichts dafür ersichtlich sei, dass das Studium rechtsmissbräuchlich in Teilzeit durchgeführt werde, nachdem dies der behandelnde Arzt der Antragstellerin so empfohlen habe (Beschluss des SG Bayreuth vom 03.12.2021, Az.: S 13 AS 453/21 ER).

2. Bei Nichtbetreiben des Studiums

Auch außerhalb von Urlaubssemestern kann es ausnahmesweise Hartz IV geben, wenn der Student sein Studium nicht betrriebt (vgl. Sächsiches LSG vom 07.04.2022, Az.: L 7 AS 833/19).

 

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Von den Schwierigkeiten eines Eilantrages

Von Gerichten wird gerne pauschal behauptet, dass Eilverfahren einen geringeren Umfang haben. Das ist oftmals unrichtig, denn der Rechtssuchende muss häufig bei der Erstellung einer eidesstattlichen Versicherung unterstützt werden, was im Hauptsacheklageverfahren nicht der Fall ist. Im Übrigen tauchen auch schwierige rechtliche Erwägungen auf, wie der folgende Fall (vereinfacht) zeigt.

Behörde stoppte Sozialhilfezahlungen

Bei einem Sozialhilfeempfänger wurden nachdem ihm ein Leistungsbescheid zuging die Sozialhilfezahlungen gestoppt, weil auffiel, dass er eine größere Summe von seinem Konto abgehoben hatte. Dagegen wendete sich der schwerbehinderte Senior, der seit fast zwei Jahrzehnten von Sozialhilfe lebt, mit seinem Antrag. Der pflegebedürfte Niederbayer, der mit rund 500 € eine Minirente bezog, war also ein sogenannter „Aufstocker“. Seine Verteidigung ging dahin, dass er einen mittleren vierstelligen Betrag von einem namentlich nicht benannten Bekannten aufbewahrt habe und ihm das Geld dann zurückgegeben habe.

Beträge angespart durch Hilfebedürftigen

Während des Verfahrens stellte das Gericht fest, dass der Kläger irgendwann dadurch, dass er sparsam gewirtschaftet hatte – und noch freiwillige Zahlungen eines ihn unterstützenden Vereins erhielt – einen Betrag angespart hatte, der den Freibetrag von 5.000,00 € überstieg.

Der Richter am Sozialgericht sezierte den Eilantrag des Mannes und unterschied nach drei Zeiträumen: vor Eilantragsstelllung (a), ab Eilantragsstellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums des Leistungsbescheides (b) und den nach Ende des Bewilligungszeitpunkte (c).

Nachholbedarf nicht gegeben

Leistungen, die aus der Vergangenheit vor Eilantragsstellung stammen, zu bekommen, haben Kläger in der Regel schlechte Karten. Nur ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (z.B. es wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden gegen den Hilfesuchenden eingeleitet oder stehen unmittelbar bevor) kann dies mal anders sein. Einen solchen konnte der Antragssteller aber laut Gericht nicht geltend machen, so dass er hier deutlich unterlag.

Verwertbares Vermögen war vorhanden

Keine Chance hatte der Eilantrag, soweit er den Zeitraum nach dem Bewilligungszeitraums erfasste. Hier stellte das Sozialgericht fest, dass dem Anspruch die Pflicht des Mannes entgegenstehe sein verwertbares Vermögen nach § 43 I 1 i.V.m. § 90 SGB XII einzusetzen. Dabei fiel dem Mann auf die Füße, dass er weder die angebliche Einzahlung des Geldes seines Bekannten, noch dessen angeblichen Verbrauchs nachweisen konnte.

Corona: Erleichteter Zugang zu Sozialleistungen

Tipp vom Anwalt: Für Neuanträge gilt aufgrund § 141 II 1 SGB XII (erleichteter Zugang zu Sozialleistungen) noch, dass nicht erhebliches Vermögen für sechs Monate nicht zunächst verbraucht werden muss, auch wenn es den Freibetrag übersteigt. Diese Sonderregelung gilt allerdings wohl nicht für Folgeanträge, da die Regelung (wie auch § 67 II SGB II) in erster Linie nur auf die Entlastung von Personen abzielt, die sich nicht bereits vor Verbreitung des Coronaviurus SARS-CoV-2 in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben (str.).

Schonvermögen überschritten

Der Sozialrichter sah beim Kläger ein das Schonvermögen von 5.000,00 € übersteigenden Vermögen, da das abgehobene Geld ihm nach Ansicht des Gerichts weiter zur Verfügung stehe und nicht verbraucht sei. Er habe nicht bei der Benennung des Bekannten, dem der abgehobene Betrag angeblich gehöre, nicht mitgewirkt und so die Sachaufklärung verhindert.  Der Vortrag ihm stehe das Geld nicht mehr zur Verfügung sei daher nicht nachgewiesen und nach den Beweislastregeln könne er auch gegen die Verwertung nicht den Einwand der Härte führen.

Tipp vom Anwalt: Im Einzelfall kann die Herkunft von Vermögen dieses so prägen, dass dessen Verwertung eine Härte nach § 90 III 1 SGB XII darstellen kann. Das reine Ansparen durch Konsumverzicht fällt allerdings gewöhnlich nicht darunter.

Sicherungsanordnung wurde erlassen

Einen Erfolg konnte der Mann allerdings erzielen, was den Zeitraum der Eilantragseinreichung bis zum Ende des Leistungszeitraums des Bewilligungsbescheides anging, da bei der Sozialhilfe – anders als in der Grundsicherung – keine Norm vorhanden ist die Auszahlung einmal bewilligter Leistungen vorläufig zu stoppen. Die Nichtauszahlung führe zu einer Zustandsänderung, nicht aber zu einer Rechtsänderung, weshalb das klägerische Begehren mit dem Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 86b II 1 SGG durchzusetzen sei.

Tipp vom Anwalt: Wenden Sie sich in einer derartigen Fällen zunächst grundsätzlich an die Verwaltung und stellen sie einen Folgeantrag auf die Sozialleistung. Nur ausnahmsweise, wie hier, wo der Eilantragssteller aufgrund seiner Kommunikation mit der Behörde davon ausgehen konnte, dass eine außergerichtliche Lösung nicht zu erwarten ist, liegt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag vor.

Gericht: Rechtsvereitelung durch Sozialamt

Weil kein Aufhebungsbescheid durch die Behörde ergangen war, sah das Sozialgericht in der Nichtauszahlung der Sozialhilfe die Gefahr einer Rechtsvereitelung durch die Behörde, weil die fällige Leistung ohne Rechtsgrundlage nicht ausgezahlt wurde.

Tipp vom Anwalt: Der im Rahmen des Eilverfahrens nachzuweisende Anspruch und Grund der Eilbedürftigkeit stehen in einem Wechselverhältnis. Wenn der Anspruch offensichtlich besteht, sind an den Anordnungsgrund nur geringe Anforderungen zu stellen. Wenn es hierbei um existenzsichernde Leistungen geht, ist der Anspruch auf Sozialhilfe – hier Hilfen im Alter – grundsätzlich abschließend zu prüfen und nur wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Folgenabwägung treffen, ob eine Grundrechtsverletzung für den Antragssteller ansonsten droht.

Hier mehr zum Thema Hartz IV

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über die Gerichtsentscheidung des SG Landshut (Az.: S 3 SO 39/21 ER) . Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht gehaftet. Lassen Sie sich auf jeden Fall individuell beraten.

Senioren-WG oder quasi-stationäre Einrichtung

Die VGH-Entscheidung betrifft zwar die Anfechtbarkeit eines Prüfberichts der Heimaufsicht, dennoch enthält die Entscheidung vom 21.10.2020 Relevantes für alle Bewohner einer Senioren-WG (Az.: 12 ZB 16.268).

Strenge Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen

Dort entschied das höchste bayerische Verwaltungsgericht nämlich, dass eine Senioren- oder Pflege-WG, die eines der Voraussetzungen von Art. 2 III 3 PfleWoqG nicht erfüllt, jedenfalls als quasi-stationäre Einrichtung betrachtet werden kann. Mit heftigen Folgen: Dann unterliegt diese als nicht privilegierte ambulant betreute Wohngemeinschaft den strengen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen mit seinen weitergehenden Prüf- und Kontrollbefugnissen.

Ambulanter Pflegedienst war Hausherr

Gewehrt hatte sich ein Pflegedienst, der den zum Teil intensivpflegebedürftigen Bewohnern eine 24-h-Betreuung zur Verfügung gestellt hatte in einer oberen Etage eines mehrstöckigen Wohngebäudes. Die WG mit 13 Mitbewohnern besaß zwar ein Selbstverwaltungsgremium, dieses traf sich aber nur selten (2x/Jahr). Eines der Zimmer war zudem als Gästezimmer, u.a. für Personal des Pflegedienstes, vorgesehen. Der Pflegedienst besaß eine Zeit lang zudem ausschließlich die Schlüssel zu der Wohneinheit und somit das Hausrecht.

Effektives Gremium der Selbstverwaltung

Tipp vom Anwalt: Nehmen sie daher die Qualität der Arbeit des Gremiums der Selbstverwaltung ernst! Diese korrespondiert mit der Intensivität der Befugnisse der Heimaufsicht – stellt quasi ihr Spiegelbild dar. Wenn das Gremium seine Aufgaben nicht erfüllen kann, dann findet etwa auch die Qualitätsanforderungen an den Betrieb für eine stationäre Einrichtung voll Anwendung. Das formale Vorhandensein eines Selbstverwaltungsgremiums ist nicht ausreichend, sondern es muss seine Aufgaben tatsächlich und effektiv ausüben! Dies ist Ausfluss des Konzepts der abgestuften Schutzwürdigkeit für derartige Wohngemeinschaften durch den Gesetzgeber.

Quasi-stationäre Einrichtung

Das Gericht stellte jedoch fest, dass kaum Anhaltspunkte für ein gemeinschaftliches Wirken, wie Kochen oder Einkaufen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten der Bewohner gäbe. Daher diene diese WG gerade nicht dem Zweck des “Lebens in einem gemeinsamen Haushalt”. Denn die Bewohner seien ersichtlich nicht in der Lage ein Minimum an gemeinsamer Lebensführung selbst zu bewältigen. Der zu erwartende Turnus von sechs Wochen für Treffen des Gremiums der Selbstverwaltung sei auch nicht eingehalten worden und die Protokolle zeigten, dass Fragen der strukturellen Gestaltung des Tagesablaufs, der Pflege und Betreuung nicht Gegenstand der Sitzungen waren. Für das Gericht sei damit klar, dass eine sonstige ambulant betreute Wohngemeinschaft vorläge und keine priviligierte i.S.d. Art. 2 III 3 PfleWoqG.

24-Stunden-Betreuung geht nicht

Als problematisch bezeichnete das Gericht auch den Umstand, dass der ambulante Pflegedienst eine 24-h-Betreuung gewährleistete, weil bei diesem Umfang ein Gaststatus des Pflegedienstes in der WG nicht mehr gegeben sei. Vielmehr komme ihm denn die Rolle des Hausherren zu.

Hinweis: Für privilegierte ambulant betreute Wohngemeinschaften findet nur der dritte Teil des PfleWoqG sowie ergänzend die Art. 24 und 25 Anwendung. Achten sie bei Abschluss der Mietverträge und des Betreuungsdienstregelungen darauf, dass kein irgendwie gearteter Abschlusszwang etabliert wird. (hier dazu mehr).

Keine Reservierungsgebühr für Pflegeplatz

(vereinfacht) Die pflegebedürftige Klägerin, die von einer privaten Pflegeversicherung Pflegeleistungen bezog, schloss mit der beklagten Betreiberin eines Pflegeheims im Raum Köln einen Pflegevertrag, zog aber erst ca. einen halben Monat später ins Seniorenzentrum ein. Für diesen halben Monat ließ sich das Pflegeheim über 1.000 € als Leistungsentgelt zahlen für eine als Platzgebühr bezeichnete Reservierung dieses Heimplatzes.

Verstoß gegen höherrangiges Recht

Zu Unrecht, wie jetzt der BGH (Urteil vom 15.07.2021, Az.: III ZR 225/20) entschied und die Beklagte zur Herausgabe nach § 812 I 1 (1.Alt) BGB verurteilte. Dem Zahlungsverlangen habe nämlich der Rechtsgrund gefehlt, weil die entsprechende Regelung im Pflegevertrag gegen höherrangiges Recht, nämlich § 15 I 2 WBVG i.V.m. § 87a I 4 SGB XI verstoßen würde.

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
:

(…) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag).(…) Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

(…) Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.

Eingeschränkte Vertragsfreiheit im Bereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Wegen dem Vorrangs des Sozialrechts gilt dieses vorrangig vor der Vertragsfreiheit im Rahmen insbesondere von Pflegeverträgen. Zum Sozialrecht zählt auch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das ein besonderes Verbraucherschutzgesetz darstellt. Da die Klägerin als Mitglied einer privaten Krankenversicherung Leistungen nach den Regeln der sozialen Pflegeversicherung bezieht (vgl. u.a. § 110 SGB XI), gilt diese Einschränkung der Vertragsfreiheit auch ihr gegenüber, so die BGH-Richter in ihrer Begründung. Denn auch diese fallen in den Anwendungsbereich des § 15 WBVG.

Besonderer Verbraucherschutz für weitere Personengruppen

Tipp vom Anwalt: Auch gegenüber anderen Pflegeversicherungspflichtigen, wie Heilfürsorgeberechtigten, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, beihilfeberechtigten Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Mitgliedern der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, ist die Vertragsfreiheit im Bereich der Pflegeverträge – anders als bei reinen Selbstzahlern – eingeschränkt! Auch diese müssen keine solche Reservierungsgebühr zahlen.

Verstoß gegen Prinzip tagesgleicher Vergütung

Konkret verstoßen derartige Reservierungsgebühren gegen das Prinzip der tagesgleichen Vergütung in § 87a I SGB XI, d.h. es darf grds. nur das als Leistung abgerechnet werden, was tatsächlich auch erbracht wird. Desweiteren käme es wegen den in Pflegeverträgen verbreiteten Regelungen zu Wagnis- und Risikozuschlägen bei Leerständen häufig zu Doppelbelastungen der Heimbewohnern, wenn solche Reservierungsgebühren zulässig wären.

Hier geht es zu unserem Ressort Seniorenrecht

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur eine allgemeine Information über ein aktuelles BGH-Urteil. Lassen Sie sich daher in jedem Fall individuell beraten.

Zahlungen der Krankenkasse anrechnungsfrei?

Nach dem Sozialgesetzbuch sind alle Einnahmen von Hartz IV-Empfängern anrechnungsfrei. Es bleibt aber freilich noch zu klären, was eine Einnahme ist. Oder im Umkehrschluss: Nicht jeder Geldeingang ist eine Einnahme.

Kieferorthopädie und Gesundheitskurse

Für Erstattung von Zuzahlungen bei kieferorthopädischen Behandlungen oder für bestimmte Kurse zur gesundheitlichen Förderung durch die gesetzliche Krankenkasse ist dies bereits gerichtlich geklärt (vgl. etwa SG Neuruppin vom 02.11.2010, Az.: S 17 AS 1204/09).

Da die Erstattung durch die Krankenkasse in diesem Fall zweckgebunden ist, nämlich entweder aus einer Norm, wie § 29 SGB V (kieferorthopädische Behandlung) oder aus der Ausgleichsfunktion der Zahlung (Gesundheitskurs) ist eine Anrechnung nach § 11 III Nr. 1a SGB II ausgeschlossen.

Rückzahlungen bei Überschreiten der Belastungsgrenze

Diesen Grundsätzen folgend müssten auch die Erstattungszahlungen bei Überschreitung der jährlichen Belastungsgrenze (i.d.R. 2 % des Regelbedarfs der BG bzw. 1 % bei chronisch Kranken). Alleinstehende Hartz IV-Empfänger haben also einen Anspruch auf Erstattung, wenn die Kosten der Zuzahlung 53, 51 € bzw. 107,1 € übersteigt (Stand 2021). Auch diese rückgezahlten Gelder dürften anrechnungsfrei sein, zumal sie auch eine reine unschädliche Vermögensumschichtung darstellen dürften wegen der Vorleistungspflicht.

Kostenloses Webinar am 14.07: Trennung – Scheidung: Wenn das Einkommen nicht mehr reicht, auf welche sozialstaatlichen Leistungen habe ich Anspruch?

Hat in der Ehe das Einkommen für die Familie gerade noch gereicht, so ist dies bei Trennung nicht mehr der Fall. Schließlich sind jetzt zwei Haushalte zu finanzieren. Steigende Kosten türmen sich auf für zwei Wohnungen, für notwendige Anschaffungen. Das Fass zum Überlaufen bringen schließlich Schulden, die in der Ehe aufgelaufen sind. Wer zahlt die Raten ab? Oft stellt sich bei Betroffenen zu spät die Erkenntnis ein, dass man Hilfe braucht. An wen können sich Betroffene wenden, wenn sie nicht mehr weiter wissen? Welche sozialstaatlichen Hilfen können in welcher Situation beantragt werden?

Auf diese Fragen erhalten Betroffene Information, Rat und Tipps am Mittwoch, 14.07.2021 um 19.00 Uhr. Es referiert Christopher Richter, Fachanwalt für Sozialrecht. Per Chat können Betroffene Fragen stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei.

Eine Anmeldung per Mail ist erforderlich: j.linsler@isuv.de
Nach der Anmeldung erhalten Sie einen LINK, auf den sie nur klicken müssen, um in den Konferenzraum zu gelangen.

Weitere Informationen unter Tel. 0170 4589571 bei Josef Linsler sowie über die Homepage www.isuv.de

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung in der Praxis

Es geht in diesem Beitrag ausschließlich darum zu zeigen, dass eine Kluft besteht zwischen den vollmundigen Worten von Worten von Seiten der Politik zu helfen, der Verwaltungspraxis der Jobcenter vor Ort gegenüber ihren neuen völlig unverschuldeten Hilfesuchenden und den ersten Erkenntnissen aus aktuellen Gerichtsprozessen in meiner Praxis als Hartz IV-Anwalt. Vorweggenommen: Es ist ernüchternd!

„Bazooka“ rausgeholt?

Der Bundesfinanzminister wollte gar die „Bazooka“ rausholen und alle Politiker unbürokratisch den Selbständigen helfen, die durch den Lockdown unverschuldet in Not geraten sind. In Bayern sollte mit der Kombination aus staatlichen Überbrückungshilfen[1] und einem erleichterten Zugang zum Hartz IV[2] den Unternehmen durch Übernahme von Fixkosten zum einen geholfen werden zu überleben und zum zweiten zugleich der Lebensunterhalt Selbständiger gesichert werden, dass diese nicht ihre Altersvorsorge antasten müssen. Dazu sollten Vermögen bis 60.000 € nicht mehr überprüft werden. Soweit so gut. Gut gemacht Bundesregierung, möchte man sagen.

§ 67 SGB II n.F. nur eine Erleichterung für die Jobcenter?

Nun gibt es einzelne Jobcenter, die den von der Bundesagentur zur Verfügung gestellten verkürzten Antrag gar nicht benutzen. Zurecht, wie ein Hinweis einer am Sozialgericht tätigen Richterin (Az. S 16 AS 310/20): durchblicken lässt, denn dieser Antrag soll also „nur eine Erleichterung für die Jobcenter“ darstellen, nicht für die neuen Hilfebedürftigen. Da stockt dem Hartz IV-Anwalt der Atem, denn bisher ging die Öffentlichkeit davon aus, dass die neue Schicht der Hilfebedürftigen, die erst durch die Zwangsmaßnahmen der Regierung in ihrer Existenz gefährdet wurde, besonders privilegiert sein sollte. Im Gegenteil. „Hartz IV soll nur denen helfen, die sich selbst nicht helfen können. Der Rest muss erstmal selbst schauen, wie er zurechtkommt“, betonte die Richterin.

Neuer Freibetrag für Solo-Selbständige angekündigt

Und wie ist es mit dem Schutz des Vermögens der Selbständigen? Ist nun Vermögen, dass auf den ersten Blick nicht eindeutig der Altersvorsorge dient, auch geschützt? Nein, betonte die Sozialrichterin weiter. Wenn sich das Jobcenter entschließt in die Vermögensprüfung einzutreten, dann beträgt der geschützte Bereich nicht 60.000 €, sondern weniger, möglicherweise sogar nur etwa rund 10.000 € für einen Alleinstehenden Mitte der 40er. Auch ist verblüffend, dass die von Seiten der Politik mehrfach kommunizierte zusätzliche Freibetrag von 8.000 €/Jahr der Selbständigkeit[3] für das Gericht keine Rolle spielte. Das Gericht interessierte konsequenterweise nicht, was die Politiker von Heil über Altmaier bis zu Scholz gesagt haben, denn in Deutschland, wo eine Gewaltenteilung besteht, muss grundsätzlich erstmal alles durch das Parlament beschlossen werden. Die Medien, die über die großen Ankündigungen aus der Politik berichtet haben, muss man vorhalten im Nachgang nicht nachgeprüft zu haben, ob das umgesetzt wurde oder nur heiße Luft geblieben ist. Insoweit müssen sich Teile der Medien eine Hofberichterstattung vorwerfen lassen und die Politiker, dass sie bei den Menschen falsche Vorstellungen (bis zum heutigen Tage) geweckt haben.

Erleichterter Zugang nicht vor den Sozialgerichten

Dass Hilfebedürftige weder von den Jobcentern eine erleichterte Behandlung bekommen noch vom Sozialgericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erlebte auch ein Soloselbständiger aus dem Raum Herford vor dem SG Detmold (S 9 AS 11/21 ER). Dort ließ sich das Gericht – auch für seine Frau und die Kinder – genau Rechnung legen. Die angeblich erleichterte Prüfung für die neuen Hilfebedürftigen aufgrund der Corona bedingten Wirtschaftskrise wurde nämlich nicht auf die Sozialgerichte erstreckt.

Kluft zwischen Ankündigungen und der Realität

So gibt es eine Menge falsche Vorstellungen, nicht umgesetzte Versprechungen und Lücken im Bereich der Corona-Sozialgesetzgebung. Für die Kluft zwischen politischen Versprechungen und der Realität sei dieses Zitat des Bundesministers für Arbeit und Soziales angeführt: „Die Leistungen der Grundsicherung werden schnell und unbürokratisch gewährt. Das hilft erst einmal, um nicht ins bodenlose zu stürzen. Wir lassen die Menschen nicht allein, der Staat kümmert sich!“[


[1] https://gruenden-schweinfurt.de/uncategorized/soforthilfen-ein-vergiftetes-geschenk/

[2]https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.html

[3] https://taz.de/Hartz-IV-in-Coronazeiten/!5723965/#:~:text=Alleinstehende%20d%C3%BCrfen%20bis%20zu%2060.000,nochmal%208.000%20Euro%20Verm%C3%B6gensfreibetrag%20draufschlagen oder https://www.veronika-bellmann.de/grundsicherungsleistungen-fuer-solo-selbststaendige

[4]https://www.focus.de/finanzen/news/wegen-corona-krise-bundesregierung-will-bei-hartz-iv-vermoegenspruefung-aussetzen_id_11798424.html

Der Betrag enthält subjektive Auffassungen des Autors. Er stellt keine Rechtsberatung dar, sondern eine allgemeine Information. Wenn Sie Infos zu Hartz IV benötigen, empfehlen wir Ihnen die Seite https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/hartz-iv/

Schwankende Einnahmen richtig berücksichtigen

Bei vorläufigen Bescheiden

Hartz IV-Aufstocker, als Leistungsempfänger, die nebenbei noch arbeiten, kämpfen auch gegen die Bürokratie der Jobcenter. Jobcenter bewilligen ihnen gewöhnlich für ein halbes Jahr ihre Leistungen vorläufig und setzen nach Einreichung der Unterlagen oder manchmal nach Ablauf des Bewilligungszeitraums endgültig fest. Aber auch andere Hartz IV-Empfänger mit einem regelmäßigen kleinen, aber schwankenden Zusatzeinkommen erhalten ihre Leistungen nur vorläufig. Nach einem Monat erwachsen die vorläufigen Bescheide in Bestandskraft.

Tipp vom Anwalt: Achten Sie darauf, ob in Ihrem Bescheid dann auch das Wort vorläufig auftaucht.

Zusammentreffen von Einnahmen aus ehrenantlicher Tätigkeit und sonstigem Nichterwerbseinkommen

Anders als beim Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten ist beim Zusammentreffen von priviligiertem Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und nicht priviligiertem Enkommen ist die Einkommmensbereinigung zweimal durchzuführen.

Achtung: Trinkgelder sind nur dann anrechenbar, wenn sie 10% des monatlichen Regelbedarfs übersteigten (BSG vom 13.07.2022, Az.: B 7/14 AS75/21 R).

Anrechnung von Betriebskostenguthaben

Seit April 21 wird nun kein Durchschnittseinkommen mehr gebildet, sondern abschließend bewilligt.

Bei Überschneidung von Mietrecht und Hartz IV gibt es viele Tücken:  In der Regel sind die Guthaben aus Betriebskostenzahlungen – ähnlich wie  der Lohn – nicht im Abrechnungsmonat, sondern später anzurechnen. Während der Lohn mit dem Zufluss auf das Hartz IV angerechnet wird, ist dies bei Betriebskostenguthaben wegen einer Spezialregel aus § 22 III SGB II erst im Monat nach dem Zufluss – d in der Regel nur gegen die Unterkunftskosten.

Guthaben aus Betriebskostenzahlung ist mit Zufluss Einkommen

Wenn nun aber ein Hartz IV-Aufstocker (somit Jemand der die Leistung nur vorläufig erhält), ein Betriebskostenguthaben von seinem Vermieter überwiesen bekommt, dann ist dieser Zufluss nicht voll im Monat des Zuflusses anzurechnen, sondern musste bis April 2021 nach der Ansicht des SG Hannover vom 11.06.2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) über die Monate des Bewilligungszeitraums (in der Regel 6) verteilt werden, Diese Argumentation verwarf das LSG Niedersachsen-Bremen jedoch  (L 19 AS 93/20), da § 22 III SGB II hier eine Spezialregelung darstelle. Nach neuerem Recht ist nunmehr ohnehin explizit nach dem Monat des Zuflusses des Guthabens gegen die KdU aufzurechnen.

Auf die abschließende Festsetzung folgt oft der Erstattungsbescheid

Tipp vom Anwalt: Häufig wird der Erstattungsbescheid, der nach der abschließenden Festsetzung wegen der höheren Anrechnung ergeht, nach der Ansicht mehrerer Gerichte nicht Teil des Klageverfahrens gegen den vorläufigen und abschließenden Bescheid. Vergessen Sie daher nicht diesen und auch den abschließenden Bescheid anzufechten.

Achtung: Mit dem Bürgergeld wurde eine Bagatellgrenze von 50 € bei Rückfoerderungen eingeführt, vgl. § 40 I 3 SGB II n.F. Bis zu dieser Grenze dürfen die Jobcenter Gelder nicht zurückfordern.

Überraschendes zum Betriebskostenguthaben

Verrechnung von Betriebskostenguthaben

Vermieter die noch auf Mietschulden ihres Mieters warten und mit einem Guthaben aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung aufrechnen wollen, die haben manchmal ein Problem – oft ohne es zu wissen. Zumindest, wenn der Mietschuldner Hartz IV-Empfänger ist. Denn nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG vom 16.10.2012, Az.: B 14 AS 1881/11 R) ist dieses Guthaben unpfändbar, wenn das Jobcenter im Folgemonat des Zuflusses damit gegen die Leistungen des SGB II-Empfängers für Kosten der Unterkunft aufrechnet. Der Bundesgerichtshof hat sich am 20.06.2013 dieser Auffassung angeschlossen und einer Klage auf Auszahlung des Guthabens nach Verrechnung des Vermieters stattgegeben (Az.: IX ZR 310/12).

Tipp vom Anwalt: Vermieter sollten also ein realistische Vorauszahlungshöhe der Betriebskosten vereinbaren und bei der Abrechnung darauf achten alle umlegbaren Positionen auch in Rechnung zu stellen.

Hartz IV-Empfänger sind geschützt

Die schmissige Begründung war, dass der Hartz IV-Empfänger durch Verrechnung bei zeitgleicher Minderung seiner KdU-Leistung nicht unters Existenzminimum rutschen darf, was ansonsten ja die Allgemeinheit wieder auffangen müsste. Die Verrechnung des Guthabens gegen Mietschulden ist zwar in jedem Fall eine beachtenswerte Einnahme, jedoch steht sie dem SGB II-Empfänger dann nicht unmittelbar zur Verfügung.

Tipp vom Anwalt: Wenn das Jobcenter die Miete im Folgemonat mindert, ohne dass das Guthaben dem Hilfeempfänger ausgezahlt wurde, ist das natürlich nicht ok: Legen Sie hier unbedingt Widerspruch ein (BSG, Urteil vom 16. 5. 2012 – B 4 AS 132/11 R ).

Beratungspflicht der Jobcenter

Achtung: Nach dem LSG Sachsen trifft den Hartz IV-Empfänger u.U. die Pflicht gegen seinen Vermieter vorzugehen, wenn dieser dennoch verrechnet. Das Jobcenter trifft in so einem Fall eine Hinweis- und Beratungspflicht des Hilfebedürftigen (LSG Sachsen vom 21.09.2017 , Az.: L 3 AS 480/12)

Volle Anrechenbarkeit als Einnahme nach § 11 I 1 SGB II

Nach einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts dürfen die Jobcenter die erfolgten Zahlungen aus Betriebskostenguthaben aber voll aufs Hartz IV anrechnen, auch wenn die Betriebskostenvorauszahlungen aus Zeiten stammen, wo noch kein Hartz IV bezogen wurde (BSG, Urteil vom 24.06.2020, Az.: B 4 AS 7/20). Dies gilt auch bei abschließender Festsetzung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung.

Anders könnte es sein, wenn das Jobcenter die KdU nicht in der vollen tatsächlichen Höhe übernommen hat.

Nach einer Entscheidung des LSG-Berlin-Brandenburg (Az.: L AS 1466/14) darf die Anrechnung im auf den der Gutschrift folgenden Monat beim Hartz IV-Empfänger erfolgen. Auf den Umstand, dass das Guthaben dem Mieter erst mit der Verrechnung zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlich zugute kommt, kommt es nicht an. Entscheidend ist der Zeitpunkt auf den die Nachforderung tatsächlich anfällt. Das sei der Fälligkeitszeitpunkt, da das Guthaben wegen des Treuhandverhältnisses hinsichtlcih der Betriebskostenvorauszahlung unverzüglich auszuzahlen sei.

Achtung: Bei Guthaben aus Strom darf eine Anrechnung i.d.R. nicht erfolgen nach der BSG-Rechtsprechung. Anders sieht dies aus, wenn ein Bonus beim Stromanbieterwechsel gezahlt wird, weil hier keine Konnexität zwischen sparsamer Energieverwendung und der Zahlung von Abschlägen bestehen soll (BSG vom 14.10, 2020, Az.: B 4 AS 14/20 R)

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Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

Weder ein gewisser Hang zum Querulantentum, noch ein aggressives Auftreten gegenüber dem Gericht hinderten einen Harz IV-Empfänger bei einem überlangem Gerichtsverfahren erfolgreich eine Entschädigungsanspruch wegen “seelischem Unbill” geltend zu machen. So hat es das LSG Niedersachsen-Bremen einst entschieden. Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen das interessante Urteil und neuere Entwicklungen in diesem Bereich vor.

Verzögerungsrüge durch Anwalt

Im März 2011 hatte der schwerbehinderte, unter diversen psychiatrischen Beschwerden leidende Mann einst seine „etwas“ wirre Klage wegen „Justizverbrechen“ gegen die Unfallversicherung erhoben. Weil er jüdischer Religionszugehörigkeit sei, werde er durch ein Zusammenwirken von Justiz, Unfallversicherung und Regierungskreisen angeblich diskriminiert. Zunächst mussten gerichtliche Ermittlungen in den Niederlanden wo sich der Mann jahrelang aufgehalten hatte, erfolgen. Später erfolgten diverse gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten.

Tipp vom Anwalt: Frühestens sechs Monate nach der Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung muss die Entschädigungsklage erhoben werden. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist das jeweils zuständige Landessozialgericht richtiges Klagegericht und das jeweilige Land richtiger Beklagter.

Im Februar 2014 fragte der nunmehrige Anwalt des Klägers nach dem Sachstand. Ein für Juli 2015 angesetzter mündlicher Termin wurde aufgehoben; im August 2016 erhob der Klägeranwalt die Verzögerungsrüge. Am 27.April 2017, also mehr als sechs Jahre nach Klagerhebung erging ein Gerichtsbescheid nachdem die Unfallversicherung dem Mann ab Juli 2005 für mehr als zwei Jahre eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 von Hundert zu gewähren.

Anrechnungsfreiheit der Entschädigungsleistungen nach § 198 III GVG?

Zurecht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremenentschieden hat und dem Mann gem. §§ 202 I 2 SGG i.V.m. § 198 GVG 2.400 € für die 24 Monate zu lange Verfahrensdauer zusprach. Der Clou: Der Betrag wurde bisher weder auf Hartz IV noch die Grundsicherung angerechnet. Denn das Geld diene nach der Meinung der Sozialrichter der Kompensation für die erlittene Beeinträchtigung bzw. den teilweisen Verlust von Lebensqualität durch das überlange Verfahren. Letztlich solle so präventiv das Recht des Einzelnen auf ein zügiges Verfahren abgesichert werden. Auch andere zweckbestimmte Leistungen, wie das Landesblindengeld oder die erhöhte Hinterbliebenenrechte für das sogenannte Sterbevierteljahr, seien ja anrechnungsfrei. Nach einer neueren Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2019 (derzeit anhängig beim BSG) sind diese Entschädigungszahlungen angeblich doch anrechenbar auf die SGB II-Leistungen (Az.: L 11 AS 1044/18)

Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz

Die Richter wurden ungewöhnlich deutlich: Würde anders entschieden, könnte in der Justiz der fatale Eindruck entstehen, dass Verfahren von “Hartzern” oder Empfängern der Grundleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot unterlägen und womöglich nur nachrangig abzuarbeiten seien. Ihren Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz könnten diese Personen dann nicht in angemessener Zeit verwirklichen im Vergleich zu Nichtmittellosen.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie anwaltlich überprüfen, was die angemessene Verfahrensdauer für ihr Verfahren gewesen wäre (1) und ob und welche Zeiten im konkreten Fall abzuziehen seien, die etwa auf Umständen beruhen, die Sie selber verursacht haben (2). Zuletzt ist dann festzustellen, ob die Gesamtdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten hat (3).

1.200 € Entschädigung  je Jahr ohne Verfahrensförderung

Das Landessozialgericht hatte zunächst entschieden, dass es zu 39 Monaten Verfahrenslaufzeit ohne Verfahrensförderung gekommen sei. Die in dieser Zeit getroffene Prozesskostenhilfeentscheidung, wie auch ein Schreiben, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftliche Wege bestehe, unterbrachen diesen Zeitraum nicht. Hiervon zog das Gericht dann zwölf Monate an Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Gericht und nochmals drei Monate wegen dem konfrontativen Verhalten des Klägers ab. Weil die vom Kläger eingelegte Berufung sehr schnell zurückgenommen worden war, war dieses Rechtsmittel hier für die Entschädigung unschädlich.

Tipp vom Anwalt: Tritt in einem ordentlichen Sozialgerichtsverfahren ein Leerlauf von länger als einem Jahr oder drei Monate für das Verfahren zur Kostengrundentscheidung (z.B. nach Erledigung, dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2019, Az.: L 37 SF 38/19 EK AS) auf, stehen die Chancen nicht schlecht, dass ein Entschädigungsanspruch für Sie besteht. Dieser beträgt 100 € je vollem Monat. Solche Entschädigung gibt es auch auch vor Zivil- und Verwaltungsgerichten bei überlangen Verfahren.

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Pflegeverfügung ergänzt Patientenverfügung

Mit einer Pflegeverfügung vorsorgen

Viele stellen sich dem Gedanken nachvollziehbarerweise  nur ungern: Einmal dauerhaft auf Pflege angewiesen zu sein ist für viele Menschen eine unangenehme Vorstellung. Eine Pflegeverfügung regelt früh, wie Sie Ihren Alltag regeln möchten, wenn Sie eines Tages pflegebedürftig sein sollten. Da ist eine gute Sache, denn es kann aus Unwissenheit oder anderen Gründen leicht passieren, dass das, was für Ihr Wohlbefinden und Ihre Geborgenheit notwendig ist, im pflegerischen Alltag nicht umgesetzt wird.

Wichtige Hilfe im pflegerischen Alltag

Eine Pflegeverfügung ist zwar kein rechtlich bindendes Vorsorgedokument, sie wird in der Regel jedoch als Ausdruck der Selbstbestimmung von Gerichten respektiert und wird von gerichtlich bestellten Betreuern auch beachtet. Sie ist eine wichtige Ergänzung zur Patientenverfügung. Das Dokument dient somit ebenso als wichtige Orientierungshilfe für manchmal in der Krise überforderte Angehörige, wie auch für Heimleitungen und Pflegedienste. Nach aktueller Gesetzeslage sind Pflegedienste und Heime nämlich verpflichtet bei der Pflege individuelle Besonderheiten stärker zu beachten (vgl. §§ 113 ff SGB XI).

Ihre Wünsche konkret benennen

Sie können darin etwa für die Art und Weise der Pflege konkrete Wünsche äußern etwa den gewünschten Ort der Pflege, deren Umfang (etwa Überwachung durch technische Hilfsmittel, wie Kameras und  Mikrofone oder freiheitsentziehende Maßnahmen, wie Bettgitter oder Sitzgurte) und die ausführenden Personen benennen.  Essensvorlieben im positiven, wie im negativen Sinne, Körperpflege- und Kleidungsgewohnheiten, die Gestaltung eines Zimmers, die Benennung bestimmter liebgewonnener Rituale, vom Stück Kuchen am Nachmittag bis hin zur der Lieblingssendung im Fernsehen, können hier festgehalten werden. Auch Hobbies, Ruhe- und Schlafgewohnheiten, religiöse Vorstellungen oder wichtige Informationskanäle können hier benannt werden. Was zunächst etwas banal klingen mag, leistet im Ernstfall einen erheblichen Beitrag zum Wohlbefinden des Vorsorgenden im Alter. Neben bestimmten Wünschen können dort sogar die Charakterzüge der zu pflegenden Personen festgelegt werden. Insgesamt gibt das Dokument dem zuständigen Pfleger einen umfassenden Überblick wie die Pflege gestaltet werden soll.

Die Spielräume einer Pflegeverfügung nutzen

Wie genau eine Pflegeverfügung verfasst sein muss, ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie ist aber ein wichtiger ergänzender Baustein zur Patientenverfügung. Mit ihr kann man sich vorab in Ruhe auf eine spätere Pflegesituation vorbereiten. In der Pflegeverfügung kann auch der Wunsch geäußert werden, solange wie möglich im angetrauten Zuhause zu bleiben und möglicherweise auch dort gepflegt zu werden, etwa bis es für die Angehörigen und Pflegedienste unzumutbar schwierig wird. Letzteres kann auch an eine festes Ereignis geknüpft werden, wie den Auftritt eines Schlaganfalls oder einer Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium. Genauso kann geäußert werden, welches Pflegeheim Sie bevorzugen und welches Sie ablehnen. Die Pflegeverfügung ermöglicht es, festzulegen, ob Sie im Pflegeheim ein Einzel- oder Doppelzimmer wünschen, wie stark es mit persönlichen Dingen ausgestattet sein sollte und ob gar ein Haustier mitkommen soll. Ebenso kann man festlegen, ob ein Pfleger oder eine Pflegerin die Intimpflege übernehmen soll, wie mit Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme oder Medikamenteneinnahme umgegangen werden sollt.

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Fitnesscenter wehrte Sozialversicherungsbeitragsnachforderung ab

Unbillige Härte durch staatlich erzwungene Betriebsschließung

Das LSG Bayern hat am 06.05.2020 ein interessantes Urteil im Eilverfahren im Bereich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen erlassen und zugleich ein Urteil des Sozialgerichts München aufgehoben (Az.: L 7 BA 58/20 B ER). Die Entscheidung ist bahnbrechend, weil sie nicht nur aktuelle Bezüge zur aktuellen coronabedingten Wirtschaftskrise aufweist, sondern eine Zäsur zur bisherigen Linie der Rechtsprechung darstellt, die ansonsten regelmäßig dem Liquiditätsinteresse der Sozialversicherungskassen gegenüber dem angeschlagener Unternehmen den Vorzug einräumt.

Selbständige oder angestellte Fitnesstrainer?

Ein Fitnessstudio-Betreiber mit mehreren Filialen erhält im Zuge des Urteils über 7.000 € an gezahlten Sozialbeiträgen vorläufig zurück. Seine Tätigkeit umfasste  die Durchführung eines funktionellen Trainingskonzepts bzw die eines Fitnesstrainers für Kleingruppentraining. Aufgrund einer Betriebsprüfung kam die Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit der Fitnesstrainer um keine selbständige, sondern um eine abhängige Beschäftigung handelte. Sie forderte durch Bescheid Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung nach. Die Nachforderung wurde aufgrund einer Einzugsermächtigung, die der zuständigen Einzugsstelle eingeräumt war, vom Konto der Antragstellerin eingezogen.

Tipp vom Anwalt: Legen Sie in einer solchen Situation auch gegen den Beitragsnachforderungsbescheid Widerspruch ein.

Liquiditätsengpass infolge Corona-Krise?

Die Antragstellerin hatte vorm Sozialgericht München u.a. eine unbillige Härte durch die Zahlung der Beiträge eingewandt. Der behauptete Liquiditätsengpass aufgrund der Corona-Krise interessierte das Sozialgericht jedoch wenig, da es auf Bundes- und auf Landesebene ja Sofortprogramme gäbe, um solche Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Totaler Einnahmeausfall durch erzwungene Schließung aufgrund Allgemeinverfügung

Das sah die Klägerseite freilich anders: Bei ihrem Fitnesscenter handele es sich um ein  grundsätzlich gesundes Unternehmen, welches nur durch die staatlich erzwungene Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung seit Mitte März in Schwierigkeiten gerate sei. Da durch die Schließung auch der Vergütungsanspruch gegenüber den Kunden nach § 326 BGB untergehe, müsse das Fitnessstudio mit einem Totalausfall all ihrer Einnahmen rechnen. Diese Situation habe die Antragstellerin bis April nur überstanden, weil die Gesellschafter über den totalen Gehaltsverzicht hinaus 7 000 EUR einbezahlt hatten.

Wiedereröffnung der Studios im Blick

Die  laufenden Zahlungen in höhe eines kleinen fünfstelligen Betrages  konnten zuletzt aus den noch vorhandenen flüssigen Mitteln bestritten werden (allein für Gehälter fielen 8.000 € an). Im Laufe des Monats Mai fielen weitere Betriebsausgaben an, die lediglich dann vollständig gezahlt werden könnten, wenn auf die streitige Beitragsnachforderung zurückgegriffen werden könnte. Die Existenz des Betriebes bis zur  erwartenden Wiedereröffnung der Studios könnte nur mit der begehrten Rückzahlung gesichert werden und das Fitnesscenter sei “über dem Berg”.

Beschränkungen durch Allgemeinverfügung kein Sonderfall?

Die Fitnessstudio-Kette hatte bereits alle für eine Wiedereröffnung notwendigen Voraussetzungen geschaffen, im Hinblick auf die zu erwartenden Auflagen, insbesondere die Anzahl der trainierenden Personen im Verhältnis zur Fläche reduziert. Die Sozialversicherung zeigte sich trotz dieser ganzen Umstände eiskalt und betonte auch aktuell bestehe ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Beitragsschulden.  Ein Sonderfall läge trotz Corona nicht vor. So sei die Beitragsnachforderung nicht geeignet, die laufenden Betriebskosten des Fitness-Studios auf längere Sicht auszugleichen. Und es sei auch nicht absehbar, wann die Antragstellerin ihren Betrieb wieder fortführen könne. Im Insolvenzfall sei die Beitragsforderung jedenfalls nicht mehr realisierbar. Gerade in der aktuellen Krisensituation sei zu berücksichtigen, dass Beitragsforderungen, die heute nicht realisiert würden zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr durchsetzbar sein würden.

Beitragsnachforderung unbillige Härte im Einzelfall

Anders sah dies das bayerischen Landessozialgericht hier, da die Vollziehung für die abgabepflichtigen Fitnessstudios eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sah es als offen, da die für die Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit als Fitnesstrainer sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass das Festhalten an der sofortigen Vollziehung der Beitragsnachforderung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für sie zur Folge hätte. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die aktuelle finanzielle Situation der Antragstellerin auf staatliche Maßnahmen (zur Bekämpfung des neuen Coronavirus) zurückgeht, die keine spezifische Ursache im Betrieb der Antragstellerin habe, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgten. Die Klägerin habe durch verschiedene Maßnahmen, wie den Verzicht der Geschäftsführer auf Gehalt, die Einzahlung privater Mittel durch die Gesellschafter auch alles versucht um den entstandenen Liquiditätsengpass anders zu beseitigen.

Fortbestehen des Betriebs im Interesse der Solidargemeinschaft

Das Landessozialgericht betonte, dass das Fortbestehen des Betriebs d mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung im vierstelligen Bereich im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.  Die fehlende Rückzahlung würde das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin und damit der von ihr eingegangenen sozialversicherungsbeitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gefährden.

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Update: Soforthilfe wird auf Hartz IV nicht angerechnet

Soforthilfe kein anzurechendes Einkommen

Noch fehlen eigene Regeln, wie mit dem Zufluss der Soforthilfe während des Bezuges von Hartz IV umzugehen ist. Nach bisheriger Gesetzeslage, da waren sich viele Sozialrechtler einig, musste die Soforthilfe auf Hartz IV als Einkommen angerechnet werden. Nun hat das SG Berlin anders entschieden (SG Berlin vom 04.07.2022, Az.: 123 AS 8864/20).

Dennoch Hartz IV-Antrag stellen?

Eine missliche Lage für die Personen, die auf die Soforthilfe noch warten und  wegen nicht mehr vorhandener liquider Mittel. Sozialleistungen beantragen müssen. Diese mussten mit Aufrechnungs – und später Erstattungsbescheiden rechnen. Meldet man den Zufluss der Soforthilfe zudem nicht rechtzeitig gerät man  in die Gefahr sich einem Strafverfahren wegen Sozialbetrugs auszusetzen.

Nach dem SG Berlin ist die Soforthilfe nur bei den Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.

Bei Erstattungsbescheiden im Einzelfall weiter Widerspruch sinnvoll

Bei den Soforthilfen gibt es eine Ausnahme zum Zuflussprinzip des SGB II. Die Corona-Soforthilfe ist den Monaten zuzuordne, für den diese Hilfen im Einzelfall bezimmt sind.

Tipp vom Anwalt: Da die Rechtslage noch nicht hinreichend klar ist, legen Sie gegen die Aufrechnung – beziehungsweise Erstattungsbescheide des Jobcenters  unbedingt Widerspruch ein.

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Mietobergrenzen nur bei schlüssigem Konzept

Mietobergrenzen nur bei schlüssigem Konzept!

Viele Kommunen und Landkreise können kein schlüssiges Konzept für ihre Mietobergrenzen vorweisen, so dass nach der Rechtsprechung des BSG häufig die höheren Sätze nach dme Wohngeldgesetz zzgl. 10%-igem Sicherheitszuschlag gelten.

Mehr für die Miete vom Jobcenter/Sozialamt bekommen

hier geht es zu den Mietobergrenzen in Stadt und Landkreis Würzburg sowie denn von Stadt und Landkreis Schweinfurt und Bad Kissingen: Update!!!

Folge der Unschlüssigkeit ist, dass sich dieAngemessenheit der Bruttowarmmieter nun nach den höheren Grenzen des Wohngeldgesetzes bestimmet.

hier mehr zum Wohngeld

Gute Nachricht für Hartz IV-Empfänger, Sozialhilfeempfänger und Vermieter/Wohnungsverwaltungen

Hartz IV-Empfänger sowie Sozialhilfeempfänger sind in diesem Fall nicht mehr auf die Deckelung der Jobcenter bei den KdU (Bruttokaltmiete) beschränkt, können mehrfür sich rausholen und verbessern damit auch ihre Chance bei der Wohnungssuche. Das ist Folge der Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines 10 %-igen Sicherheitszuschlages!

Widerspruch oder Überprüfungsantrag einlegen

Oft geben die Kommunen ihre Mietobergrenzen gar nicht ordnungsgemäß in Form eines Stadtratbeschlusses bekannt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  nicht in Ordnung sein dürfte (vgl. Az.: 5 CN 1.03). Zudem werden häufig Fehler bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkuft gemacht, weil der maßgebliche örtliche Vergleichsraum verkannt wird. Regelmäßig ist das Konzept des Grundsicherungsträgers auch unschlüssig, wenn der Vergleichsgegenstand, also die Art der Wohnungen und deren Standard nicht hinreichend ausdifferenziert wurde, Angaben über den Beobachtungszeitraum oder Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung (insbesondere Quellenangaben) fehlen. Schließlich müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse gemacht werden und diese wissenschaftlich nachvollziehbar sein. Dabei hapert es oft. Weder dürfen die Daten veraltet sein, noch darf deren Zusammenstellung unrepräsentativ sein. Im Nachhinein dürfte die Schlüssigkeit ´nur schwerlich herzustellen sein.

Situation  in Mainfranken

In der Stadt Würzburg (Stand: 01.01.2021) etwa steht einer Person in der Regel 50 m² zu, für eine Kaltmiete von 485,00 €. Bei zwei Bewohnern darf die Wohnung 65 m² haben und 600,00 € kosten. Ab einem 3-Personen-Haushalt beträgt das Produkt aus Wohnfläche  75 m² und Bruttokaltmiete/m² 695,00 €.  Für eine vierköpfige Familie gibt es pauschal 90 m² zu einer Nettokaltmiete von 790,00 €. Für Heizung mit Warmwasser gelten in dieser Reihenfolge die folgenden Beträge: 75,00 €/ 97,50 €/ 112,50 €/ 135,00 €.

Im Landkreis Würzburg (Stand 01.01.2023) erhalten Single-Haushalte bis 459 €  für die Bruttokaltmiete, Zwei Personen bekommen 546 € . Drei Personen erhalten max. 613,00   und zu Viert gibt es 765 €. Bei den Heizkosten galten früher die folgenden Zahlen: 129,60,/167,40/199,80/232,20). Die Zahlen für 2023 sind mir hier noch nicht bekannt.

Die Stadt Schweinfurt ist seit letztem Jahr etwas großzügiger zu ihren Sozialhilfeempfängern).  Ein-Personenhaushalt darf bis zu 382,00 € für Bruttokaltmiete ausgeben, Zwei Personen bis zu 476,00 €, drei Personen bis max. 549  und vier Personen bis zu 642 €d. Bei den Heizkosten wird in Schweinfurt danach differenziert, ob mit Heizöl/Holz/Kohle, mit Erdgas oder mit einer Zentralheizung oder anders geheizt wird.

Im Landkreis Schweinfurt gelten seit 01.01.2022 neue Zahlen  Ein-Personen-Haushalte bekommt bis zu 511,30 € für ihre Bruttokaltmiete, ab zwei Köpfen gibt es 629,40 €  und  ab drei Personen 750,90  €. Vier Personen erhalten maximal 874,60. Die Zahlen bei den Heizkosten sind in dieser Reihenfolge 129,60 €/167,40 €, /199,80 €/232,20 €).

In der Stadt Bad Kissingen erhalten Single-Haushalte ab 01.01.2022 für ihre Bruttokaltmiete insgesamt432 €, bei zwei Personen 522,00 EUR, bei drei Familienmitgliedern 621,00 EUR, bei vier Familienmitgliedern 725,00 EUR.

Im Landkreis Bad Kissingen erhalten Single-Haushalte ab 01.01.2022 für ihre Bruttokaltmiete insgesamt 382 €, bei zwei Personen 462,00 EUR, bei drei Personen 552 EUR, bei vierPersonen 643 EUR.Heizkosten:

Für Heizkosten gibt es in Stadt und Landkreis Bad Kissingen in dieser Reihenfolge 72 €/94 €/108 €/129.00 €)

Für Hartz IV-Empfänger stellen sich Folgeprobleme im Falle von Mietmängeln, Betriebskostennachforderungen und beim Umzügen. –> Hier geht es zu unserem Ressort Mietrecht

Eingliederungshilfe für notwendige Begleitung eines pflegebedürftigen Kindes beim Toilettengang

Eingliederungshilfe für Schulbegleiter zum Toilettengang

Das Sozialgericht Würzburg hat in einem Hinweis kürzlich ausgeführt, dass die Träger der Eingliederungshilfe nicht nachrangige Leistungsträger für die Kostenerstattung eines Schulbegleiters zur Unterstützung des Toilettengangs eines pflegebedürftigen Kindes in der der Schule sind (Az.: S 3 SO 26/19 ER). Das SG schloß sich somit der neuen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 05.03.2019 (Az.: L 11 KR 374/19 ER-B) an, wonach eine Schulbegleitung für die Ermöglichung eines Toilettengang eine Eingliederungsleistung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist.

In Pflegeversicherung nicht berücksichtigungsfähig

Damit stützte sich das Gericht auf die BSG-Rechtsprechung, wonach diese notwendige Begleitung nicht zum berücksichtigungsfähigen Bedarf in der sozialen Pflegeversicherung zählt (u.a. BSG vom 05.08.1999, Az.: B 3 P 1/99 R). Anders als bei Maßnahmen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V gelte dies zumindest für Leistungen der Grundpflege während der Schulzeit.

Fehlen des Anus ohne Fistel

Im konkreten Fall lag beim minderjährigen Kläger ein angeborenes Fehlen des Anus ohne Fistel vor. Im Vergleichswege verpflichtete sich der beklagte Bezirk für die Dauer von zwei Zeitstunden pro Schultag die Kosten für eine Schulbegleitung zu übernehmen.

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SG Würzburg: Betreuungsgeld ist anzurechnen

Betreuungsgeld ist auf Hartz IV anzurechnen

Eine harte Entscheidung gegen Bezieherinnen von Betreuungsgeld hat das SG Würzburg jüngst getroffen. Nach der Entscheidung vom 15.05.19 (Az.: S 18 AS 455/18) ist Betreuungsgeld auf die SGB II-Regelleistung anzurechnen.

Das SG Würzburg stellt sich damit hinter die Entscheidung des SG München und wendet sich gegen das SG Bayreuth. Die Berufung gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung wurde zugelassen.

Das SG Würzburg rechtfertigt seine familienfeindliche Entscheidung damit, dass die Zweckbestimmung im Bayerischen Betreuungsgeldgesetz nicht eindeutig genug sei. Zwar sei die Gesundheitsprävention, insbesondere Leistungen der Früherkennung, explizit als Gesetzesziel angegeben, jedoch sei deren Finanzierung über die Leistungen der kassenärztlichen Versorgung gesichert.

Nach Auffassung der Kammer liege hier eine gemischte Leistung vor, die aber nicht klar trennbar sei, so dass die Anrechnung voll (!) erfolgen müsse. Anders als das SG Bayreuth, dass den § 10 V BEEG als “verunglückte Vorschrift” bezeichnete, sah die Richterin dessen Wortlaut klar, dass nämlich das Betreuungsgeld anzurechnen sei. Dafür spreche, dass dessen Höhe nicht an vorher bezogenes Einkomen und dessen Höhe anknüpfe.

Auch das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums werde durch die Anrechnung nicht betroffen, war sich die Richterin sicher, weil die Regelleistung nach dem SGB II alleine ausreiche, um auch diese Bedarfslage hier abzudecken.

 

Arbeitsunfall durch Lautsprecherdurchsage?

Verletztenrente wegen Tinnitus?

Ein über 60-Jähriger Mitarbeiter eines Möbelhauses gab einen Tinnitus als Folge einer Lautsprecherdurchsage einer Kollegin an. Er begehrte neben Ersatz der Heilbehandlungskosten Verletztengeld und Verletzenrente.

Schaden des Hörapparates

Erfolglos, wie jetzt das SG Dortmund entschied (Az.: S 17 U 1169/16). Nach lebensnaher Würdigung sei der Schaden des Hörapparats nicht auf die Lautsprecheranlage zurückzuführen.

Sie haben Fragen?  09721/7934890

Update: Die zehn Gebote für Hartz IV-Empfänger

Verhaltenstipps für Hartz IV-Empfänger

*Update: Die Beschwerde wurde abgewiesen*
Warnhinweis: Dieser Beitrag stößt auf Missfallen des Jobcenters der Stadt Würzburg und war Anlass für einen Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg. Wir lassen ihn dennoch weiter hier für Sie stehen, solange uns dies nicht verboten wird. Lesen Sie hier diesen Artikel, der dem Jobcenter der Stadt Würzburg so sauer aufstößt und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung:
Hartz IV-Empfänger sein kann stressig sein. MIt den hier vorgestellten Tipps erleichtern Sie sich das Leben als Arbeitssuchender und gewinnen die Oberhand gegenüber dem Jobcenter zurück. Wer sich an diese 10 Geboten hält, der kommt gegenüber dem übermächtigen Jobcenter in eine bessere Position.

1. Kauf dir ein Fax!

Immer wieder behaupten Sachbearbeiter sie hätten Unterlagen oder Anträge nicht bekommen. Ob diese nur intern verloren gehen oder bewusst weggeschmissen werden, lassen wir hier mal offen. Mithilfe eines Faxbeleges können Sie jedoch unzweifelhaft beweisen, dass sie die Unterlagen gefaxt haben und der Jobcenter-Mitarbeiter guckt im Zweifel dumm aus der Wäsche, wenn er den Zugang bestreitet.

2. Du sollst Deine Anträge  schriftlich stellen!

Lassen Sie sich nicht mündlich abweisen. Immer wieder gibt es Sachbearbeiter die Anträge, angeblich weil sie die Position nicht zahlen müssen, gar nicht annehmen. Benutzt Ihr Sachbearbeiter diesen Trick, schmeißen Sie gleichwohl den Antrag in den Postkasten des Jobcenters, lassen Sie sich den Zugang bestätigen oder besser (siehe oben) faxen Sie!
Da Sie nichts zu verschenkenen haben, gilt: Lieber einen Antrag zu viel stellen, als einen zu wenig.

3. Du sollst das Jobcenter mit Post zuschütten!

Sie haben eine fast unendliche Zahl von Meldepflichten: Jeder Geldeingang, jedes Nebenkostenhaben, jede Urlaubsabwesenheit und und und. Sie wissen gar nicht, was sie alles melden müssen?!? Eine Nachlässigkeit hier führt jedoch schnell zu Strafen und Sanktionen.
Dann schütten Sie Ihren Sachbearbeiter einfach mit Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Meldepflichten zu, egal wie belanglos diese Ihnen auch zunächst erscheinen mögen, solange es Sie nicht selber belastet. Mithilfe von Fax und E-Mail ist Ihr Verwaltungsaufwand auch nicht so hoch.
Achtung: Widersprüche dürfen Sie weiterhin nicht per einfacher Mail einreichen, sondern nur schriftlich (so explizit LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.11.2021, Az.: L 11 AS 632/20).

4. Vertraue nicht deinem Sachbearbeiter!

Auch wenn Ihr Sachbearbeiter gute Absichten hat – und das unterstellen wir jetzt einfach der Mehrzahl der Jobcenter-Mitarbeiter – dann werden Ihnen dennoch immer wieder, gerade in Eingliederungsvereinbarungen, belastende Regelungen untergejubelt. Daher unterschreiben Sie nichts ungeprüft und bitten immer zumindest um Bedenkzeit.
Lesen Sie hier zu Fehlern in Eingliederungsvereinbarungen: Fehler in Eingliederungsvereinbarungen finden und sich wehren

5. Kenne deine Rechte und sei kein Opfer!

Gegen falsche Bescheide, Sanktionen sowie Rückforderungen können Sie Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnis, d.h. Zugang, einlegen. Gegen ältere Bescheide ist oft noch der Überprüfungsantrag möglich.
Diverse Internetseiten und facebook-Gruppen liefern Infos für Hartz IV-Empfänger. Sollte Ihre Arbeitslosigkeit nicht nur eine vorübergehende sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auch für den Bereich Sozialrecht ohne Selbstbeteiligung ab Widerspruchverfahren! Zahlreiche Anwälte, wie auch der hier schreibende Rechtsanwalt Christopher Richter, prüfen Ihre Hartz IV-Bescheide für Sie kostenfrei. Für mittellose Bürger gibt es zudem Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Lesen Sie hier zu den häufigsten Fehlern in Hartz IV-Bescheiden: Update: Die fünf häufigsten Fehler in Hartz IV-Bescheiden
Insbesondere bei den Kosten der Unterkunft gehen die Jobcenter häufig zu Unrecht von den niedrigeren internen Richtlinien aus, die aber zumeist unwirksam sind. Bestehen Sie daher auf die Höhe nach dem Wohngeldgesetz und preisen Sie einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag mit ein!

6. Gib den Druck an Dein Jobcenter zurück!

Das Jobcenter setzt Ihnen regelmäßig Fristen, Unterlagen einzureichen, sich bei einem potentiellen Arbeitgeber zu bewerben –  und und und. Wo steht geschrieben, dass Sie dem Jobcenter für Ihre Anliegen keine Frist setzen dürfen? Es gibt übrigens auch gesetzliche Fristen im Sozialrecht: 6 Monate Bearbeitungsfrist für Ihre Anträge und drei Monate für eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren.

7. Nie um eine Ausrede verlegen sein!

Können Sie einen Termin beim Jobcenter oder ein Bewerbungsgespräch aus persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, dann teilen Sie das rechtzeitig vor dem Termin mit. Faxen Sie einfach die ärztliche Bestätigung mit ein paar Zeilen durch etc.
Lassen Sie sich von Arbeitgebern bestätigen, dass Sie sich ernstlich bemüht haben. Probleme, wie einen Stau, einen Zugausfall etc. dokumentieren Sie sauber. Jedes Handy hält eine Fotofunktion bereit und in der Cloud ist nahezu unendlicher Speicherplatz.
Lesen Sie hier zu Sanktionen und wie Sie sich wehren: Sanktionen durch das Jobcenter – und wie Sie sich wehren!

8. Kauf dir eine Terminkalender

Die Jobcenter setzen so viele Fristen und Termine, so dass Sie ohne Terminkalender zwangsläufig Termine vergessen werden. Trage Sie dort auch die Entscheidungsfristen für Ihre Anträge und Widersprüche ein. Gegen einen Widerspruchsbescheid haben Sie auch einen Monat Zeit vor dem Sozialgericht Klage zu erheben.
Gerade bei vorläufigen Bescheiden besteht die Gefahr, dass Sie vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Diese werden nämlich durch Zeitablauf nach einem Jahr automatisch zu endgültigen. Beantragen Sie daher sobald wie möglich die endgültige Festsetzung und legen Sie bei Fehlern Widerspruch ein. Der Erlass des endgültigen Bescheides erledigt dann das Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid. Vergessen Sie also auch nicht gegen den endgültigen Bescheid rechtzeitig Widerspruch einzulegen! …und verlieren Sie nicht den Überblick!

9. Kauf dir einen Aktenordner und einen Locher!

Änderungsbescheide auf  vorläufige Bescheide, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide etc. machen Ihren Fall schnell unübersichtlich. Ohne ein Ablagesystem mit Aktenordner herrscht schnell ein – auch mit anwaltlicher Hilfe – kaum überschaubares Chaos in Ihrem Papierberg. Darum vernachlässigen Sie von Anfang an die Verwaltung nicht.

10. Mach Dir deinen Sachbearbeiter zum Untertan!

Nach §§ 13, 14 SGB I müssen die Sachbearbeiter Sie umfassend beraten und Sachverhalte aufklären. Nutzen Sie jede Gelegenheit Ihren Sachbearbeiter daran zu erinnern und zwar schriftlich unter Fristsetzung. Nur so haben Sie bei Verstößen auf Seite des Jobcenters dann auch eine Chance einen ungeliebten Sachbearbeiter zu wechseln.
Bedienen Sie sich dabei elektronischen MItteln, wie Fax und E-Mail. Bleiben Sie in Ihrem Schreiben aber immer freundlich-verbindlich. Zeigen Sie sich in Anhörungsschreiben oder Vorschlägen für eine EGV grundsätzlich offen für die Vorschläge des Jobcenters, teilen Sie aber Ihre Gegenansicht mit.
Hier geht es zu unserem Ressort  Hartz IV

Als Sozialhilferegresspflichtiger dem Sozialamt ein Bein stellen

Vorzeitige Erbfolge auch gegenüber der übernächsten Generation

Die rechtzeitige Übertragung des eigenen Häuschens auf die Erben im Wege der vorweggenommen Erfolge  und die Eintragung eines Wohnrechts ist ein alter Hut, um eine mögliche erzwungene Vermögensverwertung durch das Sozialamt zu vermeiden.

Den Wohnwert verringern

Dass möglicherweise sozialhilferegresspflichtige Kinder ihr Häuschen  ebenfalls unter Einräumung eines Wohnrechts  frühzeitig an die nächste Generation vorausschauend übertragen können, um im Falle eines Regresses den bei der Regresshöhe einzubeziehenden Wohnwert zu verringern, haben dagegen die Wenigsten auf dem Schirm.

Eingetragenes Wohnrecht als Gegenwert

Das Sozialamt von Hamm, das wegen einem möglicherweise  gegebenen Rückforderungsanspruch des Schenkers dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit deswegen erhöhen wollte, wurde jetzt von BGH gestoppt (BGH-Urteil vom 20.02.2019, Az.: XII ZB 364/18). Hier hatte sich trotz der negativen Vermögensverschiebung an der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners nichts verändert, meinten die Richter. Das eingetragene Wohnrecht war auch ein hinreichender Gegenwert für die Schenkung, weil dem Schenker ja die vollumfängliche Nutzungsmöglichkeit verbleibt.

 

Tipp vom Anwalt:

Eine vorweggenommene Erbfolge um die Folgen eines Sozialhilferegresses zumindest abzumildern, ist für die Beteiligten nicht ohne Risiken, weil zu kreative Wege das Sozialamt auszutricksen oft die Gefahr einer Sittenwidrigkeit provoziert und dann alle Bemühungen vergebens waren. Lassen Sie sich daher im Vorfeld professionell anwaltlich beraten!

Landessozialgericht schränkt Ersatzpflicht von Hartz IV-Empfängern ein

Gericht schafft ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unentschuldbarkeit

§ 34 SGB II gibt den Jobcentern keinen Freibrief bei Pflichtverletzungen von Arbeitslosen alle Sozialleistungen zurückzufordern. Das hat das Landessozialgericht NRW kürzlich festgestellt (LSG NRW vom 11.10.2018,, Az.: L 7 AS 1331/17).

Mehr als einfaches Eigenverschulden

Ähnlich wie beim AsylblG muss ein Verhalten zugrundeliegen, das unentschuldbar ist. Dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal sei zu fordern, um das differenzierte und verhältnismäßige Sanktionssystem der §§ 31 ff. SGB II nicht zu unterlaufen. Ein einfaches Eigenverschulden des Hartz IV-Empfängers reiche nicht aus. So schließe auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Anwendung von § 34 SGB II aus (LSG Schleswig-Holstein vom 24.02.2022, Az. L 6 AS 89/19).

 

Erstattungsbescheid muss bestimmt sein

Erst wenn diese Hürde übersprungen ist, kann ein Erstattungsbescheid ergehen, der bestimmt sein muss und erkennen lässt, für welche Monate und in welcher Höhe Leistungen zurückgefordert werden. Die Vorgaben – ähnlich wie bei §§ 45, 48, 50 SGB X – gelten also auch hier bei Erstattungsbescheiden nach § 34 I SGB II.  Ein einfacher Grundlagenbescheid, der nur die Zahlungspflicht des Hartz IV-Empfängers festlegt, darf hingegen nicht ergehen.

Ausbildung war zu verschult

So gewann im zugrundeliegende Fall der Auszubildende seinen Fall, der zusätzlich zu einer 30%-Sanktion, weil er wegen Fehlzeiten gekündigt wurde, die restlichen Sozialleistungen nach § 34 SGB II zurückzahlen sollte. Die Richter ließen seine Erklärung, dass ihm die überwiegend verschulte Ausbildung nicht zugesagt hatte, ausreichen, um kein unentschuldbares Verhalten anzunehmen.

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Fehlende Verwertungsbereitschaft löst nicht Einstandsgemeinschaft

Kein Pflegekostenersatz vor Verwertung des Hausgrundstücks

Bis das der Tod Euch scheidet? Das Gericht hatte über den Fall einer 58-jährigen pflegebedürftigen Thailänderin und ihres Ehemannes zu entscheiden, der Ersatz für seine Pflegekosten seiner Frau vom Staat erhalten wollte, dessen Antrag aber abgelehnt wurde, weil er noch ein ca. 700 m² großes Hausgrundstück mit einem Restwert von fast 80.000 € nach Abzug der Schulden in seinem Eigentum hielt (OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2018, Az.: 12 A 3076/15).

Unzumutbare Härte der Verwertung

Der Mann meinte vergebens, die Verwertung des Hausgrundstücks sei für ihn eine unzumutbare Härte, weil er von seiner an paranoider Schizophrenie erkrankten Ehefrau getrennt leben und sein Vermögen nicht für sie einsetzen wolle. Die Einstandsgemeinschaft war durch diese Umstände aber nicht gelöst, so die Richter.

Verschwiegende Einkünfte

Amüsantes Detail am Rande: Der Mann war zuvor mit der Behörde aneinander geraten, weil er angeblich Einkünfte aus dem Import von Schrumpfköpfen aus den USA verschwiegen hatte.

Tipp vom Anwalt: Bis zu Verwertung können Sie Ersatz der Pflegekosten als Darlehen beantragen und dann ggf. auf Zeit spielen.

Kein Wegeunfall bei Homeoffice

Lücken im Unfallversicherungsschutz bei Homeoffice

Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer angenehm. Für kleine Selbständige, die ihr Startup vom Wohnzimmer aus starten, gibt es dazu oft gar keine andere Alternative. Das kann aber auch Nachteile haben, wie der folgende Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt (LGS vom 26.09.2018, Az.: L 16 U 26/16).

Teleworking und anderes Arbeiten “in den eigenen vier Wänden”

Gegen Ende November hatte da eine für die Deutsche Rentenversicherung im Homeoffice mit Teleworking-Arbeitsplatz ausgestattete Dame Ihr Kind mit dem Fahrrad in den nahegelegenen Kindergarten gebracht. Auf dem Rückweg fiel sie vom Fahrrad und zog sich einen Verrenkungsbruch des rechten Ellenbogens zu.

Erstattungsstreit nach §§ 102 ff SGB X

Dass der Fall überhaupt vor Gericht landete lag daran, dass nun Krankenkasse und gesetzliche Unfallversicherung über die Erstattung der Krankenbehandlungskosten von fast 20.000 € und die Frage, wer denn nun der zuständige Sozialversicherungsträger sei, stritten.

Nach dem LSG lag kein Wegeunfall vor, da allein die Arbeit in der Wohnung dieser grundsätzlcih nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre nimmt. Ein Betriebsweg sei der Weg zum Kindergarten aber nicht, weil dieser nichdt im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wurde. Das Bringen des Kindes war nach dem vorliegenden Sachverhalt hier auch nicht unterwartet notwendig geworden, um weiter die betriebliche Arbeit verrichten zu können, meinten die Richter.

Keine Diskriminierung von Zuhause Arbeitenden

Wer zuhause arbeitet, der setzt sich nicht den Verkehrsgefahren aus, die sich diejenigen Arbeitnehmer aussetzen, die jeden Morgen “zur Arbeit” gehen oder fahren, meinten die Richter. Der Kindergarten stelle auch keinen sogenannten “dritten Ort” da, weil sich die Frau dort nur wenige Minuten – und keine zwei Stunden – aufgehalten hatte.

Tipp vom Anwalt: Planen sie Aufenthalte an dritten Orten also zeitlich großzügig! Das kann den Unfallversicherungsschutz erhalten!

Mangels Weg i.S.v. § 8 SGB VIII fanden auch die durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten zur Erleicherung der Berufstätigkeit von Frauen ins SGB VIII gelangten Vorschriften, die bestimmte Um- oder Abwege in den Versicherungsschutz einbezogen, weder direkt noch analoge Anwendung.

Der Gesetzgeber ist nicht gehalten zur Förderung von Familie und Ehe jedwede den Versicherten günstige Regelung vorzusehen, betonten die Richter.

 

 

 

 

 

Sozialleistungen für Ausländer

Sozialhilfe für illegal eingereiste Ausländer?

Dem Anspruch auf Hartz IV von eingereisten Ausländern ohne Aufenthaltstitel steht in der Regel zunächst der Leistungsausschluss  nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in entgegen. Für die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland gibt es also kein Hartz IV.

Sozialhilfe gegebenenfalls nach Ermessen

Von den Leistungen nach dem SGB XII sind sie aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In Betracht kommen nämlich Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII durch das Sozialamt, wenn Hilfebedürftigkeit des Ausländers besteht und wenn ein geduldeter und deshalb verfestigter Aufenthalts in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten seit der Einreise vorliegt.  Zudem kommt bereits im Einzelfall früher Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (so Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 32/17 R).

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