Die Folgen verweigerter Mitwirkung

Neues BSG-Urteil: Ausnahme vom Kopfteilungsprinzip bei verweigerter Mitwirkung

Unterkunftskosten bei Hartz IV

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Hartz IV-Empfängern und den Jobcentern ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten (lesen Sie hierzu mehr!

Das Kopfteilungsprinzip und seine Ausnahmen

Doch auch wenn hierzu Einigkeit besteht, kann es Probleme geben, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht nur vorübergehend abwesend ist, wenn es eine (Voll-)Sanktionierung gegen ihn gibt oder Mietschulden als einmalige Leistung für die Sicherung der Unterkunft von der Behörde gezahlt werden (zu letzterem: BSG vom 18.11.2014, Az.: B 4 AS 3/14 R). Jetzt hatte das BSG über einen Fall zu entscheiden, wo die Individualansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht erhöht wurde, nachdem einem Hartz IV-Empfänger die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I gesperrt wurden.

Die Verletzung von Mitwirkungspflichten eines BG-Mitglieds nach § 66 I SGB I

Zurecht, wie das Bundessozialgericht jetzt feststellte (BSG vom 14.2.2018, Az.: B 14 AS 17/17 R). Die Bedarfsgemeinschaft als hier nichtfunktionierende Einstandsgemeinschaft müsse ihr nichtmitwirkendes Mitglied in die Verantwortung nehmen oder die Konsequenzen seines Verhaltens tragen. Mit ihrer Rüge der Verletzung von § 22 SGB II drangen die Kläger daher nicht durch.

Achtung: Nach dem SG Gießen vom 06.09.2021 (Az.: S 22 AS 214/21 ER) darf keine vorläufige Zahlungseinstellung bei fehlender Mitwirkung vom Jobcenter verhängt werden.

Tipp vom Anwalt: Haben Sie ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt? Drängen Sie auf eine Auflösung der Bedarfsgemeinschaft. Anders ist dies aber bei Verhängung einer Sanktion gegen ein BG-Mitglied, hier darf die Kopfanteilsmethode nach dem BSG nicht angewandt werden (Urteil vom 23.05.2013, Az.: B 4 AS 67/12 R).

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern dient der Vorstellung der Rechtsberatungsdienstleistungen der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen. Lassen Sie sich daher in jedem Fall individuell von RA Christopher Richter, LL.M.Eur.  beraten. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Infos wird nicht gehaftet. Mehr Infos hier: Hartz IV

Update wegen neuem BGH-Urteil zu “Die 10 häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnung”

Fehler in Betriebsnebenkostenabrechnungen

Sie können richtig Geld sparen! Gerade jetzt, wo die Gas- und Ölpreise in die Höhe schießen, lohnt es sich genau hinzuschauen!

Schätzungsweise jede zweite Betriebskostenabrechnung enthält Fehler. In diesem zweiteiligen Beitrag   stellt Ihnen Rechtsanwalt Christopher Richter diesmal  zehn häufige Fehler bei der Umlage von Betriebskosten durch Ihren Vermieter vor. „Update wegen neuem BGH-Urteil zu “Die 10 häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnung”“ weiterlesen

Update (Teil 2)… die häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnungen

Betriebsnebenkostenabrechnung

Lesen Sie hier Beitrag 1 zu den Fehlern in der Nebenkostenabrechnung

6. Umlage der Kosten für Gebäudereinigung

Ihr Vermieter kann grundsätzlich alle Kosten auf den Mieter umlegen, die ihm durch die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Teil des Gebäudes entstehen, insbesondere das Treppenhaus. Nach Auskunft des deutschen Mieterbundes sind dies 2,04 € pro Quadratmeter im Jahr hierfür normal.  Umlagefähig sind etwa die Kosten der zur Reinigung notwendig Putzmittel und die Betriebskosten die hierzu eingesetzten Maschinen. In der Regel darf der Vermieter einmal im Monat das Treppenhaus reinigen lassen darf, wenn es die Miete nicht vereinbarungsgemäß selber machen müssen. Eine Reinigung mehr als zweimal pro Woche dürfte daher zuviel sein. Kosten einer besonderen Verschmutzung, wie nach einer Baumaßnahme, Graffitibeseitigung oder einer Überschwemmung hingegen bleiben ohnehin am Vermieter hängen. „Update (Teil 2)… die häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnungen“ weiterlesen

Selbständiger Handelsvertreter nur auf Namensschild?

Eine spannende Entscheidung für selbständige Vertreterim Bereich von Finanzprodukten, die auch für Handelsvertreter in anderen Bereichen, wie Versicherungen oder Vermögensverwaltungen, Bedeutung haben kann, hat das Sozialgericht Frankfurt/Main kürzlich getroffen (Az.: S 18 BA 93/18).

Bescheid nach Clearingverfahren

Im Rahmen eines Clearing-Verfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung für rund 2 1/2 Jahre eines langjährigen Vertreters eines großen deutschen Bankhauses fest. Das Bankhaus, dass in der Vergangenheit mehrere seiner Filialen aufgelöst, umgebaut und als outgesourcte Agenturen wiedereröffnet hatte, zog gegen den Bescheid vor Gericht.

Tipp vom Anwalt: Die freiwillige Einleitung eines Clearingverfahrens kann u.U. helfen Geld zu sparen und senkt das Risiko wegen den Vorenthaltens von Sozialabgaben nach § 266a StGB strafrechtlich belangt zu werden.

Handelsvertreterverträge geschlossen

Mit freien Vertretern schloss das Geldhaus dann Handelsvertreterverträge i.S.d. §§ 84 ff. HGB, die umfassende Berichts- und Genehmigungspflichten, aber nur wenige Freiheiten vorsahen. Eingebunden waren die sogenannten Handelsvertreter über ein Back-Office-System in die normalen Tätigkeiten des Geldhauses ohne hierfür gesondert vergütet zu werden. Zudem wurden sie scheinbar ständigt gemonitort und durch Telefonanrufe und Teambesprechungen regelmäßig gebrieft und auf Linie gebracht. Der Handelsvertretervertrag wurde durch die tägliche Praxis also konterkariert, schilderte auch ein Mitarbeiter, so dass wegen der Vorgaben zum Corporate Design eigene Werbemaßnahmen zuvor vom Geldhaus genehmigt werden mussten. Vielmehr stellte das Geldhaus Briefbögen, Visitenkarten und Werbemittel kostenfrei zum Einsatz zur Verfügung. Auch über interne Fortbildungen seien Vorgaben gemacht worden, welche Finanzprodukte nach vorne gebracht werden sollten. Für Beratungsgespräche wurden sehr detaillierte Checklisten zur Verfügung gestellt. Das i-Tüpfelchen war dabei noch, dass die selbständigen Vertreter keine neuen Kunden aquerieren durften.

Tipp vom Anwalt: Achten Sie bei der Gestaltung von Handelsvertreterverträgen darauf, dass den Vertretern nicht zu starke Weisungspflichten auferlegt werden. Die Verhandlungen und das Vertragsergebnis sollen zwei Partner auf Augenhöhe wiederspiegeln.

Backoffice und Service

Für den Endkunden sei nicht deutlich erkennbar geworden, ob sie in eine reguläre Filiale oder in eine Agentur eintreten, meinte das Sozialgericht. Insbesondere am Vergütungssystem des klagenden Geldhauses bissen sich die Sozialrichter fest: Die in einer Tabelle festgelegten Provisionen bei erfolgreichen Abschlüssen konnte das Geldhaus einseitig ändern, wenn es hierfür geschäftspolitische Gründe hätte, wie es recht schwammig im Vertrag hieß. Gleichzeitig gab es für die Handelsvertreter in ihrem Gebiet aber keinen Kunden- oder Gebietsschutz, so dass sie an Abschlüssen, an denen sie nicht selber mitgewirkt haben, nicht partizipieren konnten. Dass die Umsätze übe rein Geschäftskonto bei der Klägerin laufen mussten, auf dass diese noch recht frei zugreifen konnte, setzte dem Ganzen noch die Krone auf.

Regelmäßige Berichte an Agentur- und Regionalleiter

Das Gericht sah vorallem die Weisungsabhängigkeit in diesem ziemlich formalen Geschäftsmodell als zu erdrückend: Die “Berichts- und Rechenschaftskaskade” vom Vertreter zum Agenturleiter zum Gebiets- und schließlich zum Regionalleiter würden zu einer Eingliederung in den Betrieb des Geldhauses und daher zu einer abhängigen Beschäftigung führen.

Erfassen von negativen Kundenbewertungen im System

In der Gestaltung ihres Arbeitstages waren die Vertreter nicht frei, sondern es lag “eine funktionsgerecht dienende Teilhabe” vor, wie es das Gericht formulierte: So mussten feste Öffnungszeiten der Agenturen gewährleistet werden und es wurde erwartet, dass Serviceleistungen erbracht werden, die über den in den Handelsvertreterverträgen geregelten Umfang hinausgingen. Negative Kundenbewertungen flossen offenbar in die hauseigene Bewertungs-Matrix ein.

Subventionsbetrug durch staatliche Ausbildungsförderung?

Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit folgerte das Sozialgericht eine abhängige Beschäftigung. Und am Ende seiner Urteilsbegründung ließ das Gericht noch eine kleine “Bombe” platzen: Es deutete an, dass die Ausbildungszeit der Vertreter nur vorgeschoben seien könnte, um unrechtmäßig an externe Fördermittel zu kommen. Auf die Frage, ob dies bereits für einen Anfangsverdacht eines Subventionsbetrug i.S.d. § 264 VIII StGB ausreicht, ging das Sozialgericht nicht näher ein. Es darf mit Spannung abgewartet werden, ob der Rechtsstreit noch eine strafrechtliche Komponente erhält, da hier bereits ein leichtfertigtes Handeln pönalisiert ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Berufung wurde bereits eingelegt.

Tipp vom Anwalt: Seien Sie also nicht zu kreativ bei der Gestaltung von Geschäftsverträgen und lassen Sie Ihre Verträge auf sozial- und strafrechtliche Risiken prüfen. Liegt Eigennutz vor, dann ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren dem Gesetz nach vorgesehen. Jedoch sieht das Gesetz eine Strafbefreiung bei qualifizierter Selbstanzeige vor. Lassen Sie sich individuell beraten.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung da und enthält subjektive Meinungen des Autors. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht gehaftet. Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich individuell beraten!

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Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

Weder ein gewisser Hang zum Querulantentum, noch ein aggressives Auftreten gegenüber dem Gericht hinderten einen Harz IV-Empfänger bei einem überlangem Gerichtsverfahren erfolgreich eine Entschädigungsanspruch wegen “seelischem Unbill” geltend zu machen. So hat es das LSG Niedersachsen-Bremen einst entschieden. Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen das interessante Urteil und neuere Entwicklungen in diesem Bereich vor.

Verzögerungsrüge durch Anwalt

Im März 2011 hatte der schwerbehinderte, unter diversen psychiatrischen Beschwerden leidende Mann einst seine „etwas“ wirre Klage wegen „Justizverbrechen“ gegen die Unfallversicherung erhoben. Weil er jüdischer Religionszugehörigkeit sei, werde er durch ein Zusammenwirken von Justiz, Unfallversicherung und Regierungskreisen angeblich diskriminiert. Zunächst mussten gerichtliche Ermittlungen in den Niederlanden wo sich der Mann jahrelang aufgehalten hatte, erfolgen. Später erfolgten diverse gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten.

Tipp vom Anwalt: Frühestens sechs Monate nach der Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung muss die Entschädigungsklage erhoben werden. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist das jeweils zuständige Landessozialgericht richtiges Klagegericht und das jeweilige Land richtiger Beklagter.

Im Februar 2014 fragte der nunmehrige Anwalt des Klägers nach dem Sachstand. Ein für Juli 2015 angesetzter mündlicher Termin wurde aufgehoben; im August 2016 erhob der Klägeranwalt die Verzögerungsrüge. Am 27.April 2017, also mehr als sechs Jahre nach Klagerhebung erging ein Gerichtsbescheid nachdem die Unfallversicherung dem Mann ab Juli 2005 für mehr als zwei Jahre eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 von Hundert zu gewähren.

Anrechnungsfreiheit der Entschädigungsleistungen nach § 198 III GVG?

Zurecht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremenentschieden hat und dem Mann gem. §§ 202 I 2 SGG i.V.m. § 198 GVG 2.400 € für die 24 Monate zu lange Verfahrensdauer zusprach. Der Clou: Der Betrag wurde bisher weder auf Hartz IV noch die Grundsicherung angerechnet. Denn das Geld diene nach der Meinung der Sozialrichter der Kompensation für die erlittene Beeinträchtigung bzw. den teilweisen Verlust von Lebensqualität durch das überlange Verfahren. Letztlich solle so präventiv das Recht des Einzelnen auf ein zügiges Verfahren abgesichert werden. Auch andere zweckbestimmte Leistungen, wie das Landesblindengeld oder die erhöhte Hinterbliebenenrechte für das sogenannte Sterbevierteljahr, seien ja anrechnungsfrei. Nach einer neueren Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2019 (derzeit anhängig beim BSG) sind diese Entschädigungszahlungen angeblich doch anrechenbar auf die SGB II-Leistungen (Az.: L 11 AS 1044/18)

Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz

Die Richter wurden ungewöhnlich deutlich: Würde anders entschieden, könnte in der Justiz der fatale Eindruck entstehen, dass Verfahren von “Hartzern” oder Empfängern der Grundleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot unterlägen und womöglich nur nachrangig abzuarbeiten seien. Ihren Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz könnten diese Personen dann nicht in angemessener Zeit verwirklichen im Vergleich zu Nichtmittellosen.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie anwaltlich überprüfen, was die angemessene Verfahrensdauer für ihr Verfahren gewesen wäre (1) und ob und welche Zeiten im konkreten Fall abzuziehen seien, die etwa auf Umständen beruhen, die Sie selber verursacht haben (2). Zuletzt ist dann festzustellen, ob die Gesamtdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten hat (3).

1.200 € Entschädigung  je Jahr ohne Verfahrensförderung

Das Landessozialgericht hatte zunächst entschieden, dass es zu 39 Monaten Verfahrenslaufzeit ohne Verfahrensförderung gekommen sei. Die in dieser Zeit getroffene Prozesskostenhilfeentscheidung, wie auch ein Schreiben, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftliche Wege bestehe, unterbrachen diesen Zeitraum nicht. Hiervon zog das Gericht dann zwölf Monate an Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Gericht und nochmals drei Monate wegen dem konfrontativen Verhalten des Klägers ab. Weil die vom Kläger eingelegte Berufung sehr schnell zurückgenommen worden war, war dieses Rechtsmittel hier für die Entschädigung unschädlich.

Tipp vom Anwalt: Tritt in einem ordentlichen Sozialgerichtsverfahren ein Leerlauf von länger als einem Jahr oder drei Monate für das Verfahren zur Kostengrundentscheidung (z.B. nach Erledigung, dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2019, Az.: L 37 SF 38/19 EK AS) auf, stehen die Chancen nicht schlecht, dass ein Entschädigungsanspruch für Sie besteht. Dieser beträgt 100 € je vollem Monat. Solche Entschädigung gibt es auch auch vor Zivil- und Verwaltungsgerichten bei überlangen Verfahren.

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Fitnesscenter wehrte Sozialversicherungsbeitragsnachforderung ab

Unbillige Härte durch staatlich erzwungene Betriebsschließung

Das LSG Bayern hat am 06.05.2020 ein interessantes Urteil im Eilverfahren im Bereich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen erlassen und zugleich ein Urteil des Sozialgerichts München aufgehoben (Az.: L 7 BA 58/20 B ER). Die Entscheidung ist bahnbrechend, weil sie nicht nur aktuelle Bezüge zur aktuellen coronabedingten Wirtschaftskrise aufweist, sondern eine Zäsur zur bisherigen Linie der Rechtsprechung darstellt, die ansonsten regelmäßig dem Liquiditätsinteresse der Sozialversicherungskassen gegenüber dem angeschlagener Unternehmen den Vorzug einräumt.

Selbständige oder angestellte Fitnesstrainer?

Ein Fitnessstudio-Betreiber mit mehreren Filialen erhält im Zuge des Urteils über 7.000 € an gezahlten Sozialbeiträgen vorläufig zurück. Seine Tätigkeit umfasste  die Durchführung eines funktionellen Trainingskonzepts bzw die eines Fitnesstrainers für Kleingruppentraining. Aufgrund einer Betriebsprüfung kam die Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit der Fitnesstrainer um keine selbständige, sondern um eine abhängige Beschäftigung handelte. Sie forderte durch Bescheid Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung nach. Die Nachforderung wurde aufgrund einer Einzugsermächtigung, die der zuständigen Einzugsstelle eingeräumt war, vom Konto der Antragstellerin eingezogen.

Tipp vom Anwalt: Legen Sie in einer solchen Situation auch gegen den Beitragsnachforderungsbescheid Widerspruch ein.

Liquiditätsengpass infolge Corona-Krise?

Die Antragstellerin hatte vorm Sozialgericht München u.a. eine unbillige Härte durch die Zahlung der Beiträge eingewandt. Der behauptete Liquiditätsengpass aufgrund der Corona-Krise interessierte das Sozialgericht jedoch wenig, da es auf Bundes- und auf Landesebene ja Sofortprogramme gäbe, um solche Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Totaler Einnahmeausfall durch erzwungene Schließung aufgrund Allgemeinverfügung

Das sah die Klägerseite freilich anders: Bei ihrem Fitnesscenter handele es sich um ein  grundsätzlich gesundes Unternehmen, welches nur durch die staatlich erzwungene Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung seit Mitte März in Schwierigkeiten gerate sei. Da durch die Schließung auch der Vergütungsanspruch gegenüber den Kunden nach § 326 BGB untergehe, müsse das Fitnessstudio mit einem Totalausfall all ihrer Einnahmen rechnen. Diese Situation habe die Antragstellerin bis April nur überstanden, weil die Gesellschafter über den totalen Gehaltsverzicht hinaus 7 000 EUR einbezahlt hatten.

Wiedereröffnung der Studios im Blick

Die  laufenden Zahlungen in höhe eines kleinen fünfstelligen Betrages  konnten zuletzt aus den noch vorhandenen flüssigen Mitteln bestritten werden (allein für Gehälter fielen 8.000 € an). Im Laufe des Monats Mai fielen weitere Betriebsausgaben an, die lediglich dann vollständig gezahlt werden könnten, wenn auf die streitige Beitragsnachforderung zurückgegriffen werden könnte. Die Existenz des Betriebes bis zur  erwartenden Wiedereröffnung der Studios könnte nur mit der begehrten Rückzahlung gesichert werden und das Fitnesscenter sei “über dem Berg”.

Beschränkungen durch Allgemeinverfügung kein Sonderfall?

Die Fitnessstudio-Kette hatte bereits alle für eine Wiedereröffnung notwendigen Voraussetzungen geschaffen, im Hinblick auf die zu erwartenden Auflagen, insbesondere die Anzahl der trainierenden Personen im Verhältnis zur Fläche reduziert. Die Sozialversicherung zeigte sich trotz dieser ganzen Umstände eiskalt und betonte auch aktuell bestehe ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Beitragsschulden.  Ein Sonderfall läge trotz Corona nicht vor. So sei die Beitragsnachforderung nicht geeignet, die laufenden Betriebskosten des Fitness-Studios auf längere Sicht auszugleichen. Und es sei auch nicht absehbar, wann die Antragstellerin ihren Betrieb wieder fortführen könne. Im Insolvenzfall sei die Beitragsforderung jedenfalls nicht mehr realisierbar. Gerade in der aktuellen Krisensituation sei zu berücksichtigen, dass Beitragsforderungen, die heute nicht realisiert würden zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr durchsetzbar sein würden.

Beitragsnachforderung unbillige Härte im Einzelfall

Anders sah dies das bayerischen Landessozialgericht hier, da die Vollziehung für die abgabepflichtigen Fitnessstudios eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sah es als offen, da die für die Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit als Fitnesstrainer sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass das Festhalten an der sofortigen Vollziehung der Beitragsnachforderung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für sie zur Folge hätte. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die aktuelle finanzielle Situation der Antragstellerin auf staatliche Maßnahmen (zur Bekämpfung des neuen Coronavirus) zurückgeht, die keine spezifische Ursache im Betrieb der Antragstellerin habe, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgten. Die Klägerin habe durch verschiedene Maßnahmen, wie den Verzicht der Geschäftsführer auf Gehalt, die Einzahlung privater Mittel durch die Gesellschafter auch alles versucht um den entstandenen Liquiditätsengpass anders zu beseitigen.

Fortbestehen des Betriebs im Interesse der Solidargemeinschaft

Das Landessozialgericht betonte, dass das Fortbestehen des Betriebs d mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung im vierstelligen Bereich im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.  Die fehlende Rückzahlung würde das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin und damit der von ihr eingegangenen sozialversicherungsbeitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gefährden.

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Update: Mieterhöhung bei fehlendem Mietspiegel tückenreich

Austausch der Einbauküche rechtfertigt nicht immer Mieterhöhung

Im Mietrecht kann der Vermieter die Miete nicht einfach willkürlich erhöhen. Ist die Miete vor 15 Monaten erhöht werden, kann eine Erhöhung der Miete nach § 558 II 1 BGB grds. nicht erfolgen. Für Vermieter ist die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zudem mit vielen Tücken versehen, insbesondere wenn kein qualifizierter Mietspiegel für die Gemeinde vorhanden ist, in der die Wohnung liegt.

Vergleichsmiete bei fehlendem qualifiziertem Mietspiegel schwer ermittelbar

In letzterem Fall sind zum Beweis der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Vermieter mindestens drei Mietwohnungen mit genauer Adressbezeichnung zu nennen, die in Lage, Ausstattung – einschließlich der energetischen –  und Größe vergleichbar sind. Was die Ausstattung angeht, kommt es allein auf den objektiven Wohnwert der, dem Mieter zur Verfügung gestellten Wohnung an und nicht auf irgendwelche Vereinbarungen im Mietvertrag mit denen der Wohnwert oder die Beschaffenheit der Wohnung abweichend von den objektiven Verhältnissen festgelegt wird (so BGH-Urteil vom 24.10.2018, Az.: VIII ZR 52/18).

Vereinbarungen im Mietvertrag

Tipp vom Anwalt: Solche Vereinbarungen im Mietvertrag können sogar nach § 558 VI BGB unwirksam sein! Vermieter können aber bei einer konkreten Mieterhöhung mit dem Mieter abweichend vom § 558 BGB eine Vereinbarung treffen!

So drang der Vermieter, der nach § 558 BGB die Zustimmung seines Mieters zu einer Mieterhöhung verlangte, nicht durch, als er er die Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete um mehr als 90 € unter anderem mit der nun vorhandenen modernen Küchenausstattung begründete. Zuvor hatten die Mietparteien vereinbart, der MIeter dürfe die bereits eingebaute Einbauküche nach Einzug auf eigene Kosten durch eine neue ersetzen. Die alte Küche wurde vom Sohn des Vermieter übrigens verkauft, wobei der Mieter am Erlös nicht beteiligt wurde.

Tipp vom Anwalt: Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 13.02.2019 hat ein einfacher Mietspiegel, wie er etwa für die Stadt Schweinfurt kürzlich neu aufgelegt wurde, zumindest eine Indizwirkung für die Ermittlung der ortsüblichen Miete (VIII ZR 245/17).

Update: Neue BGH-Entscheidung zur Berechnung der Kappungsgrenze

Wenn die Berechtigung zur Mieterhöhung feststeht, dann kann in der Höhe immer noch die Kappungsverordnung dem Erhöhungsverlangen des Vermieters entgegenstehen. Nach einer neue BGH-Entscheidung ist dabei von der vertraglich vereinbarten Ausgangsmiete auszugehen, auch wenn wegen eines vorhandenen unbehebbaren Mietmangels der Mieter die Miete mindern kann (hier zu geringe Wohnfläche). Dabei ist es unerheblich, dass der Mangel unbehebbar war (VIII ZR 33/18).

Tipp vom Anwalt: Bei späteren Änderungen, wie im Falle von Mieterhöhungen nach §§ 557 oder 558 BGB tritt an die Stelle der Ausgangsmiete aber die zuletzt vereinbarte Miete.

Hier geht es zu unserem Ressort Mietrecht: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/mietrecht/

Als Sozialhilferegresspflichtiger dem Sozialamt ein Bein stellen

Vorzeitige Erbfolge auch gegenüber der übernächsten Generation

Die rechtzeitige Übertragung des eigenen Häuschens auf die Erben im Wege der vorweggenommen Erfolge  und die Eintragung eines Wohnrechts ist ein alter Hut, um eine mögliche erzwungene Vermögensverwertung durch das Sozialamt zu vermeiden.

Den Wohnwert verringern

Dass möglicherweise sozialhilferegresspflichtige Kinder ihr Häuschen  ebenfalls unter Einräumung eines Wohnrechts  frühzeitig an die nächste Generation vorausschauend übertragen können, um im Falle eines Regresses den bei der Regresshöhe einzubeziehenden Wohnwert zu verringern, haben dagegen die Wenigsten auf dem Schirm.

Eingetragenes Wohnrecht als Gegenwert

Das Sozialamt von Hamm, das wegen einem möglicherweise  gegebenen Rückforderungsanspruch des Schenkers dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit deswegen erhöhen wollte, wurde jetzt von BGH gestoppt (BGH-Urteil vom 20.02.2019, Az.: XII ZB 364/18). Hier hatte sich trotz der negativen Vermögensverschiebung an der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners nichts verändert, meinten die Richter. Das eingetragene Wohnrecht war auch ein hinreichender Gegenwert für die Schenkung, weil dem Schenker ja die vollumfängliche Nutzungsmöglichkeit verbleibt.

 

Tipp vom Anwalt:

Eine vorweggenommene Erbfolge um die Folgen eines Sozialhilferegresses zumindest abzumildern, ist für die Beteiligten nicht ohne Risiken, weil zu kreative Wege das Sozialamt auszutricksen oft die Gefahr einer Sittenwidrigkeit provoziert und dann alle Bemühungen vergebens waren. Lassen Sie sich daher im Vorfeld professionell anwaltlich beraten!

Von den Tücken von EXW im Logistikbereich


„Vertragsloser Absender“ scheiterte mit Schadensersatzforderung vor Handelskammer

International aufgestellte Diebes- und Betrügerbanden sind schon seit Jahrzehnten ein Problem in der Logistikbranche. Dieser aktuelle grenzüberschreitende Fall gegen ein großes deutsches Logistikunternehmen zeigt das Dilemma für Verkäufer einmal mehr.

Ladungsdiebstahl im großen Stil

Da versuchte eine italienische Großhändlerin erfolglos einen Schadensersatzanspruch gegen ein großes deutsches Logistikunternehmen durchzusetzen, nachdem ihr über eine Tonne Lithium-Batterien entwendet wurden. Dies lief so ab, dass Betrüger 1) unter falschem Namen und Identität zunächst die Batterien für ein Unternehmen in Frankreich in der Nähe der italienischen Grenze bestellte und die Klägerin diese dann gemäß den vereinbarten Incoterms „ex works“ (EXW) von Italien aus dorthin  liefern sollte.

Incoterms wurden verwendet

Kurz vor dem Transport änderte die Verkäuferin jedoch die Lieferadresse und hab als neues Ziel ein Gewerbegebiet in London an. Über Unterfrachtführer gelangte die Ware im Wert von fast 50.000 € schließlich in einen Vorort von London und war dann nie mehr gesehen. Als die italienische Klägerin den Schaden zuzüglich des entgangenen Gewinns von wohl an die 9000 € der vermeintlichen Verkäuferin in Rechnung stellte, flog der Schwindel auf. Die Verkäuferin versuche aber nun sich bei der Logistikerin schadlos zu halten,  die Logistikerin hingegen meinte, der Klägerin stünde gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu.

Keine Obhut beim Spediteur

Zurecht, wie die Handelskammer des LG Saarbrücken jetzt der beklagten Spedition Recht gab (Urteil vom 27.06.2018, Az.: 17 HK O 9/16). Die Klage sei aus mehreren Gründen unbegründet, so die Richter. Zum einen seien die von der Klägerin behaupteten italienischen und englischen Normen, nach der die Logistikerin nach Einschätzung der Anwälte der italienischen Händlerin haften solle, gar nicht einschlägig. Sondern ganz einfach Art. 17 CMR, wonach die beklagte Logistikerin aber nicht hafte, da die Unter(unter)frachtführerin Obhut gehabt habe, aber nicht sie. Eine Pflichtverletzung der Unterfrachtführerin, die der Beklagten zuzurechnen sei, sei aber auch nicht erkennbar. Es falle in den Risikobereich der Verkäuferin, dass sie einem solchen Betrüger aufgesessen sei.

Vorkasse oder Akkreditiv

Tipp vom Anwalt: Verifizieren Sie, zumindest bei größeren Aufträgen, bei Neukunden immer deren Identität und sichern sie sich Ihren Kaufpreisanspruch durch Vorauskasse oder Einschaltung eines Akkreditivs. Aber passen Sie auf: Weist der Verkäufer gegenüber der Bank nicht rechtzeitig die notwendigen Lieferunterlagen vor,  so schauen Sie als Verkäufer bei der Zahlung des Kaufpreises am Ende gleichwohl in die Röhre!

CMR oft anwendbar auf Transporte zwischen CMR-Mitgliedsstaaten ohne Rechtswahl

Weil Deutschland und Italien Mitgliedsstaaten der CMR sind und die beklagte Logistikerin den Haupt- oder Zweigsitz im Raum um Saarbrücken hatte, konnte vor deutschen Gerichten geklagt werden. Mangels getroffener Rechtswahl kam nach Einschätzung des Handelsgerichts auch die CMR zur Anwendung.  Denn da der Frachtvertrag nicht zwischen Händlerin und Logistikunternehmen geschlossen wurde, sondern zwischen Betrüger 2) und der Logistikerin kam über Art. 5 Rom I, weder englisches Recht, noch über Art. 4 Rom II italienisches Recht – der Frachtvertrag war zwar als Vertrag zugunsten eines Dritten, hier der italienischen Verkäuferin, ein außervertragliches Schuldverhältnis – jedoch konnte keine unerlaubte Handlung durch die Logistikerin festgestellt werden.

Verkäuferin war Opfer von Betrügerbande

Es blieb also bei der Anwendung der CMR, da der Transport grenzüberschreitend zwischen zwei CMR-Staaten erfolgte und die Klägerin als „vertragslose Absenderin“ sich ohnehin nicht auf diesen Schadensersatzanspruch nicht berufen könne. Ihr fehle die sogenannte Aktivlegitimation trotz eines Eintrags der Spedition als Partei im Frachtbrief.

Beweiswirkung des Frachtbriefes widerlegbar

Denn dessen Beweiswirkung könne und wurde vorliegend widerlegt. Da die Ware „ex works“, also ab Werk, verkauft worden war, stand die frachtrechtliche Verfügungsgewalt über die Waren mit deren Übernahme ausschließlich der angeblichen Käuferin zu. Eine der Hauptfrachtführerin zurechenbare Pflichtverletzung der Unterfrachtführerin wollten die Handelsrichter auch nicht erkennen, denn der Transport an sich wurde ja ordnungsgemäß zum bestimmungsgemäßen Empfangsort durchgeführt. Die einzige gerichtlich festgestellte unerlaubte Handlung war jedoch der Abschluss des Kaufvertrages durch einen betrügerischen Käufer. Das Gericht stellte eine kluge Überlegung an: Hätte die Betrügerbande selber die Ware vom Werk abholen lassen, dann wäre der Schaden genauso entstanden, wenn die Betrüger das Logistikunternehmen nicht zwischengeschaltet hätten. Das Sicherungsmittel der klagenden Händlerin war also schon in dem Moment „entwertet“, als sie es aus der Hand gegeben hatte.

Verlust der frachtrechtlichen Verfügungsgewalt beachten

Tipp vom Anwalt: Die EXW beschränkt zwar die Verpflichtungen für den Verkäufer  erheblich, jedoch er verliert dann in der Regel die frachtrechtliche Verfügungsgewalt und ist kein Absender mehr. Nach EXW bleiben nämlich alle transportbezogenen und logistischen Fragen (und die damit verbundenen Kosten) der Klärung durch den Warenkäufer überlassen. Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer beauftragt schließlich vertraglich das Transportunternehmen. Im Gegenzug besteht für den Verkäufer das Risiko, dass er weder den Beladevorgang seiner Ware noch die Zuverlässigkeit und Professionalität des Transporteurs kontrollieren kann. Und beim Verladevorgang ist der Käufer im Regelfall nicht mit dabei. Häufig springt gleichwohl der Verkäufer ein und verlädt die Ware für den Käufer mit firmeneigenen Geräten und Hilfsmitteln auf das Transportfahrzeug. Diese Gefahren sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, vor Benutzung der EXW-Klausel.

Lesen Sie hier diesen Rechtstipp zum Verhalten an der Laderampe: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/wp-content/uploads/2017/06/Newsletter15-2.pdf

Im Schiffsverkehr stehen Alternativen bereit

Der Verkäufer verstößt also gegen die vereinbarte Vertragsklausel EXW verstößt und setzt sich möglicherweise zugleich einer Vielzahl von Haftungsrisiken aussetzt.  Im Schiffsverkehr können die ICC-Vertragsformeln FCA (frei Frachtführer) oder FOB je nachdem eine Alternative darstellen.

Hier geht es zu unserem Ressort http://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/transport-und-speditionsrecht/

Unbeschädigte Verpackung und Ladehilfsmittel aus Schadensersatzforderung auszunehmen

Unbeschädigte Verpackung und Ladehilfsmittel verringern Schadensersatzforderung

Ladungssicherung kann beim Unfall helfen das Transportgut zu sichern. Aber selbst wenn es dennoch zu einem Totalschaden des Transportgutes kommt, sind unbeschädigte und wiederverwendbare Ladehilfsmittel sowie Verpackungen des Versenders vom Schadensersatz ausgenommen. Dieser Umstand kam einem Frachführer, der von seinem Auftraggeber in Regress genommen wurde, zugute. Das ist die Quintessenz aus einem neuen BGH-Urteil vom 11.10.2018 (Az.: I ZR 18/18).

Zunächst Regress gegen den Absender durch die Porsche AG

So kam der Unfallschaden an 72 Porsche-Motoren dem beklagten österreichischen Frachtführer, dessen Auftraggeber seinerseits von der Porsche AG in Regress genommen wurde, weniger teuer als erwartet:  Statt der eingeklagten fast 190.000  €, waren es am Ende  nur rund 127.000 €, die er an Schadensersatz an seinen Hauptfrachtführer leisten musste. Nach den Handelsrechnngen waren die Motoren übrigens sogar fast 300.000 € wert!

Schadenshöhe wird abstrakt nach Sonderziehungsrechten ermittelt und begrenzt

Da der Schaden im entgeltlichen grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen zwei CMR-Staaten entstand, fand die CMR Anwendung, die in Art. 17 i.V.m. 25 Nr. 2 CMR eine Haftungsgrenze für den Totalverlust der Facht für den Frachtführer während seiner Obhutszeit auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm festlegt, wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat. Das war vorliegend der Fall, da die Ladung zwischen dem Übernahmeort Gyoer in Ungarn und dem Ablieferungsort bei einer Spedition in Leipzig zerstört wurde.

Mitgeführte unbeschädigte Transportgestelle zählen nicht zum Rohgewicht nach Art. 23 CMR

Im vorliegenden Fall lag zudem nur ein Teilverlust vor, weil die mitgeführten Transportgestelle durch den Unfall nicht beschädigt wurden und wiederverwendbar blieben. Daher wurde von den, der Schadensersatzforderung des Klägers zugrunde gelegten 17.928 kg Rohgewicht (= Rein(Netto) + Taragewicht) vom  BGH die 5.400 kg für die zwölf unbeschädigt gebliebenen Motorengestelle abgezogen. Nur der Schaden für die 72 völlig zerstörten Motoren mit einem Gesamtgewicht von 12.528 kg blieben daher als  Rechengröße  stehen. Der Restwert des Metallschrotts der Motoren soll übrigens angeblich 10.000 € betragen haben.

Tipp vom Anwalt: Das Sonderziehungsrecht beträgt derzeit 1,2211 €/kg (vgl. http://szr.wechselkurseuro.com/, Stand 24.11.2018). Da es für den Wert auf den Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils ankommt, kann eine Verfahrensbeschleunigung oder -verzögerung im Einzelfall ihre Forderung erhöhen!

Auch Container, Paletten und Transportgestelle ausnehmen

Der BGH hat mit dieser neuen Entscheidung zum einen klargestellt, dass die Haftungsbegrenzung Art. 23 Ziff 3 CMR auch im Falle des Teilverlusts anwendbar ist und zum anderen, dass das Gewicht unbeschädigt gebliebener Verpackungs- und Lademittel bei Ermittlung der Haftungshöchstsumme u.U. nicht einzurechnen ist. Die BGH-Richter stützen dies zurecht auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Die Entscheidung gilt auch andere Verpackungs- und Lademittel, wie Container, Paletten und Transportgestelle, wenn sie als selbständiger Teil der Sendung anzusehen sind.

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