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Warum für Gründer sozialversicherungsrechtliche Fragen wichtig sind

Sozialversicherungsrechtliche Fragen im Rahmen der Gründung

Bei der Gründung sollte man auch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen anstellen, auch wenn dies sich erstmal langweilig anhört.In diesem Beitrag will ich für Gründer darstellen, warum es sich sehr wohl lohnt mit diesem Thema zu beschäftigen und warum Wissenslücken hier den Erfolg des eigenen Startups gefährden können und wie die hohe Sozialabgabenlast etwas gedrückt werden kann.

Gewinn neuer Liquidität

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht für Jedermann, auch für Selbständige. Wer aus einem Angestelltenverhältnis heraus ins freie Unternehmertum wechselt, der steht nicht nur vor der Frage, ob er sich privat oder gesetzlich krankenversichert, sondern sieht sich nun teils hohen Beitragsforderungen seiner Krankenkasse ausgesetzt.

 

Die Wahl, ob man sich privat oder gesetzlich krankenversichert kann auch Auswirkungen haben auf den krankenversicherungsrechtlichen Status von Angehörigen. Wechselt der Gründer etwa in die private Krankenversicherung, der Partner bleibt aber in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Kinder in der Regel* dem Partner zugeordnet, der mehr verdient! Wird die Selbstständigkeit nur nebenberuflich ausgeübt, kann der Gründer in einer Familienversicherung der GKV bleiben, wenn er damit nur 455 €** monatlich verdient und maximal 18 Stunden/Woche für sein Startup arbeitet. Überschreitet der Gründer diese Grenze muss er sich doch wieder selber versichern. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ergehens des relevanten Einkommenssteuerbescheids, der diese Grenzüberschreitung dokumentiert.

Bei Selbständigen gehen die Krankenkassen nur manchmal von einem Mindesteinkommen von 1.061,67 € aus. Der aktuelle Beitragssatz liegt ohne Ermäßigung bei 14,6 %. Für nebenberuflich Selbständige gibt es unter Umständen reduzierte Sätze. Die Beitragsbemessungshöchstgrenze liegt bei 4.687,50 €, was einen Krankenkassenbeitrag von maximal 684,30 € ergeben kann. Gerade Gründer, die aus einem gutbezahlten Angestelltenverhältnis raus in die Selbstständigkeit wechseln, sehen sich u.U. hohen Krankenversicherungsbeiträgen ausgesetzt. Diese Beiträge sind zwar nur vorläufig festgesetzt, sie müssen aber erstmal gezahlt werden. Es empfiehlt sich daher einen Antrag auf Beitragsentlastung zu stellen, wobei man die zu erwartenden Einkünfte erstmal schätzen kann. Wer zu niedrig schätzt, wird sich aber später einer Beitragsnachforderung ausgesetzt sehen.

Bei den privaten Krankenversicherern sind die Tarife oft nicht einkommensabhängig und manchmal niedriger. Der Nachteil ist, dass der Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung oft schwierig ist, insbesondere weil private Krankenversicherungstarife häufig mit zunehmendem Alter steigen. Zudem ist es viel schwieriger seine Rechte im Streitfall gegen den Versicherer vor Gericht durchzusetzen, da den privaten Krankenversicherungen häufig lange Vertragswerke zugrunde liegen über die sich vielfach und lange streiten lässt.

Mit Compliance im Punkt Sozialversicherung  Strafen und Bußgelder vermeiden

Compliance, also die Kontrolle der Einhaltung von Regeln, ist eines meiner Lieblingsthemen. Für Selbständige gibt es zwar eine gelockerte Sozialversicherungspflicht, d.h. viele Selbständige sind z.B.  nicht rentenversicherungspflichtig, es gibt aber zahlreiche berufsgruppen- und berufsgruppenunabhänigige Ausnahmen. Wer also seine Rentenversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig abführt, der riskiert nicht nur hohe Nachzahlungen mit Säumniszuschlägen, sondern ggf. ein Bußgeld bis 2.500 € und im schlimmsten Fall eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Schuldner kann der Selbständige sein oder auch der „Arbeitgeber“ im Falle von Scheinselbständigkeit.

Bestimmte Gründer müssen also spätestens drei Monate nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit sich bei ihrem zuständigen Rentenversicherer mit allen relevanten Unterlagen melden. Wer das versäumt, dem droht nach § 320 SGB VI ein Bußgeld bis zu 2.500 €. Zudem kann die Rentenversicherung beim Gründer eine Betriebsprüfung durchführen und das Startup damit regelrecht lahmlegen. Diese Meldepflicht gibt es auch dann, wenn man als Angestellter durch seine nebenberufliche Selbständigkeit nun mehr verdient als im Hauptberuf oder hier mehr seiner Zeit verbringt.

Berufsgruppenabhängige Versicherungspflicht

Bestimmte Selbstständige sind kraft Berufes Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Künstler, Publizisten oder Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Zu Letzteren zählen Gründer, die einen zulassungspflichtigem Handwerksberuf nachgehen, also etwa Informationstechniker Karosserie- und Fahrzeugbauer, KfZ-Mechaniker, Elektrotechniker, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Friseure, Raumausstatter oder Rolladen- und Sonnenschutztechniker. Geht man dieser Tätigkeit aber als Gesellschafter über eine in die Handwerksrolle eingetragene Kapitalgesellschaft, wie etwa einer GmbH oder einer KGaA nach, besteht hingegen nicht automatisch die Versicherungspflicht. Diese kann aber aus anderen Gründen entstehen, etwa wenn der alleinige Geschäftsführer nicht der Mehrheitsgesellschafter ist.

 

Auch wer sich als Lehrer selbständig macht, der ist in der Rentenversicherung Pflichtmitglied, wobei der Lehrerbegriff weit ausgelegt wird, so dass auch Golftrainer, viele Moderatoren, Trainer oder Supervisoren darunterfallen können.

 

Wer seine Leistungen im Bereich Kranken- oder Kinderpflege anbietet, der ist ebenfalls rentenversicherungspflichtig, wenn er überwiegend nach ärztlicher Anordnung handelt, also etwa Logopäden, Podologen oder Physiotherapeuten. Nicht darunter fallen Heilpraktiker oder Psychotherapeuten. Wer aus diesem Bereich aber eine Hilfskraft über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus versichert, der fällt aus der Versicherungspflicht heraus.

Auch selbständige Hebammen und Entbindungspfleger sind per Gesetz rentenversicherungspflichtig.

 

Stellt der Rentenversicherungsträger die Sozialversicherungspflicht fest, sind vom Selbständigen rückwirkend die Beiträge nachzuentrichten, samt den Säumniszuschlägen.

Berufsgruppenunabhängige Versicherungspflicht

Hier spricht man häufig auch von „Scheinselbständigkeit“. In neuerer Zeit hat eine Entscheidung des Bundessozialgerichts für Aufregung gesorgt, dass auch selbständige Altenpfleger mit nur einem Auftraggeber unter die Versicherungspflicht fallen. Über die Frage, ob jemand überhaupt selbständig ist kann man trefflich streiten. Hier stellen sich dann Fragen, ob man ein unternehmerisches Risiko trägt, in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist oder von nur einem Auftraggeber extrem wirtschaftlich abhängig. Influencer, die die Software ihres exklusiven Partners nutzen, könnten darunter fallen; privilegiert dagegen sind Angehörige freier Berufe, wie Psychologen, Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte.

 

Stellt der Rentenversicherungsträger die Beitragspflicht als Angestellter dann fest, wird er den kompletten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil vom „Arbeitgeber“ verlangen. Bei einer Vielzahl von Scheinselbständigen, oftmals bei eingesetzten Honorarkräften z.B. an Privatschulen, wird häufig ein Summenbeschied ergehen, mit einer kalkulierten Pauschalsumme. Dieses Geld kommt aber nicht dem Scheinselbständigen zugute, sondern landet im allgemeinen Rententopf.

 

 

Wer mehrere rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, bei dem kann eine Mehrfachversicherung entstehen.

 

In den ersten drei Jahren nach der Gründung kann man sich auf die Sozialklausel der Rentenversicherung berufen und muss dann nur den halben Regelbeitrag von aktuell 296,21 € (2020) zahlen.  Das darf man auch bei einer zweiten Gründung nochmal, wenn die Erste danebengeht. Die monatlichen Beiträge sind spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des relevanten Monats zu zahlen.

Soziale Absicherung

– Sich freiwillig bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern kann Sinn machen, weil man dann nach fünf Beitragsjahren u.U. einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hat oder die Angehörigen nach dem eigenen Tod Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Wer später im Alter auf die Grundsicherung angewiesen ist, der profitiert seit 2018 auch mehr von der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil Einkommen daraus weniger stark angerechnet wird. Diesen Antrag auf freiwillige Versicherung muss man allerdings bis spätestens fünf Jahre nach Beginn der selbständigen Tätigkeit stellen; wenn man den vollen Erwerbsminderungsschutz haben will, sogar nach nur zwei Jahren. Klar gibt es auch private Konkurrenzangebote zu den staatlichen Versicherungsprodukten, die haben aber auch ihre Nachteile.

 

– Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Gründung können Sie auch einen Antrag auf eine freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen, wenn sie innerhalb der letzten 2 ½ Jahre mindestens zwölf Beitragsmonate bei der DRV hatten.

 

– Der Abschluss der gesetzlichen Unfallversicherung sollte unbedingt geprüft werden, wenn Sie einen Beruf ausüben, der mit der Gefahr verbunden ist, einen Unfall zu erleiden. Einige Gründer sind übrigens bereits kraft Gesetzes oder durch die Satzung der Berufsgenossenschaft***, der sie angehören, in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert, wie etwa manche Existenzgründer im Gesundheitsbereich, z.B. Logopäden oder Physiotherapeuten als Unternehmer in Heil- und Pflegeberufen, aber auch Friseure und Landwirte. Eine freiwillige Versicherung ist auch hier möglich.

 

Weil Unfälle im privaten Bereich hier ausgeklammert sind, ist der Abschluss einer zusätzlichen Unfallversicherung für die Freizeit, ob privat oder als Zusatzangebot der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, durchaus sinnvoll. Sich rein privat Unfall zu versichern ist möglich, aber man muss aufpassen das Klauseln* im Vertragswerk stehen können, die einem den Versicherungsschutz im Ernstfall nehmen.

 

* Ausnahme der der mehr verdient liegt damit unter der Jahresentgeltgrenze von 62.550 € (2020)

** bei Künstlern und Publizisten  liegt die Grenze nur bei 325 €

*** Gemeint sind Klauseln, wie die Alkoholklausel, die bei jedem Alkoholkonsum zur Leistungsablehnung führt, die Eigenbewewegungsklausel, die Unfälle aufgrund falscher eigener Bewegungsabläufe ausschließt oder bestimmte Altersbeschränkungen

**** Etwa nach § 43 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewebe ist die gesetzliche Unfallversicherung für einige Unternehmer, insbesondere aus dem Bereich Fleischbe- und -verarbeitende Betriebe verpflichtend

 

Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall und dient nur Ihrer groben Information. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen wird daher nicht gehaftet.

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Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

Weder ein gewisser Hang zum Querulantentum, noch ein aggressives Auftreten gegenüber dem Gericht hinderten einen Harz IV-Empfänger bei einem überlangem Gerichtsverfahren erfolgreich eine Entschädigungsanspruch wegen “seelischem Unbill” geltend zu machen. So hat es das LSG Niedersachsen-Bremen einst entschieden. Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen das interessante Urteil und neuere Entwicklungen in diesem Bereich vor.

Verzögerungsrüge durch Anwalt

Im März 2011 hatte der schwerbehinderte, unter diversen psychiatrischen Beschwerden leidende Mann einst seine „etwas“ wirre Klage wegen „Justizverbrechen“ gegen die Unfallversicherung erhoben. Weil er jüdischer Religionszugehörigkeit sei, werde er durch ein Zusammenwirken von Justiz, Unfallversicherung und Regierungskreisen angeblich diskriminiert. Zunächst mussten gerichtliche Ermittlungen in den Niederlanden wo sich der Mann jahrelang aufgehalten hatte, erfolgen. Später erfolgten diverse gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten.

Tipp vom Anwalt: Frühestens sechs Monate nach der Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung muss die Entschädigungsklage erhoben werden. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist das jeweils zuständige Landessozialgericht richtiges Klagegericht und das jeweilige Land richtiger Beklagter.

Im Februar 2014 fragte der nunmehrige Anwalt des Klägers nach dem Sachstand. Ein für Juli 2015 angesetzter mündlicher Termin wurde aufgehoben; im August 2016 erhob der Klägeranwalt die Verzögerungsrüge. Am 27.April 2017, also mehr als sechs Jahre nach Klagerhebung erging ein Gerichtsbescheid nachdem die Unfallversicherung dem Mann ab Juli 2005 für mehr als zwei Jahre eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 von Hundert zu gewähren.

Anrechnungsfreiheit der Entschädigungsleistungen nach § 198 III GVG?

Zurecht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremenentschieden hat und dem Mann gem. §§ 202 I 2 SGG i.V.m. § 198 GVG 2.400 € für die 24 Monate zu lange Verfahrensdauer zusprach. Der Clou: Der Betrag wurde bisher weder auf Hartz IV noch die Grundsicherung angerechnet. Denn das Geld diene nach der Meinung der Sozialrichter der Kompensation für die erlittene Beeinträchtigung bzw. den teilweisen Verlust von Lebensqualität durch das überlange Verfahren. Letztlich solle so präventiv das Recht des Einzelnen auf ein zügiges Verfahren abgesichert werden. Auch andere zweckbestimmte Leistungen, wie das Landesblindengeld oder die erhöhte Hinterbliebenenrechte für das sogenannte Sterbevierteljahr, seien ja anrechnungsfrei. Nach einer neueren Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2019 (derzeit anhängig beim BSG) sind diese Entschädigungszahlungen angeblich doch anrechenbar auf die SGB II-Leistungen (Az.: L 11 AS 1044/18)

Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz

Die Richter wurden ungewöhnlich deutlich: Würde anders entschieden, könnte in der Justiz der fatale Eindruck entstehen, dass Verfahren von “Hartzern” oder Empfängern der Grundleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot unterlägen und womöglich nur nachrangig abzuarbeiten seien. Ihren Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz könnten diese Personen dann nicht in angemessener Zeit verwirklichen im Vergleich zu Nichtmittellosen.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie anwaltlich überprüfen, was die angemessene Verfahrensdauer für ihr Verfahren gewesen wäre (1) und ob und welche Zeiten im konkreten Fall abzuziehen seien, die etwa auf Umständen beruhen, die Sie selber verursacht haben (2). Zuletzt ist dann festzustellen, ob die Gesamtdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten hat (3).

1.200 € Entschädigung  je Jahr ohne Verfahrensförderung

Das Landessozialgericht hatte zunächst entschieden, dass es zu 39 Monaten Verfahrenslaufzeit ohne Verfahrensförderung gekommen sei. Die in dieser Zeit getroffene Prozesskostenhilfeentscheidung, wie auch ein Schreiben, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftliche Wege bestehe, unterbrachen diesen Zeitraum nicht. Hiervon zog das Gericht dann zwölf Monate an Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Gericht und nochmals drei Monate wegen dem konfrontativen Verhalten des Klägers ab. Weil die vom Kläger eingelegte Berufung sehr schnell zurückgenommen worden war, war dieses Rechtsmittel hier für die Entschädigung unschädlich.

Tipp vom Anwalt: Tritt in einem ordentlichen Sozialgerichtsverfahren ein Leerlauf von länger als einem Jahr oder drei Monate für das Verfahren zur Kostengrundentscheidung (z.B. nach Erledigung, dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2019, Az.: L 37 SF 38/19 EK AS) auf, stehen die Chancen nicht schlecht, dass ein Entschädigungsanspruch für Sie besteht. Dieser beträgt 100 € je vollem Monat. Solche Entschädigung gibt es auch auch vor Zivil- und Verwaltungsgerichten bei überlangen Verfahren.

Hier geht es zu unserem Ressort Hartz IV

Arbeitsunfall durch Lautsprecherdurchsage?

Verletztenrente wegen Tinnitus?

Ein über 60-Jähriger Mitarbeiter eines Möbelhauses gab einen Tinnitus als Folge einer Lautsprecherdurchsage einer Kollegin an. Er begehrte neben Ersatz der Heilbehandlungskosten Verletztengeld und Verletzenrente.

Schaden des Hörapparates

Erfolglos, wie jetzt das SG Dortmund entschied (Az.: S 17 U 1169/16). Nach lebensnaher Würdigung sei der Schaden des Hörapparats nicht auf die Lautsprecheranlage zurückzuführen.

Sie haben Fragen?  09721/7934890

Kein Wegeunfall bei Homeoffice

Lücken im Unfallversicherungsschutz bei Homeoffice

Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer angenehm. Für kleine Selbständige, die ihr Startup vom Wohnzimmer aus starten, gibt es dazu oft gar keine andere Alternative. Das kann aber auch Nachteile haben, wie der folgende Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt (LGS vom 26.09.2018, Az.: L 16 U 26/16).

Teleworking und anderes Arbeiten “in den eigenen vier Wänden”

Gegen Ende November hatte da eine für die Deutsche Rentenversicherung im Homeoffice mit Teleworking-Arbeitsplatz ausgestattete Dame Ihr Kind mit dem Fahrrad in den nahegelegenen Kindergarten gebracht. Auf dem Rückweg fiel sie vom Fahrrad und zog sich einen Verrenkungsbruch des rechten Ellenbogens zu.

Erstattungsstreit nach §§ 102 ff SGB X

Dass der Fall überhaupt vor Gericht landete lag daran, dass nun Krankenkasse und gesetzliche Unfallversicherung über die Erstattung der Krankenbehandlungskosten von fast 20.000 € und die Frage, wer denn nun der zuständige Sozialversicherungsträger sei, stritten.

Nach dem LSG lag kein Wegeunfall vor, da allein die Arbeit in der Wohnung dieser grundsätzlcih nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre nimmt. Ein Betriebsweg sei der Weg zum Kindergarten aber nicht, weil dieser nichdt im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wurde. Das Bringen des Kindes war nach dem vorliegenden Sachverhalt hier auch nicht unterwartet notwendig geworden, um weiter die betriebliche Arbeit verrichten zu können, meinten die Richter.

Keine Diskriminierung von Zuhause Arbeitenden

Wer zuhause arbeitet, der setzt sich nicht den Verkehrsgefahren aus, die sich diejenigen Arbeitnehmer aussetzen, die jeden Morgen “zur Arbeit” gehen oder fahren, meinten die Richter. Der Kindergarten stelle auch keinen sogenannten “dritten Ort” da, weil sich die Frau dort nur wenige Minuten – und keine zwei Stunden – aufgehalten hatte.

Tipp vom Anwalt: Planen sie Aufenthalte an dritten Orten also zeitlich großzügig! Das kann den Unfallversicherungsschutz erhalten!

Mangels Weg i.S.v. § 8 SGB VIII fanden auch die durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten zur Erleicherung der Berufstätigkeit von Frauen ins SGB VIII gelangten Vorschriften, die bestimmte Um- oder Abwege in den Versicherungsschutz einbezogen, weder direkt noch analoge Anwendung.

Der Gesetzgeber ist nicht gehalten zur Förderung von Familie und Ehe jedwede den Versicherten günstige Regelung vorzusehen, betonten die Richter.

 

 

 

 

 

Arbeitnehmer auf Abwegen verlieren Unfallversicherungsschutz

Unfallversicherung bei Wegeunfall

Wer kennt das nicht? Todmüde von der Arbeit heim, im Zug einschlafen und dann ein paar Stationen weiteraufwachen als man eigentlich aussteigen wollte. Das Thüringische Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass im Falle eines Unfalls in diesem Fall kein Unfallversicherungsschutz bestehen kann. Der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen dieses interessante Urteil vor.

Von Zug erfasst auf Nachhauseweg

Eine Mittvierzigerin, Fleischfachverkäuferin, kehrte nach der Frühschicht und vorangegangener Tagschicht übermüdet nach Hause. In der Regionalbahn schlief sie ein und erwachte erst wieder eine Station später als geplant. Zu dem auf dem anderen Gleis stehenden Zug – in entgegengesetzter Richter – nahm sie die Abkürzung über die Gleise und wurde durch eine rangierende Lok erfasst und so stark verletzt, dass sie noch am Unfallort verstarb.

Klage auf Hinterbliebenenleistungen nach § 63 I SGB VII

Die Klage der Hinterbliebenen auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach § 63 I 1 SGB VII wurde nun von den Sozialrichtern abgewiesen. Die Frau habe sich nämlich auf einem Abweg – in entgegengesetzter Richtung – zum Nachhauseweg befunden. Als der Unfall passierte sei sie auch noch nicht auf den gewöhnlichen Nachhauseweg zurückgekehrt.

Abweg oft nicht versichert

Ein Umweg, also ein verkehrsbedingtes Ausweichen, sei ebensowenig der Grund für das Weiterfahren gewesen, wie ein “betriebsbedingter Schlafmangel”. Damit wichen die Richter von einer Entscheidung des Sozialgericht Gelsenkirchen ab (Az.: S 13 U 53/02), wo eine Arbeitnehmerin nach einer Nachtschicht auch auf dem Nachhauseweg einschlief und die Unfallversicherung die  verunfallte Klägerin entschädigen musste.

Eigenwirtschaftliche Gründe statt Schichtplan

Hier aber sahen die Sozialrichter eigenwirtschaftliche Gründe für das Einschlafen. Weder der Schichtwechsel, noch äußere Umstände, wie Dunkelheit oder entsprechende Außentemperaturen seien für das Einschlafen wesentlich gewesen.

Tipp vom Anwalt: Versuchen Sie in solchen Situationen unbedingt die damalige Situation vor dem Unfall zu rekapitulieren und trage Sie Umstände vor, die das Einschlafen des Unfallversicherten begünstigt haben.

Wegeunfall nicht auf direkter Wegstrecke

Weil der Unfall nicht auf der üblicherweise genutzten direkten Wegstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erfolgte, war der Wegeunfall hier also nicht versichert.

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Lotterie gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Betroffene empfinden die gesetzliche Unfallversicherung oftmals als Lotterie, ob nach deren Entscheidung ein Arbeitsunfall vorliegt und so für die Rehabilitation und Verletztengeld gem. § 45 SGB VII gezahlt wird. Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen hier zwei überraschende Entscheidungen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung vor.

Der Sturz vom Müllauto kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 I SGB VII

Eine gute Vorbereitung, bereits bei der Antragsstellung, ist alles. Ein Mitte 30-Jähriger könnte, wenn die höheren Instanzen die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut bestätigen, ruiniert sein, weil sein Sturz beim Einladen von Sperrmüll nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde (SG Landshut vom 27.02.2017, Az.: S 13 U 133/15). Der Sturz sei auf ein innere Ursache des Versicherten, nämlich aufgrund Schwindels und allgemeinen Unwohlseins, zurückzuführen.

Krampfanfall als Ursache nicht nachgewiesen

Das “Genick gebrochen” hatte dem Kläger die Zeugenaussage seines Kollegens, der mehrfach erklärte, der Kläger sei nicht gestolpert, sondern praktisch aus heiterem Himmel umgefallen.

Innere als die wesentliche Ursache schädlich

Mit einer anderen Argumentation, nämlich etwa der Erklärung, dass eine besonders stinkende Tonne das Unwohlsein des Klägers hervorgerufen hat, wäre aber auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen; daher sollte man sich als Betroffener in solchen Fällen nur von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Autounfall beim Sonntagsspaziergang ist Arbeitsunfall

Auf den ersten Blick ist es daher überraschend, dass das Sozialgericht Düsseldorf kürzlich einen Sonntagsspaziergang als Arbeitsunfall einstufte (SG Düsseldorf vom 20.06.2017, Az.: S 6 U 545/14).

Auch bei Rehabilitationsmaßnahme gesetzlich unfallversichert

Der Anfang 60-Jährige hielt sich zur stationären Rehabilitation in einem Rehabilitationszentrum auf. Am Therapie freien Sonntag überquerte er einen Zebrastreifen vor der Klinik und wurde von einem PKW so schlimm angefahren, dass er u.a. eine Lungenkonfusion und diverse Zahnfrakturen erlitt. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte zunächst nicht zahlen, weil der Spaziergang eine eigenwirtschaftlich, unversicherte Tätigkeit sei.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Mann Klage vorm Sozialgericht  und obsiegte. Der sachliche Zusammenhang zur Therapiemaßnahme war nicht aufgehoben durch den therapiefreien Sonntag, urteilte der Sozialrichter, denn der Spaziergang diente dem stark übergewichtigen Mann – auch nach Empfehlung der Ärtzte – sein Behandlungsziel zu erreichen.

Tipp vom Anwalt:

Lassen Sie sich daher bereits bei der Antragsstellung bei der gesetzlichen Unfallversicherung beraten. Im Falle des Widerspruches und der Klage kommt es gerade bei der Frage der Kausalität auf eine kluge Argumentation an, weil die gesetzliche Unfallversicherung jedes falsche Wort im Zweifel auf die Goldwaage legt und Ihren Anspruch dann rasch ablehnt. Lassen Sie sich daher kompetent beraten.

Kontakt: richter@anwaltskanzlei-wue.de

Tel.: 0931/47085337

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