WEG: Anspruch auf Beschlussersetzung – auch nur für eine Klarstellung!

Zum Erfolg mit dem Hilfsantrag

Eine interessante Entscheidung hat der BGH kürzlich wieder zum Übergangsrecht zwischen alten und neuem Recht im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen.

Austausch der Terrassentür

Vorausgegangen ist dem ein langjähriger Streit zwischen einem Bewohner im Erdgeschoss mit den anderen Wohnungseigentümern. Stein des Anstoßes war die Auswechslung seiner ebenerdigen Terassentür durch eine mit einer Schwelle. Hierzu wurde Anfang des Jahres 2017 zunächst durch die Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst, dass dei Eigentümergemeinschaft beauftragt wird drei Angebote für die Erneuerung der Terassentür einzuholen, die der bisherigen optisch entspricht. Mitte des Jahres fiel aber der Antrag des Klägers durch, dass der Verwalter beauftragt wird nur Angebote für eine ebenderdige und abschließbare Tür einzuholen. Hiergegen richtete die Klage des im  Erdgeschoss lebenden Klägers.

Beschlussersetzung durch WEG-Gericht

Der Kläger wollte daher einen Beschluss herbeiführen, dass der Verwalter nur, wie von ihm begehrt,  Angebote für eine ebenerdige Tür einholt und im Hilfsantrag, dass das Gericht eine in seinem Ermessen liegende Entscheidung trifft, dass die notwendigen und gebotenen Schritte unternommen werden. Der BGH war anders also die Vorinstanzen der Auffassung, dass die Klage trotz neuem Recht weiter gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu richten war (arg.: § 48 V WEG analog).

Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) zuständig für Beschlussumsetzung

Nach neuen Recht ist nunmehr die  GdWE zuständig für die Beschlussumsetzung, nicht mehr der Verwalter, der nur ihr Organ ist. Die Beschlussersetzung dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 18 II WEG. Die Klage sahen die Richter aber im Hauptantrag gleichwohl für unbegründet an, weil der begehrte  Beschluss tatsächlich vorlag, es aber nur Streitigkeiten um die Umsetzung gab. Es gibt aber nur im Ausnahmefal einen mit Mehrheit beschlossenen Beschluss abzuündern.

Bei Streit Anspruch auf klarstellenden Beschluss

Allerdings hatte der Hilfsantrag auf Beschlussersetzung hinsichtlich des zweiten, des Ablehnungsbeschlusses, Erfolg.Den hier wurde der klägerische Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung schließlich abgelehnt und der Kläger nach dem BGH einen Anspruch auf einen klarstellenden Beschluss hat, weil über den Inhalt des vorherigen Beschlusses zwischen den Beteiligten Streit bestünde. Ausnahmsweise war es daher auch unschädlich, dass die GdWE noch nicht mit dem begehrten Beschluss vorberfasst war.

Anwaltlicher Tipp: Stellen Sie daher Hilfsanträge. Es ist erstaunlich, dass der BGH diesem recht unbestimmt daherkommenden Hilfsantrag durch Auslegung als Beschlussersetzungsbegehren auf Klarstellung zum Erfolg hat kommen lassen. Daran werden sich die Instanzgerichte künftig messen lassen müssen.

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WEG-Recht: Kaschieren von Mängeln nicht zulässig

Notwendige Instandsetzung über das Gericht durchgesetzt

WEG-Mitglieder müssen Beschlüsse nicht hinnehmen, die letztlich nur dazu führen gravierende Mängel zu kaschieren. Diese nicht allzu unerwartete Feststellung hat der BGH noch zur alten Rechtslage getroffen (BGH-Urteil vom 04.05.2018, Az.: V ZR 203/17). Die Entscheidung hat aber auch nach dem WEMoG weiter Bedeutung.

Feuchtigkeitsschäden sind zu beseitigen

Drei Teileigentümer des Erdgeschosses eines über 100 Jahre altem Hamburger Gemeinschaftsgebäudes hatten sich gegen verschiedene mehrheitlich gefasste Beschlüsse zur Wehr gesetzt, die unter anderem die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und die Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk ablehnten und stattdessen auf die Einholung eines weiteren Privatgutachtens setzten.

Verstoß gegen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung

Diese ablehnenden Beschlüsse würden gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, waren sich die Richter sicher. Eine Sanierung müsse zu einer Ursachenbeseitigung nach heutigem Baustandard führen. Daher wurden die Beschlüsse gem. § 21 VIII WEG durch das Gericht mittels Gestaltungsurteil ersetzt.

Beachte: Anders ist dies dem Grundsatz nach beim Schallschutz, wo nur der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltende technische Schallschutz gewährleistet werden muss, es sei denn es findet eine umfassende Baumaßnahme statt, die nahe an einen Neubau herankommt.

Wegen Durchfeuchtungen zum Aufenthalt ungeeignet

Vorliegend war entscheidend, dass die Kläger ihr Sondereigentum wegen der gravierenden Mängeln des Gemeinschaftseigentums nicht nutzen konnten, weil wegen der massiven Durchfeuchtungen der Aufenthalt von Menschen nicht mehr möglich war. Dabei spielte auch keine Rolle, dass das Gebäude hier sehr alt war.

Leistungsfähigkeit der anderen WEG-Mitglieder beachten

Tipp vom Anwalt: Wohnungseigentümer haben bei der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Gestaltungsspielraum. Wenn hierfür bauliche Eingriffe erforderlich sind, gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Mittels 2/3-Mehrheit könnnen auch die Nichtzustimmenden zu einer Kostenbetiligung zumindest im Grundsatz gezwungen werden, wobei dann immer noch auf die Leistungsfähigkeit derWohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen ist,

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Achtung: Nach einer weiteren neueren Entscheidung des BGH dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften grds. nicht zum Nachteil eines Eigentümers Verbote erlassen das gemeinsame Eigentum vertragsgemäß zu nutzen (BGH vom 15.10.2021, Az.: V ZR 225/20). So etwas in Beschlussform zu regeln, auch wenn dies der Verkehrssicherheit bzw. dem Brandschutz dient, wird häufig nicht möglich sein.

Entschädigung für verbaute Sicht?

Man stelle sich vor, der Blick von der eigenen Eigentumswohnung wird auf einmal verbaut von einem Nachbargebäude. Um noch einen draufzusetzen: Das Bauvorhaben wurde wohl gegen die Vorgaben des Bebauungsplans errichtet.

So ging es einer Dame in Hamburg, der der wunderbare Blickfluss versperrt wurde. Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von über 50.000 € gegen den Bauherrn scheiterte aber in allen Instanzen, letztlich weil derartige Schadensersatzansprüche – wenn nicht feststeht, dass die Störung zu dulden ist – nur durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben worden kann.

Gem. § 9a II WEG n.F. hat die WEG-Gemeinschaft nicht nur die alleinige Ausübungsbefugnis zur Abwehr von Störungen gegen das Gemeinschaftseigentum gem. § 1004 BGB, sondern auch für Ansprüche auf finanzielle Kompensation für die Verkehrswertminderung, die mit der Störung einhergehen. Grund hierfür sei, so die BGH-Richter, das Interesse an einer gordneten Verwaltung des Gemienschaftseigentums, was ein gemineschaftliches Vorgehen erforderlich macht.

Dies gelte auch bei Entschädigungsansprüchen, weil sich der Störer ansonsten der Gefahr divergierender Ansprüche aussetzen würde, weil der eine Schadensersatz, der andere ggf. Beseitigung verlangen könnte. Erst wenn der Gläubiger die unzumutbare Einwirkung nicht abwehren kann, kann er auch ohne die Gemeinschaft Ausgleich verlangen gem. § 14 III WEG.

Nach dieser Entscheidung wird man folgern können, dass das Recht anstatt er Beseitigung der Störung Schadensersatz zu verlangen nur der WEG-Gemeinschaft zusteht!

Achtung: Offengelassen, weil es nicht darauf ankam, hat der BGH auf welche materielle Norm die Ausgleichsforderung gestützt werden könnte. Dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB entgegen der klägerischen Ansicht ausscheidet, ließen die Richter aber durchblicken!

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern stellt nur die BGH-Entscheidung vom 11.06.2021 (Az.: V ZR 41/19) dar. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher nicht gehaftet! Lassen Sie sich individuell beraten!

WEG-Mitglieder können Kurzzeitvermietung nicht einseitig verbieten

Kurzzeitvermietung generell zulässig

Eine interessante Entscheidung im WEG-Recht hat der BGH kürzlich getroffen, der  Privatwohnungsanbieter, wie Airbnb, erfreuen dürfte: Der Bundesgerichtshof erklärten es für rechtswidrig, dass eine WEG-Gemeinschaft mehrheitlich gegen die Stimme des betroffenen Eigentümers beschlossen hatte, dass eines ihrer Mitglieder seine Wohnung nicht an kurzfristige Feriengäste vermieten darf.

Rascher Wechsel der Gäste störte den Nachbarn

Die anderen WEG-Mitglieder fühlen sich von dem raschen Wechsel der Gäste gestört und beschlossen über einer  Öffnungsklausel in der Teilungserklärung mehrheitlich, dass Kurzzeitvermietung in ihrem Gebäude nicht erlaubt  und zudem immer anzuzeigen sei. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied, denn der Beschluss greife in die unentziehbaren Rechte des WEG-Mitglieds ein. Es handele sich nicht um eine eine reine Gebrauchsänderung, sondern der Zweck des Eigentums werde substanziell verändert, was auch Einfluss auf dessen Wert habe.

Überbelegung, Hausordnungsverstöße und Lärm durch Feriengäste durch WEG angreifbar

Tipp vom Anwalt: Andere WEG-Mitglieder sind denen mit der Kurzzeitvermietung einhergehenden Störungen auch unter Geltung des neuen Rechts aber nicht völlig schutzlos ausgesetzt, sondern können gegen Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung durch Feriengäste vorgehen. Direkt gegen diese oder natürlich gegen den Eigentümer der Wohnung. Im letzteren Fall, sofern ausschließlich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss die WEG gegen den Störer vorgehen. Ist auch das Sondereigentum gestört, dann kann nach § 14 II Nr. 2 WEG auch unmittelbar gegen den Eigentümer vorgegangen werden.

Anzeigepflicht von Kurzzeitvermietungen zulässig

Andere Situation aber hinsichtlich einer Anzeigepflicht: Grundsätzlich als zulässig sahen die BGH-Richter die Verpflichtung des Eigentümers, die Kurzzeitvermietung jeweils der Verwaltung anzeigen zu müssen, an, da dies nur die Verwaltung des Eigentums beträfe.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern informiert über eine Einzelfallentscheidung des BGH!  Lassen Sie sich daher auf jeden Fall immer individuell anwaltlich beraten.

Mit Fortgeltungsbeschluss Blockaden aufheben

Fortgeltungsbeschluss verhindert Finanzierungslücken

In Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es nicht selten zu solch schlimmen Streit,  dass einzelne Gruppen Beschlüsse blockieren und es so zu Liquiditätslücken im Wirtschaftsbetrieb kommt, etwa wenn für das folgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden kann.

Bisheriger Wirtschaftsplan gilt fort

Der Beschluss, dass der bisherige Wirtschaftsplan so lange Gültigkeit hat bis ein neuer aufgestellt ist, ist laut BGH zulässig (BGH-Urteil vom 14.12.2019, Az.: V ZR 2/18). Denn die durch Auslaufen des alten Wirtschaftsplans ansonsten entstehende Liquiditätslücke können nur vermeiden werden, wenn der aktuelle Wirtschaftsplan – der ja die Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer bildet – weitergilt. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass ein solcher Beschluss nicht mal zeitlich zu befristen ist.

Tipp vom Anwalt: Die einzelnen Wohnungseigentümer können freilich ihren Anspruch auf die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans gem. § 43 WEG gerichtlich durchsetzen.

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Hinweis: Der BGH hat jedoch nicht explizit klargestellt, dass diese Beschlüsse nicht anfechtbar sind!

Obdachlose wohnen nicht, sondern werden untergebracht

Unterbringung von Obdachlosen von Teilungserklärung nicht ausgeschlossen

Dass auf die Formulierung des Nutzungszwecks in der Teilungserklärung des Wohnungseigentums besondere Sorgfalt gelegt werden muss, wurde schon in anderen Beiträgen erklärt.

Dass die klagende WEG-Eigentümergemeinschaft aus Berlin  vor dem Bundesgerichtshof auf die Nase gefallen war mit ihrer Klage einem ihrer Mitglieder die gewerbliche Vermietung an eine Einrichtung, die Obdachlose tageweise unterbringt, zu verbieten, überraschte daher nicht (BGH vom 08.03.2019, Az.: V ZR 330/17).

Lesen Sie hier mehr, zur Kündigung des Mietverhältnisses bei zweckfremder Nutzung des Untervermieters im Gegensatz zur Teilungserklärung

Teilungserklärung enthielt Verbot des Wohnens

Zunächst wollte die Klägerin mit Verweis auf die Teilungserklärung der Einrichtung die Vermietung verbieten, weil der Teilungszweck das Wohnen ausgeschlossen hatte. In der Teilungserklärung wurde sogar die Nutzung als “Laden” festgeschrieben. Für die Richter war aber dieserZweck aber zu unbestimmt.

Wegen heimähnlicher Struktur kein Wohnen

Die Unterbringung von Obdachlose auch nicht dem  Bereich Wohnen zuzuordnen, sondern vielmehr eine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung. Denn anstelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises trete eine heimähnliche Struktur mit der Zuweisung von Schlafplätzen, bestimmten Verhaltensregeln im Hinblick auf Ruhezeiten sowie die Nutzung der gemeinschaftlichen Küchen- und Sanitäreinrichtungen etc.

Tipp vom Anwalt: Daher ist auch die professionelle Unterbringung von Flüchtlingen durch Gemeinden keine dem Wohnen zuzuordnende Nutzung. Je nach der Art der Einrichtung, der baulichen Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit kann eine derartige Nutzung aber im Einzelfall doch gegen den Zweck in der Teilungserklärung verstoßen. Lassen Sie sich bei Fragen anwaltlich beraten!

Unterlassensbegehren gegen Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft nicht erfolgreich

Auch der   Hilfsantrag, nämlich dass die Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen habe, das eine Überlassung  zu Unterkunftszwecken an Obdachlose unterbleibe, scheiterte.Der BGH nutzte den Antrag, um einen Grundsatzstreit zu klären: Auch aus dem Charakter einer Anlage und den prägenden örtlichen Verhältnissen kann eine sich eine formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung generell nicht mehr verhindern lassen.

Tipp vom Anwalt: Verstoßen die untergebrachten wohnungslosen Personen hingegen gegen das Rücksichtnahmeverbot kann ein in seinem Sondereigentum betroffener Eigentümer vom Störer und dem Vermieter verlangen, dass die konkrete Beeinträchtigung unterlassen wird. Dies kann dann auch durch eine Unterlassensklage und wenn gar nichts fruchtet durch die Entziehungsklage  durchgesetzt werden.

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Achtung WEG-Mitglieder: Nicht vorschnell zahlen!

Haftung für Sozialverbindlichkeiten

Auf die Nase gefallen ist ein Mitglied einer WEG-Gemeinschaft, der für die WEG offene Rechnungen bezahlt hatte. Genauer gesagt hatte er eine ausstehende Versicherungsprämie im Alleingang gezahlt, nachdem die Versicherungsgesellschaft die Gebäudeversicherung wegen des Zahlungsrückstand von mehrere tausend Euro gekündigt hatte (BGH vom 28.10.2018, Az.: V ZR 279/17).

Zuvor Beschlussfassung der WEG nötig

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser sogenannten Sozialverbindlichkeiten* von den anderen Eigentümern stellten die Richter noch zur alten Rechtslage fest. Denn diese Kosten wurden zuvor nicht im Beschlusswege Teil des Wirtschaftsplans oder einer Instandhaltungsrücklage. Eine Haftung nach § 10 VI 1 WEG a.F. der anderen Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten des Verbandes gebe es nicht.

*Sozialverbindlichkeiten sind Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnissen herrühren, wie etwa die Verwaltungskosten

Durchgriff auf WEG-Mitglieder möglich

Tipp vom Anwalt: Sorgen Sie als Eigentümer vor der Erfüllung von Forderungen der Gemeinschaft dafür, dass eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan oder eine Kostenregelung für die Umlage auf die WEG-Mitglieder erfolgt. Reicht das Verbandsvermögen  zur Begleichung der Verbindlichkeit dann nicht aus, dann kann es zur Durchgriff auf die Wohnungseigentümer nur kommen, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. Lehnt die die Mehrheit einen derartigen Beschluss ab, gibt es die Möglichkeit diesen  vom Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage zu erstreiten.

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Achtung in der WEG: Dachfenster nicht einfach einbauen

Rückbau baulicher Veränderungen in der WEG durchsetzen

Neue Dachfenster einbauen ohne vorher einen Beschluss der WEG-Gemeinschaft einzuholen ist keine gute Idee. Ein WEG-Mitglied, dass sich wegen der veränderten Optik des Dachs und der erfolgten Verletzung der Dachhaut gestört fühlt, kann die Beseitigung und den Rückbau selbst gegen den Willen der restlichen WEG-MItglieder auch nach neuem Recht durchsetzen. Hier ist allerdings der Umweg über eine Beschlussersetzungsklage nötig, wenn sich keine Mehrheit für ein Vorgehen gegen den “Schwarzbau” findet.

Lesen Sie hier dieses Interessante Urteil auf Beseitigung einer Markise.

Beschluss der WEG-Gemeinschaft vor Baumaßnahme

Das ein baulicher Eingriff ohne Beschluss in der Regel nicht hinzunehmen ist, hat der BGH mal wieder klargestellt (BGH-Urteil vom 26.10.2018, Az.: V ZR 328/17). Ein WEG-Mitglied hatte in einem Müncher Mehrfamilienhaus insgesamt drei Dachfenster einbauen lassen ohne vorher einen Beschluss der WEG-Gemeinschaft einzuholen. Mehrere Wohnungseigentümer waren damit nicht einverstanden und verlangten den Rückbau.

Vergemeinschaftung von Individualansprüchen

Ein nachträglich gefasster Genehmigungsbeschluss der Baumaßnahme wurde zunächst erfolgreich angefochten. Später gab es einen Vergemeinschaftungsbeschluss  die Rechte der einzelnen Mitglieder der WEG auf Geltendmachung von Schadensersatz gem. § 10 VI 3 WEG an sich zu ziehen, der ebenfalls angefochten wurde. Nach heutigem Recht durch das WEMoG ist die WEG ausschließlich zuständig bei (baulichen) Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum.

Lesen Sie hier mehr zu Anfechtung von WEG-Beschlüssen

Klage auf Entfernung und Wiederherstellugn des bisherigen Zustands

Zu dem Zeitpunkt hatten  mehrere WEG-Mitglieder aber bereits auf Entfernung der Dachfenster und die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes gem. §§ 1004, 823 BGB geklagt. Das Recht dazu haben die einzelnen WEG-Mitglieder grundsätzlich stellte der BGH noch zur alten Rechtslage klar. Der Prozess auf Rückbau sei aber auszusetzen, solange über die Anfechtungsklage gegen den zweiten Beschluss noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

Tipp vom Anwalt: Nunmehr ist es nicht mehr nötig und möglich Ansprüche des Einzelnen zu Vergemeinschaften, da die WEG alleiniger Anspruchseinhaber von Beseitigungsansprüchen bei Störungen des Gemeinschaftseigentums ist. Anders kann das nur noch sein, wenn zugleich das Sondereigentum des Eigentümers gestört wird.

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Staat stiehlt sich aus Verantwortung

Der Staat kann´s: Bedürftigkeitseinrede ohne Grenze

Wer mit staatlichen Stellen öfters zu tun hat, der weiß es: Wenn zwei dasselbe tun, ist es noch immer nicht das gleiche. Während der einfache Bürger sich an die Regeln halten muss, nimmt sich der Staat mehr Freiheiten. Der Bundesgerichtshof hat dem Staat hierfür kürzlich Rückendeckung gegeben (Urteil v. 14.12.2018, Az.: V ZR 309/17).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrere Anerkenntnisurteile erwirkt gegen Vater Staat, der  als Nachlassverwalter für ein WEG-Mitglied ohne Erben den herrenlosen Nachlass übernehmen musste. Nachdem der Staat das in Rechnung gestellte Wohngeld zunächst zahlte, verweigerte er nach einigen Monaten die Zahlung.

Die Vollstreckungsgegenklage des Staates gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berufung auf die Bedürftigkeitseinrede des § 1990 I BGB  war erfolgreich, weil  die Wohngeldschulden hier Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers seien und keine Eigenverbindlichkeiten des Staates. Die Ausnahme, dass der Staat die Wohnung zu eigenen Zwecken genutzt habe, lag nicht vor 10

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Beseitigungsanspruch gegen Markise

Beseitigungsanspruch gegen unerlaubt angebrachte Markise

WEG-Gemeinschaften sind ein Quell immerwährender Streitigkeiten. Wenn ein WEG-Mitglied noch der Rechtsanwaltschaft angehört, kann man davon ausgehen, dass der Konflikte dann auch beim Mietgericht landet. So auch hier (AG München vom 18.04.2018 (Az.: 481 C 16896/17 WEG).

Beseitigungsanspruch gegen bauliche Veränderung

So verklagte eine Anwältin erfolgreich einen Verpächter, dass der seinem Pächter dazu anhalte eine Außenmarkise zu entfernen, die dieser seit über einem Jahr über der Außenterasse angebracht hatte. Und weil ein Rechtsanwalt keine halben Sachen macht, wurde gleich – erfolglos –  die Einstellung des Restauranbetriebes über 22 Uhr hinaus begehrt.

Außenmarkise muss entfernt werden

Weil die klagende Anwältin ein Zimmer zu Wohnzwecken über dem Anbringungsort der Markise hatte, fühlte sie sich von den Motorengeräuschen und Vibrationen beim Ein- und Ausfahren der Markise gestört. Und natürlich auch von der Blendwirkung der Markise. Als Retourkutsche wollte der verklagte Verpächter dann der Anwältin mittels Widerklage die Nutzung dieses Zimmers zu Wohnzwecken verbieten – und machte damit eine Bauchlandung. Dazu sogleich.

Eingriff in Gebäudesubstanz

Jedenfalls muss der Verpächter für die Entfernung der Markise sorgen, da hier in der Tat ein Beseitigungsanspruch gem. § §§ 1004 ggf.  i.V. m. § 14 Nr. 1 WEG besteht. Die Markise griff durch ihre feste Verankerung in der Außenwand und das Stützgerüst im Boden in die Gebäudesubstanz ein. Weil es hier am Gemeinschaftsbeschluss der WEG fehlte, war die bauliche Veränderung materiell rechtswidrig.

Gebrauchsregelungen in Teilungserklärung

Die anderen Streitpunkte wurden vom Gericht sozusagen in die Tonne getreten, weil Gebrauchsregelungen in der Teilungserklärung, die Nutzung der Gewerbeeinheiten auch zu anderen Zwecken, ohne Einschränkung ermöglichten.

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