§ 15 SGB II gibt den Jobcentern das Recht mit Arbeitssuchenden Eingliederungsvereinbarungen zu schließen. Dabei sind sie aber inhaltlich nicht frei.
§ 15 SGB II gibt den Jobcentern das Recht mit Arbeitssuchenden Eingliederungsvereinbarungen zu schließen. Dabei sind sie aber inhaltlich nicht frei.