Es gelten weitgehend die Vorschriften des Gewerbemietrechts, wobei der Pächter noch umfassend die Erträge des Pachtobjektes ziehen darf. Bei Kündigung etc. gelten Sonderbestimmungen.
Es gelten weitgehend die Vorschriften des Gewerbemietrechts, wobei der Pächter noch umfassend die Erträge des Pachtobjektes ziehen darf. Bei Kündigung etc. gelten Sonderbestimmungen.