RA Lamprecht
bietet Ihnen eine kostenlose telefonische Kurzberatung zu Ihrem strafrechtlichen Problem. Rufen Sie unverbindlich an unter 0931/47 08 5337!
Im Strafrecht geht es um den Vorwurf von Straftaten, wie ja der Name schon erwarten lässt. Hier berät und verteidigt Sie RA Lamprecht mit mehr als 13-jähriger Erfahrung als Strafverteidiger. Es gilt gerade hier der Grundsatz der absoluten Diskretion.
Strafrecht ist das Rechtsgebiet, wo oft das meiste auf dem Spiel steht. Jedenfalls dann, wenn eine Freiheitsstrafe droht, und das ist gerade in Bayern recht schnell der Fall.
Je nach Richtigkeit des Tatvorwurfs ist die Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen.
Wenn beispielsweise der Tatvorwurf stimmt und die Beweislage eindeutig ist, so gibt es oft die Möglichkeit für den Anwalt, durch eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft (sog. Deal) die Angelegenheit mit einem Strafbefehl oder einer Einstellung gegen Auflage ( § 153a StPO) zu beenden, wo ansonsten Anklage erhoben worden wäre.
Stimmt hingegen der Tatvorwurf nicht, bzw. ist die Beweislage nicht eindeutig oder unzureichend, um den Tatnachweis zu führen, ist in aller Regel die Tat zu bestreiten und der Sachverhalt aus Sicht des Beschuldigten darzustellen, bzw. das Aussageverweigerungsrecht zu nutzen. Welcher Weg in welchem Falle der richtige ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Der Strafverteidiger hat dabei auch seine Erfahrung miteinzubringen.
Bei kleineren Straftaten kann man als Rechtsanwalt oft auch die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass eine Weiterverfolgung (dieses Mal, ausnahmsweise) nicht nötig ist und eine Einstellung erwirken. Oder man kann eine öffentliche Hauptverhandlung abwenden, wenn die Tat dem Täter so peinlich ist, dass er nicht möchte, dass dies in der Öffentlichkeit “breitgetreten” wird. Das ist bei einigen Kollegen unbeliebt, weil man als Anwalt, wenn die Sache in die Verhandlung geht, in aller Regel wesentlich mehr verdient, als wenn sie sich vorher schon erledigt. Wir halten das für nicht verantwortbar, denn es darf immer nur nach den Interessen des Mandanten gehen, und nach nichts anderem.
Gerade im Strafrecht ist es meist so, dass durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine Strafe gar nicht verhängt wird, oder aber wesentlich niedriger ausfällt, als ohne. Oft haben wir in unserer gerichtlichen Erfahrung Menschen erlebt, die meinten, sich selbst verteidigen zu müssen und damit, statt mit einer geringen Geldstrafe, wie es bei Anwesenheit eines Strafverteidigers ausgegangen wäre, letztlich zu Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden- nur deshalb, weil sie unwissend ihre Rechte nicht richtig wahrnehmen konnten.
Generell gilt: Werden Sie von den Strafverfolgungsbehörden mit einem Tatvorwurf konfrontiert, so sagen Sie erstmal NICHTS, auch wenn Ihnen Strafmilderung versprochen wird. Reden Sie erst mit einem Anwalt! Nur dieser hat ein Akteneinsichtsrecht und kann sich daher vorab über die Tatsachenlage und den genauen Tatvorwurf informieren. Eine Aussage kann man nämlich nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte immernoch und ohne negative Wirkung abgeben.
Das Strafrecht hat verschiedene Facetten, bearbeitet werden in unserer Kanzlei folgende Gebiete:
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Jugendstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht (Delikte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, z.B. Unfallflucht)
- Vermögensdelikte (Betrug, Untreue, Diebstahl, und ähnliches)
- Gewaltdelikte
- Sexualstrafrecht
- Strafvollstreckung/Maßregelvollzug
- Strafbefehlsrecht
- Kapitalstraftaten
Nicht bearbeitet wird Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (hier gibt es Kollegen, die sich auf diese sehr speziellen Rechtsgebiete beschränken).
Zu den Kosten der Strafverteidigung: Zuerst muss erwähnt werden, dass es in Strafsachen KEINE PROZESSKOSTENHILFE gibt, im Gegensatz zu allen anderen Rechtsgebieten. Es gibt nur die PFLICHTVERTEIDIGUNG nach § 140 StPO, bei der der Staat Beschuldigten dann einen Verteidiger (vor-) bezahlt, wenn der Tatvorwurf so erheblich ist, dass das Gericht einen Verteidiger für zwingend notwendig hält. In der Regel ist das der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) vorgeworfen wird, dieser unter laufender Bewährung steht oder ein psychologisches Gutachten abzeichnet. Weitere Fälle können Sie in der vorgenannten Vorschrift nachlesen. Jedenfalls ist die Pflichtverteidigung die Ausnahme, nicht die Regel. Auch ist sie vom Staat äußerst dürftig bezahlt, weshalb der Pflichtverteidiger in der Regel deutlich weniger Zeitaufwand betreibt als der Wahlverteidiger.
Letzteren müssen Sie als Beschuldigter dann – jedenfalls zunächst (bei Freispruch übernimmt der Staat oft die Kosten, ebenso in Jugendstrafverfahren) – selbst bezahlen. Hier mache ich, nachdem ich in einem ersten Beratungsgespräch den Gesamtaufwand abschätzen kann, einen Vorschlag zur pauschalen Vergütung des Verteidigungsaufwandes. Dieser kann mal mehr, mal weniger sein, dementsprechend wird für Fälle mit weniger Aufwand (z.B. einfachere Körperverletzungs- oder Diebstahldelikte, kleinere Drogendelikte) ein niedrigerer Betrag fällig werden als für Fälle mit mehr Aufwand (z.B. Verbrechen, Kinderpornografie, Vermögensdelikte). Daher bewegt sich das Pauschalhonorar allermeistens zwischen 1.000 Euro und 2.500 Euro. In sehr aufwändigen Angelegenheiten und in Fällen, wo der Mandant ein Pauschalhonorar ablehnt, wird auf Stundenbasis abgerechnet, wobei der aktuelle Stundensatz bei 200 Euro liegt (zuzüglich Mehrwertsteuer!).
Eine Erstberatung in der Kanzlei im Strafrecht wird grundsätzlich auf Basis des vorgenannten Stundensatzes abgerechnet (wenn die Beratung also z.B. 30 Minuten dauert, wird 100 Euro zzgl. 19 Euro Umsatzsteuer abgerechnet).