Schadensersatzrecht

Schadensersatzrecht

Es gilt im deutschen Recht der Grundsatz, dass derjenige, der einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig oder vertragswidrig verursacht hat, den Zustand wieder herstellen muss, der vor der Verletzungshandlung und – folge vorgelegen hat (sogenannte Naturalrestitution, § 249 BGB). Ist dieser Zustand nicht mehr herstellbar, ist Geld als Wiedergutmachung zu bezahlen. Auch für einen Schaden, der nicht materieller Natur ist, ist ein angemessener Ersatz in Geld zu bezahlen (sog. Schmerzensgeld, § 253 BGB).

Der Geschädigte muss das Bestehen des Anspruchs und die Schadenshöhe nachweisen. Hierfür ist der Rechtsanwalt zuständig, er muss entsprechend vortragen. Besonders bei der Bestimmung der Frage, was genau im Einzelfall ein angemessenes Schmerzensgeld ist, muss der Anwalt gute Arbeit leisten. Das gilt ganz besonders, wenn bestimmte Verletzungen für viele Jahre Schmerzen und Nachteile verursachen werden; dann kommt eine Schmerzensgeldrente in Betracht.

Die Kosten des Rechtsanwaltes trägt in Schmerzensgeldangelegenheiten stets der Verursacher, eine Rechtsschutzversicherung ist also nicht nötig.

Nützliche Links zum Schmerzensgeld:

1. Schmerzensgeldtabelle OLG Celle (zur ersten Einschätzung hilfreich)

2. Schmerzensgeldregister (zur ersten Einschätzung hilfreich)

3. Unsere TOP 10 der wichtigsten kaufrechtlichen Entscheidungen: