Beweisverwertungsverbot verdeckter Videoaufnahmen
Das LG Schweinfurt hat eine Abwägung zwischen dem Interesse eines Wohnungseigentümers an einer verdeckten Videoüberwachung gegen die Persönlichkeitsrechte des beklagten Nachbars sowie weiterer Hausbewohner zum Nachteil von Ersteren getroffen (Beschluss des LG Schweinfurt vom 06.10.2023, Az.: 46 S 17/23).
Schikane unter Nachbarn
Die Parteien sind Nachbarn. Der auf Unterlassung von Eigentumsstörungen klagende Wohnungseigentümer mahnte zunächst vergeblicher den Beklagten ab, der als Mieter seiner Tochter die Nachbarwohnung inne hatte. Zu den Wohnungen gehören jeweils auch Kellerabteile, wobei die Kellerabteile der Parteien unmittelbar nebeneinanderliegen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte in der Vergangenheit wiederholt Müll in das Kellerabteil des Klägers geworfen bzw. anderweitig verbracht habe, dabei auch zumindest mit der Hand durch die Lattenwand der Abtrennung gelangt habe und zudem auch das Licht Kellerabteil des Klägers eingeschaltet habe.
Nachbarschaftsstreit eskalierte
Weiterhin soll der Beklagte auch den Zugang zum Kellerabteil zumindest erschwert, wenn nicht gar versperrt haben konkret durch zustellen mit einem Plastikeimer und darüber hinaus eine unbekannte Flüssigkeit auf der Türklinke des Kellerabteils aufgebracht haben.
Videobeweis gegen Beweisnot?
Der Kläger hat zum Zweck des Beweises Videoaufzeichnungen einer Überwachungskamera in seinem Kellerabteil zum Verfahren vorm AG Bad Kissingen gegeben. Zur Frage der Beurteilung, ob diese als Beweismittel verwertbar sind, hat das erstinstanzliche Gericht diese Aufzeichnungen gesichtet.
Schwerer Eingriff ins Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Dabei hatte das Mietgericht eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen, einerseits das Eigentumsrecht des Klägers im Bezug auf sein Kellerabteil, maßgeblich dort die Verunreinigung durch Müll und die hiermit einhergehenden Aufwendungen und Beeinträchtigungen, sowie Kosten durch nicht benötigtes Kellerlicht, und andererseits betroffene Rechte durch eine hier verdeckte Videoaufnahme einerseits des Beklagten im besonderen Maße, aber auch der Allgemeinheit, soweit durch die Videoaufnahme auch Bereiche außerhalb des Kellerabteils überwacht wurden, festzustellen, dass letztlich die Beeinträchtigungen insbesondere durch die permanente Überwachung verdeckter Art und Weise eines öffentlichen Bereiches einen derartig schwerwiegenden Eingriff darstellt, dass dieser im Verhältnis zu den zu schützenden Interessen, letztlich der Eingriff durch die Videoüberwachung zu einen Beweisverwertungsverbot der Videoaufnahmen führt.
Verworfene Berufung nach Hinweisbeschluss
Das LG Schweinfurt hat sich in einem Hinweisbeschluss dann der Auffassung des AG Bad Kissingen angeschlossen und schließlich die Berufung des Klägers einstimmig verworfen.
Hier geht es zu unserem Ressort WEG-Recht