Sozialrecht
Anspruch auf Tattooentfernung gegen die Krankenkasse
In engen Ausnahmefällen kann ein Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen seine Krankenversicherung bestehen, ein entstellendes Tattoo zu entfernen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.01.2017 entschieden (Az.: S 27 KR 717/16). Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht und Krankenversicherungsrecht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen die interessante Entscheidung vor.
Tattoo des Zuhälters gestochen
In diesem besonderen Fall war eine Prostituierte von ihrem Zuhälter zweieinhalb Jahre zum horizontalen Gewerbe gezwungen worden und wurde von ihm dabei, wie ein Stück Vieh, am Hals mit einem Tattoo (DH2) als dessen “Eigentum” markiert. Aus Liebe zu dem Kölner Mohamed A. war die 30-Jährige seinerzeit zur Prostituierten und überzeugt worden, dass er über außergewöhnliche Gaben und Kräfte verfüge und ein Guru sei. Dennoch musste sie bis zu 18 Stunden anschaffen gehe (oft von elf Uhr morgens bis drei oder auch fünf Uhr in der Nacht) und Freiern jeden Wunsch erfüllen.
Tattooentfernung als Krankenbehandlung
Die Krankenkasse verweigerte zunächst den Antrag auf Krankenbehandlung und ließ sich auch nicht im Widerspruchsverfahren erweichen. Die Dame bekam schließlich ausnahmsweise Recht vorm Sozialgericht und die Krankenkasse musste deren Tattooentfernung für ca. 2.600 € bezahlen, da dessen Anblick die Klägerin immer wieder traumatisiere und zu Flashbacks ihres Martyriums führe.
Tattoo ist keine Krankheit
Dass Tattoo selber ist keine Krankheit, dessen Entfernung würde aber zu einer Symptomreduzierung der psychischen Erkrankung der Klägerin führen, war der Richter nach der Beweisaufnahme überzeugt. Dieses Tattoo habe zudem eine entstellende Wirkung, da es Rückfragen provoziere wegen seiner exponierten Lage.
Eingriff am gesunden Körper
Er betonte ausdrücklich, dass der vorliegende Fall ein besonderer Ausnahmefall zum Grundsatz sei, dass Krankenkassen nicht für chirurgische Eingriffe am gesunden Körper nur aufgrund psychischer Probleme zahlen müssten. Hier gehe es jedoch nicht rein um das subjektive Empfinden der Klägerin.
Arschgeweih oder Namen des Ex als Tattoo entfernen?
Tipp vom Anwalt: Im vorliegenden Fall sei das Tattoo der Dame nicht aus freien Stücken gestochen worden. Menschen, denen ihre Jugendsünde “Arschgeweih” oder der Name des Ex am Arm nicht gefällt, brauchen sich also aufgrund dieses Urteils keine Hoffnung machen. In diesem Fall war nämlich nicht das ästhetische Empfinden entscheidend, sondern der Umstand, dass die Damen ansonsten immer wieder mit der Straftat konfrontiert werden würde.
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