Seniorenrecht
Seniorenrecht ist ein vielseitiges Rechtsgebiet in das viele Bereiche vom Pflege- übers Rentenrecht, vom Miet- übers Sozialrecht bis hin zum Arbeitsrecht hineinspielen. Bitte beachten Sie, dass wir in diesem Zusammenhang keine erb- und steuerrechtlichen Mandate übernehmen.
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter erstellt Ihnen rechtssichere Vorsorgevollmachten, Pflege- und Patientenverfügungen. Die Beratung von Fachanwalt Richter stärkt Ihr Recht auf Selbstbestimmung im Alter und verringert die Gefahr, dass Ihnen ein Betreuer bestellt wird (nach BGH vom 19.20.2016, Az.: XII ZB 289/16) steht eine vollumfängliche Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers i.d.R. entgegen.
Tipp: Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann man sogar die Aufhebung einer Betreuung herbeiführen (BGH vom 28.03.2012, Az.: XII ZB 629/11).
Eine Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen helfen Ihnen in akuten Notfällen Ihren Willen durchzusetzen zu einer Zeit, wo Sie noch Ihr weiteres Schicksal selbstbestimmt planen können. Für Vorsorgebevollmächtigte bestehen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten und zwar auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Eine Vorsorgevollmacht kann vom geschäftsfähigen Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden.
Dennoch finden sich in solchen Regelungen zahlreiche, immer wiederkehrende Fehler, die gerade Patientenverfügungen nutzlos machen. Eine Überprüfung von RA Richter hilft Ihnen dieses Risiko zu minimieren.
Vorsorgevollmachten
Achtung: Sollen aufgrund der Vollmacht Eintragungen ins Grundbuch oder in sonstigen öffentlichen Registern ermöglicht werden, muss die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt werden.
Soll der Vorsorgebevollmächtigte berechtigt sein die Einwilligung und Versagung von medizinischen Maßnahmen zu erteilen, die Unterbringung anzuordnen oder die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen für den Vollmachtgeber zu erklären, muss dies ausdrücklich ausgeführt sein!
Patientenverfügungen
Mit der Patientenverfügung regeln Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit viele Aspekte noch nicht unmittelbar bevorstehender Untersuchungen, Heilbehandlungen und andere ärztliche Eingriffe für spezifische Behandlungssituationen in höchstpersönlicher Art und Weise.
Achtung: Vergessen Sie u.U. nicht den Verzicht auf die ärztliche Aufklärung, wenn Sie bestimmte Einwilligungen abgeben.
Zu den fünf häufigsten Fehlern in Patientenverfügungen lesen Sie den folgenden Beitrag
Eine wichtige Ergänzung zur Patientenverfügung stellt die Pflegeverfügung dar, die Sie immer mitregeln sollten.
hier finden Sie eine kleine Präsentation der Vorsorgeregelungen: Vortrag Pflegeverfügung
Pflegevereinbarungen
Wegen des Vorrangs des Sozialrechts gilt insbesondere im Bereich der Wohn- und Betreuungsverträge bei Bezug von Sozialleistungen, darunter fallen auch Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, eine eingeschränkte Vertragsfreiheit. Lassen sie daher ihre Heimverträge prüfen und zahlen sie ungewöhnliche Leistungsentgelte, wie Platz- und Reservierungskosten, nicht ungeprüft!
Lesen Sie hier diesen interessanten Fall zu einer Pflegeverfügung im Rahmen einer Übertragung des Hausgrundstücks
Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Sie wollen Ihren Kindern den Start in die Existenz erleichtern oder die Gründung einer Familie erleichtern, aber dennoch nicht Ihre Absicherung im Alter aufgeben? Sie brauchen vorm Notartermin Tipps, was Sie in Ihren Übergabevertrag schreiben sollen, wie Sie Ihre Immobilie weiter nutzen können und dennoch die mögliche Gefahr einer Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt verringern?
Infos zur Vermeidung oder Erschwerung des Sozialhilferegresses finden Sie hier
Damit Sie im Alter die vollständigen Ansprüche aus der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung und ggf. flankierend aus der Unfallversicherung sowie eine möglichen Betriebsrente nehmen Sie die anwaltliche Hilfe von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter, LL.M.Eur. in Anspruch.
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Beratung im Betreuungsrecht
Menschen, die ihren Willen nicht mehr zuverlässig selber bilden können, bekommen vom Staat oftmals einen rechtlichen Betreuer an die Seite gestellt. Dennoch sind Sie in diesen Situationen nicht hilflos, da es die frühere Entmündigung nicht mehr gibt.
Lesen Sie hier eine neue Entscheidung des BSG zum Betreuungsrecht
Senioren-WG und 24-Stunden-Betreuung
Natürlich helfen wir Ihnen in diesem Zusammenhang auch bei mietrechtlichen Fragen (zur Gründung einer Pflege-WG gem. Art. 2 Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) hier) und bei Fragen des Arbeitsrechts im Falle der Beschäftigung von ausländischen 24h-Betreuungskräften.
Zur Gefahren als stationäre Einrichtung eingestuft zu werden hierzu mehr
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