Als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in der Probezeit stehen mir viele Fragen im Kopf. Eine der häufigsten ist, ob ich die Möglichkeit habe, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Dies kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein – sei es, weil der neue Job doch nicht meinen Erwartungen entspricht oder weil sich meine persönliche Situation unerwartet ändert.
In diesem Blogbeitrag werden wir uns genauer ansehen, welche Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Probezeit haben und ob bzw. wann eine fristlose Kündigung – also “von heute auf morgen” möglich ist. Wir beleuchten die rechtlichen Grundlagen, geben Tipps zum korrekten Vorgehen und zeigen auf, was es zu beachten gilt. So kann ich eine fundierte Entscheidung treffen, falls ich mich in einer solchen Situation wiederfinde.
Was ist eine Probezeit?
Zunächst ist es wichtig, die Bedeutung und den Zweck der Probezeit zu verstehen. Bei Neueinstellungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel eine Probezeit. Diese hat in erster Linie den Zweck, das Arbeitsverhältnis in den ersten Wochen oder Monaten für beide Seiten zu testen.
Für den Arbeitgeber bietet die Probezeit die Möglichkeit, meine Leistungsfähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit zu beurteilen. Für mich ist es eine Chance, den Arbeitsplatz, das Aufgabengebiet und das Arbeitsumfeld kennenzulernen und zu prüfen, ob alles meinen Erwartungen entspricht.
Die Dauer der Probezeit ist im Arbeitsvertrag geregelt und kann bis zu sechs Monate betragen (bei Ausbildungsverhältnissen kürzer). In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis relativ einfach und ohne große Begründung beenden.
Kann ich in der Probezeit fristlos kündigen?
Als Grundsatz gilt: Eine fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, und dabei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit ist oder nicht. Die Frage, ob eine fristlose Kündigung in der Probezeit möglich ist, lässt sich also nicht pauschal beantworten. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich gilt: Sowohl mein Arbeitgeber als auch ich haben während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit auch während der Probezeit ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das bedeutet, dass wir das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen sofort beenden können – aber nur, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen.
Eine fristlose Kündigung ist in der Probezeit also durchaus dem Grunde nach möglich. Allerdings muss dafür – wie auch außerhalb der Probezeit – ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen:
Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung
Für eine fristlose Kündigung in der Probezeit müssen “wichtige Gründe” vorliegen. Das sind Umstände, die mir oder dem Arbeitgeber das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Dazu können zum Beispiel gehören:
- Schwerwiegende Vertragsverletzungen durch den anderen Vertragspartner
- Verlust des gegenseitigen Vertrauens
- Meine Unfähigkeit, die vereinbarten Aufgaben zu erfüllen
- Strafbare Handlungen meinerseits oder seitens des Arbeitgebers (Beleidigungen, Diebstahl, etc.)
- Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit meinerseits, sofern diese die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht
Die Gründe können also vielfältig sein und müssen im Einzelfall geprüft und sorgfältig abgewogen werden. Pauschal lässt sich nicht sagen, was als “wichtiger Grund” gilt. Das hängt von den konkreten Umständen ab.
Aber Vorsicht: Derjenige, der fristlos kündigen will, sollte sich sicher sein, dass das Arbeitsverhältnis so unzumutbar ist, dass er die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhalten muss. Da die ordentliche Kündigungsfrist während der Probezeit kürzer ist als außerhalb – nämlich in aller Regel 2 Wochen statt 4 Wochen zum Ende oder der Mitte eines Kalendermonats – ist bei der Zumutbarkeitsprüfung immer die Frage zu stellen: Ist das, was vorgefallen ist, wirklich so schlimm, dass der Kündigende nicht die 2 Wochen noch weiterarbeiten sollte/könnte? Nur, wenn man diese Frage mit JA beantworten kann, sollte man auch die Kündigung fristlos und nicht als ordentliche Probezeitkündigung aussprechen. Andernfalls droht bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers und bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Pflicht zur Weiterbezahlung, mindestens für 2 Wochen, wenn die fristlose Kündigung hilfsweise als ordentliche Probezeitkündigung ausgesprochen wird, ist das nicht der Fall, droht bei Unwirksamkeit gar eine Pflicht zur sehr langen Weiterbezahlung durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer dagegen vorgeht. Dies alles führt hier aber zu weit, da sollten Sie sich – egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – am besten anwaltlich beraten lassen.
Schriftliche Begründung der Kündigung
Eine fristlose Kündigung in der Probezeit muss immer schriftlich erfolgen, muss die Gründe oder den Grund für die fristlose Kündigung allerdings nicht enthalten.
Ich habe ein Recht darauf, die Kündigungsgründe zu erfahren, daher muss auf Nachfrage der Arbeitgeber den Grund benennen.
Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, kann die Kündigung ebenfalls als unwirksam gelten.
Im Allgemeinen gilt: Gerade Arbeitnehmer sollten eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers IMMER anwaltlich prüfen lassen, da diese meist sehr fragwürdig sind. Das gilt ganz besonders, wenn ein ALG I – Anspruch besteht, denn in aller Regel verweigert die Bundesagentur für Arbeit für 3 Monate die Zahlung des ALG I (3-Monats-Sperre), wenn man die Kündigung einfach so hinnimmt.
Wichtig: Ab Erhalt hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen, danach wird jede noch so absurde (aber schriftliche!) Kündigung wirksam!
Zusammenfassung für Arbeitnehmer mit Kündigungswunsch:
Prüfen Sie sorgfältig – am besten unter Beratung durch einen Arbeitsrechtler – welche Form der Kündigung in Ihrem Fall die richtige ist, nur bei wichtigem Grund können Sie “von heute auf morgen” kündigen, sofern “nur” Gründe wie Unzufriedenheit mit der Arbeit, Überforderung oder Ähnliches gegeben sind, ist die Probezeitkündigung unter Einhaltung der Frist von i.d.R. 2 Wochen das Richtige!
Zusammenfassung für Arbeitgeber mit Kündigungswunsch:
Während der Probezeit ist die außerordentliche fristlose Kündigung nur dann das richtige Instrument für Sie, wenn der Arbeitnehmer aufgrund erheblicher Verfehlungen einen wichtigen Grund geliefert hat, welcher die auch nur zweiwöchige Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. In der Regel sind das dann Straftaten, wie Beleidigung, Diebstahl, oder ähnliches.
Andernfalls ist die ordentliche Probezeitkündigung das richtige Instrument. Ab Zugang dieser Kündigung ist der Arbeitnehmer noch (in aller Regel) 2 Wochen weiterzubeschäftigen (Sie können ihn auch freistellen im Kündigungsschreiben, Urlaub und Überstunden dürfen Sie aber nur dann verrechnen, wenn Sie ihn ausdrücklich unwiderruflich freistellen!) und noch für 2 Wochen weiterzuzahlen. Einen Kündigungsgrund brauchen Sie in aller Regel während der Probezeit NICHT, egal, wieviele Mitarbeiter Sie beschäftigen, denn das Kündigungsschutzgesetz findet erst dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, was in der Probezeit in aller Regel gerade nicht der Fall ist.
Auch dem Arbeitgeber ist grundsätzlich anzuraten, vor Ausspruch einer gewünschten Kündigung die richtige Vorgehensweise mit einem Arbeitsrechtler seines Vertrauens abzuklären. Das spart meist Geld und gibt dem eigenen Handeln deutlich mehr Rechtssicherheit.