Tipp vom Anwalt: Wege aus der Altersarmut – vorzeitige Vermögensübertragung am Beispiel Ihres Häuschens

In vergangenen Beiträgen hatten wir Ihnen schon schon Wege aus der Altersarmut vorge stellt. Heute soll es um die Möglichkeit gehen aus einer Rente als Gegenleistung für eine vorweggenommene Erbfolge, also wenn Sie Ihr Häuschen vorzeitig z.B. an Ihr Kind übergeben, in einem Übergabevertrag gehen. Rechtsanwalt Christopher Richter erklärt Ihnen kurz, worauf Sie hier u.a. achten müssen.

Neben dem Beseitigen von Fehlern in Rentenbescheiden (lesen Sie hierzu: Die 5 häufigsten Fehle in Rentenbescheiden) ist die Vereinbarung einer Rente vom Beschenkten für die Übergabe des eigenen Häuschens ein weiterer Weg eine weitere Rente zu bekommen. Wie hoch diese sein wird, bestimmt sich neben dem Wert der Immobilie – unter Beachtung von etwaigen Grundschulden – freilich oft auch danach, ob Ihr Erwerber noch Abfindungszahlungen leisten muss und ob Nießbrauch, Wohnrecht oder ein anderes Rechtsinstitut vereinbart werden soll. Wenn der Schenker in eine Pflegegemeinschaft will oder ins Pflegeheim muss, ist zu regeln, was dann passieren soll. Ggf. sollen Zahlungen die möglichen Leistungen aus der Pflegekasse ergänzen.

Vorab haben Sie freilich zu prüfen, ob eine testamentarische Verfügung ihrer Schenkung widerspricht und ob Sie hier ggf. etwas ändern müssen. Sind Erb- oder Pflichtteilsberechtigte vorhanden ist dies entsprechend zu würdigen.

Die lebzeitige Übergabe Ihres Vermögens kann nur ein Modul sein zur Vorsorge für das Alter.

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Dieser Beitrag soll Ihnen nur Denkanstöße gebe und stellt mangels Ausführlichkeit keine Rechtsberatung dar. Sprechen Sie mich an: richter(at)anwaltskanzlei-wue(dot)de oder 0931/47085337. Im Hinblick auf erbrechtliche und steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich an an Ihren Steuerberater und/oder Fachanwalt für Erbrecht.

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