Das interessante Urteil: Bundessozialgericht entscheidet, dass Berufsbetreuer nicht gesetzlicher Vertreter der Erben ist

Was war passiert? Die Rente für den kommenden Monat ging zum Monatsletzten des Vormonats auf dem Konto des Betreuten von der Rentenversicherung verfrüht ein. Einen Tag später starb der Rentner; dessen Berufsbetreuerin nahm in Unkenntnis des Todes zwei größere Überweisungen vor, so dass das Konto nahezu leer war. Was die Rentenversicherung aber nicht davon abhielt von der Betreuerin dieses Geld nach § 118 IV 1 SGB VI zurückzuverlangen. Nach dem Gesetz erlischt mit dem Tode des Betreuten die Betreuung, so dass nach Ansicht der Behörde die Betreuerin nunmehr als Vertreterin ohne Vertretungsmacht agierte. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht nunmehr zurecht feststellte.

 

„Die Betreuerin konnte aufgrund ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich des Fortbestehens der Betreuungsbefugnis gemäß § 1908i, 1893 I i.V.m. § 1698a BGB gesetzlich erlaubt tätig werden“, schrieben die Sozialrichter der deutschen Rentenversicherung ins Stammbuch. Im Gegensatz zur Vorinstanz meinten sie auch, die Betreuerin habe nicht als gesetzliche Vertreterin der Erben gehandelt, so dass sie auch der Rentenversicherung den Weg versperrten nun gegen die Erben vorzugehen.

 

Die Richter stellten in ihrer Begründung auf den speziellen Geist der zivilrechtlichen „Haftungsfreistellung“ in § 1698a BGB ab und zogen die Norm auch für diese besondere sozialrechtliche Regresskonstellation heran. Logisch eigentlich, weil der Betreuer andere Funktionen hat als ein Nachlassverwalter, der ja für einen noch unbekannten Erben tätig wird und den Nachlass erhalten soll. Konsequenterweise formulierten die Richter deshalb: „Die Vertretungsmacht des Betreuers wird hier ausnahmsweise über den Tod hinaus als fortbestehend fingiert. Daher sind die getätigten Kontoverfügungen zwar auch gegenüber den Erben des Verstorbenen wirksam, ihnen aber nicht wie eigene Verfügungen zuzurechnen, sondern als solche des Verstorbenen!“

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