Entzug von Wohnungseigentums nach 18 I WEG
Seine Nachbarn kann man sich selten aussuchen, das gilt auch für die Mitglieder einer WEG-Gemeinschaft. Schlecht anwaltlich beraten waren zwei Mitglieder einer WEG-Gemeinschaft aus Wiesbaden, die einem WEG-Mitglied, das sich daneben benahm, seine Eigentumswohnung nach § 18 Abs. 1 WEG entziehen wollten (BGH-Urteil vom 25.01.2018, Az.: V ZR 141/17).
Hausgeldschulden und Straftaten
Der „Störenfried“ hatte erhebliche Rückstände beim Wohngeld und mehrfach den Hausmeister bedroht und beleidigt. Abgemahnt wurde aber nur wegen der Schulden.
Keine Abmahnung wegen Pöbeleien
Die Klage auf den Entziehung des Wohnungseigentum stützte sich aber auf beide Gründe! Daher wurde das Ausgangsurteil auf Entziehung des Wohnungseigentum in der Berufung aufgehoben.
Tipp vom Anwalt: Mahnen Sie den Wohnungseigentümer in solchen Fällen zu Sicherheit immer auch wegen seines Verhaltens ab! Weil die Entziehung des Eigentums das letzte Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer sein darf, sind zuvor alle bestehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen!
Sprich: Dem Wohnungseigentümer muss sein Fehlverhalten vor Augen geführt und ihm Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung gegeben werden. Nur einem böswillige Mitglied der WEG kann das Eigentum entzogen werden.
Fortgesetzte Pöbeleien während Rechtsstreit
Da der Störenfried hier sein renitentes Verhalten aber während des Rechtsstreits nach Aktenlage weiter fortsetzte, war nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich, denn es musste ihm klar sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft sein rabiates Verhalten nicht länger hinnehmen will.
Eine Abmahnung habe in einem solchen Sonderfall eines derart böswilligen Menschen regelmäßig keine Aussicht darauf, dass der Störer das störende Verhalten künftig unterbindet, betonten die Karlsruher Richter.
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