Von den Schwierigkeiten eines Eilantrages

Von Gerichten wird gerne pauschal behauptet, dass Eilverfahren einen geringeren Umfang haben. Das ist oftmals unrichtig, denn der Rechtssuchende muss häufig bei der Erstellung einer eidesstattlichen Versicherung unterstützt werden, was im Hauptsacheklageverfahren nicht der Fall ist. Im Übrigen tauchen auch schwierige rechtliche Erwägungen auf, wie der folgende Fall (vereinfacht) zeigt.

Behörde stoppte Sozialhilfezahlungen

Bei einem Sozialhilfeempfänger wurden nachdem ihm ein Leistungsbescheid zuging die Sozialhilfezahlungen gestoppt, weil auffiel, dass er eine größere Summe von seinem Konto abgehoben hatte. Dagegen wendete sich der schwerbehinderte Senior, der seit fast zwei Jahrzehnten von Sozialhilfe lebt, mit seinem Antrag. Der pflegebedürfte Niederbayer, der mit rund 500 € eine Minirente bezog, war also ein sogenannter „Aufstocker“. Seine Verteidigung ging dahin, dass er einen mittleren vierstelligen Betrag von einem namentlich nicht benannten Bekannten aufbewahrt habe und ihm das Geld dann zurückgegeben habe.

Beträge angespart durch Hilfebedürftigen

Während des Verfahrens stellte das Gericht fest, dass der Kläger irgendwann dadurch, dass er sparsam gewirtschaftet hatte – und noch freiwillige Zahlungen eines ihn unterstützenden Vereins erhielt – einen Betrag angespart hatte, der den Freibetrag von 5.000,00 € überstieg.

Der Richter am Sozialgericht sezierte den Eilantrag des Mannes und unterschied nach drei Zeiträumen: vor Eilantragsstelllung (a), ab Eilantragsstellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums des Leistungsbescheides (b) und den nach Ende des Bewilligungszeitpunkte (c).

Nachholbedarf nicht gegeben

Leistungen, die aus der Vergangenheit vor Eilantragsstellung stammen, zu bekommen, haben Kläger in der Regel schlechte Karten. Nur ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (z.B. es wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden gegen den Hilfesuchenden eingeleitet oder stehen unmittelbar bevor) kann dies mal anders sein. Einen solchen konnte der Antragssteller aber laut Gericht nicht geltend machen, so dass er hier deutlich unterlag.

Verwertbares Vermögen war vorhanden

Keine Chance hatte der Eilantrag, soweit er den Zeitraum nach dem Bewilligungszeitraums erfasste. Hier stellte das Sozialgericht fest, dass dem Anspruch die Pflicht des Mannes entgegenstehe sein verwertbares Vermögen nach § 43 I 1 i.V.m. § 90 SGB XII einzusetzen. Dabei fiel dem Mann auf die Füße, dass er weder die angebliche Einzahlung des Geldes seines Bekannten, noch dessen angeblichen Verbrauchs nachweisen konnte.

Corona: Erleichteter Zugang zu Sozialleistungen

Tipp vom Anwalt: Für Neuanträge gilt aufgrund § 141 II 1 SGB XII (erleichteter Zugang zu Sozialleistungen) noch, dass nicht erhebliches Vermögen für sechs Monate nicht zunächst verbraucht werden muss, auch wenn es den Freibetrag übersteigt. Diese Sonderregelung gilt allerdings wohl nicht für Folgeanträge, da die Regelung (wie auch § 67 II SGB II) in erster Linie nur auf die Entlastung von Personen abzielt, die sich nicht bereits vor Verbreitung des Coronaviurus SARS-CoV-2 in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben (str.).

Schonvermögen überschritten

Der Sozialrichter sah beim Kläger ein das Schonvermögen von 5.000,00 € übersteigenden Vermögen, da das abgehobene Geld ihm nach Ansicht des Gerichts weiter zur Verfügung stehe und nicht verbraucht sei. Er habe nicht bei der Benennung des Bekannten, dem der abgehobene Betrag angeblich gehöre, nicht mitgewirkt und so die Sachaufklärung verhindert.  Der Vortrag ihm stehe das Geld nicht mehr zur Verfügung sei daher nicht nachgewiesen und nach den Beweislastregeln könne er auch gegen die Verwertung nicht den Einwand der Härte führen.

Tipp vom Anwalt: Im Einzelfall kann die Herkunft von Vermögen dieses so prägen, dass dessen Verwertung eine Härte nach § 90 III 1 SGB XII darstellen kann. Das reine Ansparen durch Konsumverzicht fällt allerdings gewöhnlich nicht darunter.

Sicherungsanordnung wurde erlassen

Einen Erfolg konnte der Mann allerdings erzielen, was den Zeitraum der Eilantragseinreichung bis zum Ende des Leistungszeitraums des Bewilligungsbescheides anging, da bei der Sozialhilfe – anders als in der Grundsicherung – keine Norm vorhanden ist die Auszahlung einmal bewilligter Leistungen vorläufig zu stoppen. Die Nichtauszahlung führe zu einer Zustandsänderung, nicht aber zu einer Rechtsänderung, weshalb das klägerische Begehren mit dem Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 86b II 1 SGG durchzusetzen sei.

Tipp vom Anwalt: Wenden Sie sich in einer derartigen Fällen zunächst grundsätzlich an die Verwaltung und stellen sie einen Folgeantrag auf die Sozialleistung. Nur ausnahmsweise, wie hier, wo der Eilantragssteller aufgrund seiner Kommunikation mit der Behörde davon ausgehen konnte, dass eine außergerichtliche Lösung nicht zu erwarten ist, liegt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag vor.

Gericht: Rechtsvereitelung durch Sozialamt

Weil kein Aufhebungsbescheid durch die Behörde ergangen war, sah das Sozialgericht in der Nichtauszahlung der Sozialhilfe die Gefahr einer Rechtsvereitelung durch die Behörde, weil die fällige Leistung ohne Rechtsgrundlage nicht ausgezahlt wurde.

Tipp vom Anwalt: Der im Rahmen des Eilverfahrens nachzuweisende Anspruch und Grund der Eilbedürftigkeit stehen in einem Wechselverhältnis. Wenn der Anspruch offensichtlich besteht, sind an den Anordnungsgrund nur geringe Anforderungen zu stellen. Wenn es hierbei um existenzsichernde Leistungen geht, ist der Anspruch auf Sozialhilfe – hier Hilfen im Alter – grundsätzlich abschließend zu prüfen und nur wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Folgenabwägung treffen, ob eine Grundrechtsverletzung für den Antragssteller ansonsten droht.

Hier mehr zum Thema Hartz IV

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über die Gerichtsentscheidung des SG Landshut (Az.: S 3 SO 39/21 ER) . Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht gehaftet. Lassen Sie sich auf jeden Fall individuell beraten.

Geringverdiener mit Kindern können Kinderzuschlag beantragen

Mit Wohngeld und Kinderzuschlag raus aus Hartz IV

Der Kinderzuschlag ist in Kombination mit dem Wohngeld ist ein interessante Möglichkeit  für Geringverdiener mit Kindern ein Abrutschen in Hartz IV zu vermeiden.  Rund 260.000 Kinder bis 25 Jahre erhalten aktuell diese Sozialleistung bis zu 170 Euro/Monat. In diesem Beitrag erklärt Ihnen der in  Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur, wie Sie ihn erhalten.

Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind zuständig

 Zuständig für die Kinderzuschlag sind die Familienkassen der Gemeinden. Den Zuschlag erhalten Eltern, die zusammen ein höheres – um Miete sowie Versicherungskosten und Unterhaltspflichten bereinigtes – Einkommen als derzeit 900 Euro brutto haben, die aber auch die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten. Kindergeld, Wohngeld sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung werden, anders als Krankengeld, Renten oder Einnahmen des Kindes nicht miteinbezogen.

Mietkosten werden vom Einkommen abgezogen

Kinder von Hartz IV-Empfängern, aber auch Rentnern (vgl. SG Koblenz vom 18.05.2006 sind jedoch von dieser Sozialleistung ausgeschlossen (S 11 KG 14/05). Nach einer Entscheidung des Sozialgericht Münster vom 19.12.2007 (Az.: S 3 KG 19/06) sind die Mietkosten übrigens hier in voller Höhe als Abzugsposten anzuerkennen und nicht auf die angemessene Höhe zu kürzen, wenn eine Kostensenkung unzumutbar oder unmöglich ist.
Hier geht es zum Kinderzuschlag-Rechner: http://www.geldsparen.de/kinderzuschlags-rechner/

Neben Kinderzuschlag noch auf das Bildungspaket zugreifen

Auch wenn die Einkommenhöchstgrenze überschritten wird, können Antragssteller immer noch einen gekürzten Kinderzuschlag erhalten. Für jede zehn Euro Überschreitung erfolgt eine Kürzung um 5 Euro.
Tipp vom Anwalt: In der Bearbeitungszeit  der Prüfung der Ansprüche auf Kinderzuschlag muss das Jobcenter Hartz IV weiterbezahlen. Wer den Kinderzuschlag erhält übrigens noch zusätzliche Leistungen zur Bildung und Teilhabe aus dem Bildungspaket (z.B. für Klassenfahrten).
Interessant ist die zumindest irritierende Entscheidung des Sozialgericht Münster vom 01.03.2006 (Az: S 3 KG 37/05)  nach der ein geringes Einkommen nicht zugleich zum Ausschluss von Hartz IV und Wohngeld führen konnte.
Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht: Sozialrecht

Wohngeld für Mieter in den Regionen Mainfranken und Main-Rhön

Wohngeld nach dem WoGG

Einkommensschwache Bürger haben gegebenenfalls gegen ihre Gemeinde Anspruch auf Wohngeld, wenn sie Mieter sind oder auf Lastenzuschuss, wenn sie ein Hausgrundstück oder ähnliches benutzen. Daher haben auch Rentner, anders als Hartz IV-Empfänger, Anspruch auf Wohngeld. 0,9 % aller bayerischen Haushalte beziehen bereits Wohngeld!

Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Bezahlung angemessener Kosten der Unterkunft. Hier zu den KdU

Sozialrechtliche Leistung für Mieter

Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen in diesem Beitrag diese interessante Sozialleistung vor und erklärt, wie Sie sie bekommen und in welcher Höhe.

Mieter, Untermieter oder Heimbewohner erhalten den Mietzuschuss, Haus- oder Wohnungseigentümer den sogenannten Lastenzuschuss. Die Mehrheit der Antragssteller sind erfahrungsgemäß Mieter, deren Anspruch sich danach richtet mit wie vielen Haushaltsmitgliedern sie zur Miete wohnen wie hoch die Miete ist und vorallem wie hoch das Gesamteinkommen ist.

Wohngeld in Schweinfurt, Würzburg und Bad Kissingen

Die zuschussfähige Miete bestimmt sich nach Bruttokaltmiete und den sonstigen Nebenkosten, also ohne Warmwasser und Haushaltsenergie. Dabei gibt es Höchstbeträge der Miete, die nach sechs Kategorien gestaffelt sind. In Würzburg etwa gehört zur Kategorie IV, so dass eine Wohnung bei drei Mietern  nicht mehr als 708 € Bruttokaltmiete (inkl. Entlastung Heizkosten, Klima­komponente dann 907,80 €) kosten darf. Bei 4 Bewohnern 825 € (inkl. Entlastung Heizkosten, Klima­komponente 1057,20 €).

Die Stadt Schweinfurt  zählt zur Kategorie II, dort gibt es bei drei Bewohnern bis 501,00 € bzw. 700,80 € (inkl. Entlastung Heizkosten, Klima­komponente) und bei vier Bewohnern 825,00 € bzw. 1.057,20 €.

Auch die  Stadt Bad Kissingen und der Landkreis Würzburg gehören zur Kathegorie 2.

Wohngeld in Bad Neustadt, Karlstadt und den Haßbergen

Die Kreise Bad Neustadt, Karlstadt, Haßberge und der Landkreis Schweinfurt zählen zur ersten Kategorie (3 Personen: 501 € bzw. 700,80 €; 4 Personen: 584 €  bzw. 816,20 €).

Wohngeldstellen die Berechnung überlassen

Tipp vom Anwalt: Wegen Abzugspauschalen (bei Arbeitnehmern ein jährliche Steuerfreibetrag von 1.000 € etwa), Freibeträgen etc. ist das persönliche Gesamteinkommen für den Laien nicht rechtssicher ermittelbar. Kindergeld und Kinderzuschlag, Pflegegeld sowie Steuerrückzahlenungen zählen ohnehin nicht mit. Dagegen aber Unterhalt, Renten oder Pensionen und irgendwelche Einmalzahlungen. Nach einer Entscheidung des VG Braunschweig vom 26.02.2015 dürfen jedoch nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte berücksichtigt werden und nicht etwa Kapitalerträge von gar nicht verfügbaren Sparkonten (Az.: 3 A 166/14).

Sie sehen: Es ist kompliziert! Überlassen Sie die Berechnung daher zunächst den Profis in den Wohngeldstellen und suchen Sie nur im Falle von Unstimmigkeiten hier anwaltliche Hilfe.

Unterlagen gleich mitvorlegen

Ausländer erhalten übrigens auch je nach ihrem Aufenthaltsort Wohngeld. Bei Selbständigen berechnet sich das Gesamteinkommen nach dem Gewinn der letzten drei Jahre. Gewöhnlich müssen neben Mietbescheinigung vom Vermieter, dem Mietvertrag, der Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber oder anderen Einkommensnachweise im Einzelfall Kontoauszüge, der Schwerbehindertenausweis und Darlehensverträge mit ersichtlichen monatlichen Belastungen vorgelegt werden.

Tipp vom Anwalt: Veränderungen, etwa der Miethöhe, bei der Zahl der Haushaltsmietglieder oder ihrem Einkommen teilen Sie unbedingt der Wohngeldstelle zeitnah mit, um ein Strafverfahren nach dem Entdecken durch den automatischen Datenabgleich zu vermeiden. Wer Falschaussagen zu seiner Lebenssituation macht, der muss damit rechnen, dass ihm das Wohngeld ganz versagt wird, wie der spektakuläre Fall einer am RTL2 „Frauentausch“ teilgenommenen Antragsstellerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 21 K 285.14) gezeigt hat.

Wohngeld auch für Mieter mit Vermögen!

Wenn das Wohngeld weniger als zehn Euro beträgt bekommen Sie nichts. Ebenfalls kann es Probleme geben, wenn Sie erhebliches Vermögen besitzen. Die Verwaltungen setzen die Schwelle hier großzügig bei 60.000 € an und bei zusätzlichen 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied. Im Einzelfall lässt sich dies herrlich gerichtlich anfechten. 84.000 € sind nach dem Verwaltungsgericht Berlin vom 18.01.2011 jedenfalls zuviel (Az.: VG 21 K 431.10).

Tipp vom Anwalt: Wohngeldempfänger sollten gleich mit überprüfen lassen, ob sie Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben!

Tipps zum Umgang mit Sozialämtern und Jobcentern. hier lesen:

Mehr Fragen zum Sozialrecht?

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Lotterie gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Betroffene empfinden die gesetzliche Unfallversicherung oftmals als Lotterie, ob nach deren Entscheidung ein Arbeitsunfall vorliegt und so für die Rehabilitation und Verletztengeld gem. § 45 SGB VII gezahlt wird. Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen hier zwei überraschende Entscheidungen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung vor.

Der Sturz vom Müllauto kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 I SGB VII

Eine gute Vorbereitung, bereits bei der Antragsstellung, ist alles. Ein Mitte 30-Jähriger könnte, wenn die höheren Instanzen die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut bestätigen, ruiniert sein, weil sein Sturz beim Einladen von Sperrmüll nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde (SG Landshut vom 27.02.2017, Az.: S 13 U 133/15). Der Sturz sei auf ein innere Ursache des Versicherten, nämlich aufgrund Schwindels und allgemeinen Unwohlseins, zurückzuführen.

Krampfanfall als Ursache nicht nachgewiesen

Das “Genick gebrochen” hatte dem Kläger die Zeugenaussage seines Kollegens, der mehrfach erklärte, der Kläger sei nicht gestolpert, sondern praktisch aus heiterem Himmel umgefallen.

Innere als die wesentliche Ursache schädlich

Mit einer anderen Argumentation, nämlich etwa der Erklärung, dass eine besonders stinkende Tonne das Unwohlsein des Klägers hervorgerufen hat, wäre aber auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen; daher sollte man sich als Betroffener in solchen Fällen nur von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Autounfall beim Sonntagsspaziergang ist Arbeitsunfall

Auf den ersten Blick ist es daher überraschend, dass das Sozialgericht Düsseldorf kürzlich einen Sonntagsspaziergang als Arbeitsunfall einstufte (SG Düsseldorf vom 20.06.2017, Az.: S 6 U 545/14).

Auch bei Rehabilitationsmaßnahme gesetzlich unfallversichert

Der Anfang 60-Jährige hielt sich zur stationären Rehabilitation in einem Rehabilitationszentrum auf. Am Therapie freien Sonntag überquerte er einen Zebrastreifen vor der Klinik und wurde von einem PKW so schlimm angefahren, dass er u.a. eine Lungenkonfusion und diverse Zahnfrakturen erlitt. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte zunächst nicht zahlen, weil der Spaziergang eine eigenwirtschaftlich, unversicherte Tätigkeit sei.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Mann Klage vorm Sozialgericht  und obsiegte. Der sachliche Zusammenhang zur Therapiemaßnahme war nicht aufgehoben durch den therapiefreien Sonntag, urteilte der Sozialrichter, denn der Spaziergang diente dem stark übergewichtigen Mann – auch nach Empfehlung der Ärtzte – sein Behandlungsziel zu erreichen.

Tipp vom Anwalt:

Lassen Sie sich daher bereits bei der Antragsstellung bei der gesetzlichen Unfallversicherung beraten. Im Falle des Widerspruches und der Klage kommt es gerade bei der Frage der Kausalität auf eine kluge Argumentation an, weil die gesetzliche Unfallversicherung jedes falsche Wort im Zweifel auf die Goldwaage legt und Ihren Anspruch dann rasch ablehnt. Lassen Sie sich daher kompetent beraten.

Kontakt: richter@anwaltskanzlei-wue.de

Tel.: 0931/47085337

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Probleme rund ums Krankengeld

Krankengeld

Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist das Krankengeld durch die Krankenkasse ab dem 43. Krankheitstag eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer und im Falle der Zusatzversicherung auch für Selbständige. Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht und Krankenversicherungsrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur., stellt die größten fünf Streitpunkte rund ums Krankengeld in diesem Beitrag vor.

Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit

Je nachdem, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach der Arbeitslosmeldung auftritt und innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses, ergeben sich verschiedene Laufzeiten und Höhen des Krankengeldes. Im besten Fall erhalten Sie 78 Woche bis zu 90 % Ihres bisherigen Nettoentgeltes, im schlimmsten Fall nur das, was Sie vom Amt als Sozialleistung erhalten haben oder das Krankengeld nur einen Monat.

Nach den 78 Wochen sind Sie immer noch arbeitsunfähig

Dann kann es sein, dass sie berufsunfähig sind und eine Erwerbsminderungsrente beziehen können.

Experten streiten, ob es sinnvoll ist, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen (teuer!) oder das Geld nicht besser anders anzulegen und dann schnell abrufbar zu haben für den Notfall.

Während der Krankschreibung können Arbeitnehmer arbeiten, sie sollten es wegen des größeren Fehler- und Unfallrisikos aber nicht. Auch Arbeitgeber sind wegen ihrer Fürsorgepflicht hier grundsätzlich in der möglichen (Mit-)Haftung, wenn der Arbeitnehmer ihm seine Krankschreibung offenbart hat. Im Falle von Arbeitsunfällen in direkten Zusammenhang mit der Erkrankung droht das Entfallen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes!

2. Problem: Die Krankenversicherung lässt Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überprüfen

In Zeiten knapper Kassen lässt die Krankenversicherung Ihre Arbeitsunfähigkeit gerne vom MDK überprüfen. Der orientiert sich manchmal an Statistiken und behauptet dreist, sie müssten bei Ihrem Leiden schon wieder arbeitsfähig sein, der Erfahrung nach. Schlucken Sie so eine Entscheidung nicht einfach, sondern legen Sie Widerspruch ein und bei dessen Erfolglosigkeit lassen Sie den Fall von einem Fachmann prüfen.

Ihre AU-Bescheinigungen sind nicht lückenlos

Nach neuerer Gesetzeslage müssen Sie spätestens am nächsten Werktag, wo Ihr Arzt in Ihrer AU-Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, wieder zum Arzt und diese fortschreiben lassen, wenn sie nicht wieder so gesundet sind, dass Sie zu Ihrem Arbeitsplatz zurückkehren können. Die Kassen sind bei Lücken in der Regel rigoros und heben den Krankengeldanspruch auf. Beruht die Lücke nicht auf persönlicher Faulheit, sondern auf auf einem Fehler des Arztes, einem falschen Rat der Krankenversicherung oder persönlicher Unmöglichkeit, dann kann im Einzelfall eine Ausnahme bestehen, dass Krankengeld weiterzuzahlen ist.

Lesen Sie hier zum richtigen Umgang mit Ihrer Krankenversicherung: Tipps für den richtigen Umgang mit Ihrer Krankenversicherung

Achtung: Wenn Sie die AU-Bescheinigung nicht innerhalb einer Woche bei Ihrer Krankenkasse ruht grds. das Krankengeld gem. § 49 I Nr. 5 SGB V. Im schlimmsten Fall kann das Krankengeld sogar entfallen (vgl. dazu BSG vom 25.10.2018, Az.: B 3 KR 23/17 R).

Selbständigkeit und Schwarzarbeit

Selbständige bekommen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nur, wenn Sie dies mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben oder wenn sie im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Wahlerklärung abgegeben haben. Für die Absicherung Krankheitstage davor gibt es zur Absicherung oft Wahltarife, die dazugebucht werden können.

Im Falle der Schwarzarbeit übrigens haben Sie zwar Ihr tatsächlich gezahltes Einkommen zu versteuern; Ihr Krankengeldanspruch berechnet sich aber aus dem nur nachweisbar gezahlten Arbeitseinkommen, was in der Regel niedriger angesetzt wird.

Schwangerschaft

Selbstverständlich können auch Schwangere Krankengeld bekommen. Dabei gilt zu beachten, dass der Arzt einer Schwangeren ein Beschäftigungsverbot auferlegen kann, wenn diese zur besonderen Risikogruppe gehört mit der Gefahr von Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und krankheitsbedingten Beschwerden. Ordnet der Arzt also ein Beschäftigungsverbot an, dann kann die Schwangere mit dem ärztlichen Attest auch Krankengeld beantragen. Wenn nicht, greift die ersten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach – letzteres auf sechs Monate verlängerbar – die Mutterschutzfrist.

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Anspruch auf Tattooentfernung

Sozialrecht

Anspruch auf Tattooentfernung gegen die Krankenkasse

In engen Ausnahmefällen kann ein Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen seine Krankenversicherung bestehen, ein entstellendes Tattoo zu entfernen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.01.2017 entschieden (Az.: S 27 KR 717/16). Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht und Krankenversicherungsrecht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen die interessante Entscheidung vor.

Tattoo des Zuhälters gestochen

In diesem besonderen Fall war eine Prostituierte von ihrem Zuhälter zweieinhalb Jahre zum horizontalen Gewerbe gezwungen worden und wurde von ihm dabei, wie ein Stück Vieh, am Hals mit einem Tattoo (DH2) als dessen “Eigentum” markiert. Aus Liebe zu dem Kölner Mohamed A. war die 30-Jährige seinerzeit zur Prostituierten und überzeugt worden, dass  er über außergewöhnliche Gaben und Kräfte verfüge und  ein Guru sei.  Dennoch musste sie bis zu 18 Stunden anschaffen gehe (oft von elf Uhr morgens bis drei oder auch fünf Uhr in der Nacht) und Freiern jeden Wunsch erfüllen.

Tattooentfernung als Krankenbehandlung

Die Krankenkasse verweigerte zunächst den Antrag auf Krankenbehandlung und ließ sich auch nicht im Widerspruchsverfahren erweichen. Die Dame bekam schließlich ausnahmsweise Recht vorm Sozialgericht und die Krankenkasse musste deren Tattooentfernung für ca. 2.600 € bezahlen, da dessen Anblick die Klägerin immer wieder traumatisiere und zu Flashbacks ihres Martyriums führe.

Tattoo ist keine Krankheit

Dass Tattoo selber ist keine Krankheit, dessen Entfernung würde aber zu einer Symptomreduzierung der psychischen Erkrankung der Klägerin führen, war der Richter nach der Beweisaufnahme überzeugt. Dieses Tattoo habe zudem eine entstellende Wirkung, da es Rückfragen provoziere wegen seiner exponierten Lage.

Eingriff am gesunden Körper

Er betonte ausdrücklich, dass der vorliegende Fall ein besonderer Ausnahmefall zum Grundsatz sei, dass Krankenkassen nicht für chirurgische Eingriffe am gesunden Körper nur aufgrund psychischer Probleme zahlen müssten. Hier gehe es jedoch nicht rein um das subjektive Empfinden der Klägerin.

Arschgeweih oder Namen des Ex als Tattoo entfernen?

Tipp vom Anwalt: Im vorliegenden Fall sei das Tattoo der Dame nicht aus freien Stücken gestochen worden. Menschen, denen ihre Jugendsünde “Arschgeweih” oder der Name des Ex am Arm nicht gefällt, brauchen sich also aufgrund dieses Urteils keine Hoffnung machen. In diesem Fall war nämlich nicht das ästhetische Empfinden entscheidend, sondern der Umstand, dass die Damen ansonsten immer wieder mit der Straftat konfrontiert werden würde.

Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht: Sozialrecht

 

Anspruch auf Magenverkleinerung für XXXXL-Patienten

Anspruch auf Kostenübernahme für Magenverkleinerung

Der in Würzburg und Schweinfurt  im Sozialrecht und Krankenversicherungsrecht tätige Rechtsanwalt stellt zwei interessante Entscheidungen für alle an einer Magenverkleinerung Interessierte vor.

Wichtige sozialrechtliche Urteile für XXXL-Patienten

Viele fettleibige Menschen habe den Wunsch nach einer Magenverkleinerung (sogenanntes Magenband). Die Kosten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung durchzusetzen ist hingegen nicht immer einfach. Dies haben Entscheidungen süddeutscher Sozialgerichte kürzlich einmal mehr bestätigt.

Vorrangig Diäten, Sport und gesunde Ernährung

Das Sozialgericht Stuttgart hat jüngst entschieden, dass eine 15-Jährige keinen Anspruch auf Kostenerstattung für ihre Magenverkleinerung hat, weil noch nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass in diesem Alter konservative Maßnahmen, bestehend aus Diäten, Sport und eine Ernährungsberatung, keinen  Erfolg haben werden (S 10 KR6561/15).

Body-Maß-Index von über 60 kg/m² mit Begleiterscheinungen

Erfolgreicher war hingegen eine unter Fettleibigkeit leidende 39-jährige Altenpflegerin mit einem Body-Maß-Index von 60,8 /m², die zuvor über Jahre mit verschiedenen Diäten und Ernährungsberatungen erfolglos versucht hatte ihre 152 kg bei einer Körpergröße von nur 1,58 Meter zu reduzieren.

MDK gegen adipositias-chirurgische  Maßnahme

Nachdem der MDK meinte, vor einer adipositas-chirugischen Maßnahme sei noch eine multimodale Therapie bestehend aus Diät, sportlicher Betätigung und Ernährungsberatung zu versuchen, musste die – unter anderem an arterieller Hypertonie, Schlaf-Apnoe-Syndrom und Gonarthrose leidende – Dame Widerspruch und dann Klage einlegen. Mit Erfolg!

Magenverkleinerung als ulitma ratio gegen Adipositas

“Eine chirurgische Behandlung der extremen Adipositas zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt  nur als ultimo Ratio und nur bei Patienten in Betracht, die kumulativ eine Reihe von Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung erfüllen: der BMI muss gleich oder mehr als 40 oder gleich oder mehr als 35 Kilogramm/m² mit erheblichen Begleiterkrankungen sein; konservative Behandlungsmethoden müssen ausgeschöpft sein oder dürfen keine Aussicht auf Erfolg haben beziehungsweise der Gesundheitszustand des Patienten darf keinen Aufschub erlauben; es muss ein tolerierbares Operationsrisiko gegeben sein; der Patient muss ausreichend motiviert sein und darf an keiner manifesten psychiatrischen Erkrankung leiden; desweiteren muss die Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachbetreuung bestehen”, hielten die Münchner Sozialrichter fest.
 Keine endokrinologischen Ursachen
Aufgrund der jahrelangen erfolglosen Bemühungen der Klägerin und der Tatsache, dass endokrinologe  Ursachen für die Adipositas ausgeschlossen werden konnten, kamen  die Sozialrichter nach der Beweisaufnahme zum Ergebnis,dass die ultima ratio hier geben sei.

Adipositas als Krankheit wegen Begleiterscheinungen

Dabei stellten Sozialrichter auch fest, dass Adipositas als Krankheit anzusehen sei, wegen  des erhöhten Risikos für das Auftreten von Begleit- und Folgeerkrankungen, wie Stoffwechselerkrankungen, Herz- und Kreislauferkrankungen, die Atemwegserkrankungen, Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes und Beeinträchtigung des Halte- und Bewegungsapparates, welches eine Behandlung mit dem Ziel der Gewichtsreduktion erforderlich macht.

Schlauchmagen-OP stationär ohne Erlaubnisvorbehalt

Bei einer stationären Behandlung ist eine Schlauchmagen-Operation ohne Erlaubnisvorbehalt möglich,  sei nur noch eine Abwägung weiterer Kriterien, wie Art und Schwere der Erkrankung, die Dringlichkeit der Intervention, die Risiken und der zu erwartende Nutzen der Therapie gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung gehe hier zugunsten der Klägerin aus, meinten die Richter nach Würdigung ihrer umfangreichen Krankenunterlagen.
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Die Informationen hier sind keine Rechtsberatung, sondern dienen lediglich der Präsentation der Kanzlei Rechtsanwälte Niggl, Lamprecht und Kollegen. Die Rechtstipps geben nur einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und stellen keine Beratung für Ihren konkreten Einzelfall dar. Kurze rechtliche Fragen zu den Beiträgen oder Ihrer persönlichen Situation können Sie Rechtsanwalt Richter telefonisch unter 09721/7934890 oder 093147085337 kostenfrei stellen.

Tipps für den richtigen Umgang mit Ihrer Krankenversicherung

Tipps vom Anwalt für den  Umgang mit Ihrer Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben nach einen Anspruch auf Kostenübernahme der  Krankenbehandlung. Dieser umfasst u.a. die ärztliche Behandlung inklusive der Psychotherapie, zahnärztliche Behandlung, häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlung und  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bei Privatversicherten folgt dieser Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG und Ihrem Krankenversicherungsvertrag . Trotz dieses an sich klaren Auftrages gibt es dennoch immer wieder Probleme im Umgang mit Krankenkassen. In diesem Beitrag zeigt Ihnen der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur., wie Sie mit Ihrer Krankenkasse richtig umgehen .

Bleiben Sie förmlich

 

Lassen Sie sich von ihrer Krankenkasse nicht am Telefon abwimmeln und geben Sie sich nicht mit halbseidenen Schreiben zufrieden, wo die Krankenkasse nur in Aussicht stellt Ihr Anliegen weiter zu prüfen. Jegliche Kumpanei mit Ihrem Sachbearbeiter ist unangebracht. Bestehen Sie vielmehr auf einen klaren Bescheid mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung. Nur wenn der VA-Charakter dort erkennbar wird, können Sie Ihre Rechte richtig wahrnehmen. So mancher Krankenkassenmitarbeiter hat auch erst im schriftlichen Abfassen gemerkt, was für einen Stuss er zuvor dem Kunden am Telefon verzapft hat…

Tipp zum Anwalt: § 192 VIII VVGG gibt Privatversicherten einen Anspruch auf Auskunft, ob die Privatversicherung die Kosten der Krankenbehandlung übernimmt. Bei gesetzlich Versicherten gilt folgendes: Ein Rehabilitationsträger muss nach zwei Wochen unverzüglich entscheiden, ob er die Kosten übernimmt; im Falle der notwendigen Einholung eines Gutachtens hat er hierfür weitere drei Wochen Zeit.

Lassen Sie Widerspruch einlegen

 

Im Falle einer Ablehnung durch Ihre Krankenkasse sollten Sie sich in der Regel die Leistung nicht einfach selber beschaffen. Stecken Sie den Kopf aber auch nicht in den Sand: Legen Sie Widerspruch ein und begründen Sie diesen vernünftig! Im Grunde nennt die Krankenversicherung immer die gleichen Ablehnungsgründe: nämlich neben der eigenen angeblich Unzuständigkeit oft angeblich fehlende medizinische Notwendigkeit, verweist auf den MDK (der entscheidet manchmal entgegen der Aktenlage!) oder es wird argumentiert, dass die gewünschte Heilbehandlung keine, vom Bundesausschuss anerkannte Heilmethode sei.

Lesen Sie hier zum Anspruch auf Kostenerstattung für ein nichtzugelassenes Krebsbehandlungsmittel: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/08/24/anspruch-auf-nichtzugelassenes-krebsbekaempfungsmittel-bejaht/

Kürzlich hat das Sozialgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 20.03.2017 (Az.: S 10 KR 6561/15) entschieden, dass es nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme einer Magenverkleinerung bei estremen Übergewicht gibt, wenn zuvor alle konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft sind. Davon könnte bei einer 15-Jährigen nicht ausgegangen werden.

Tipp vom Anwalt: Für viele Ablehnungsgründe gibt es aber anwaltliche Gegenstrategien. Zum Teil hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen den Krankenversicherungen auch Grenzen gesetzt. Insbesondere bei stationärer Behandlung gibt es mehr Raum für neue Heil- und Behandlungsmethoden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und werden Sie wieder gesund!

Dauerstreitthema ist die Zahlung von Krankengeld. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag: Probleme rund ums Krankengeld

Strategien beim Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Versicherung

 

Im Alter steigen in der privaten Versicherung die Beiträge oft exorbitant an. Experten meinen daher, der Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung sei nur noch Beihilfeberechtigten Beamten zu empfehlen. Die Privatversicherung  baut nämlich, anders als die gesetzliche Krankenversicherung auf dem Äquivalenzprinzip (jeder für sich), statt auf dem Solidaritätsprinzip auf.

 

Der Weg zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung ist hingegen schwierig, insbesondere, wenn Sie bereits das 55 Lebensjahr überschritten haben und mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 57.600 € verdienen.

 

Tipp vom Anwalt: Es gibt aber weiter einige Kniffe, dass der Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung trotzdem klappt. Wenn Ihnen der Wechsel dennoch nicht gelingt, können Sie noch Beiträge sparen. Denn mittlerweile halten auch die Privatkrankenversicherungen einen Basis- beziehungsweise Standardtarif bereit. Hierüber müssen diese Sie auch gem. § 6 Abs. 2 VVGInfoV beraten. Seien sie aber vorsichtig, dass Sie dann nicht deutlich höheren Arztrechnungen ausgesetzt sind. Diese Tarife bedeuten für Sie zudem auch einen Downgrade für Sie.

 

Aktueller Hinweis: Neu eingeführt wurde vom Gesetzgeber diesen Monat die sogenannte Neun-Zehntel-Regelung. Danach darf ein Rentner dann in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn er oder sie in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit Mitglied einer Krankenkasse war. Angenommen, das Erwerbsleben dauerte 40 Jahre. Die zweite Hälfte umfasste 20 Jahre. Neun Zehntel davon sind 18 Jahre. Bei dieser Rechnung wird vom ersten Tag des Berufslebens alles berücksichtigt. Neu ist nun auch, dass Kinder bei der erforderlichen Mitgliedszeit recht großzügig berücksichtigt werden, denn für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind rechnet die Sozialversicherung künftig drei Jahre Mitgliedschaft an!

Bei hohen Zusatzbeiträgen kündigen

 

Im Falle der Erhöhung oder der erstmalig Erhebung von Zusatzbeiträgen haben Sie gegenüber ihrer Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Sie können Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse also kündigen, selbst wenn Sie dort weniger als 18 Monate versichert waren. Doch auch langjährige Mitglieder einer Krankenkasse sollten bei der Kündigung wegen Zusatzbeitrags auf Besonderheiten achten (vgl. 175 SGB V). Lassen Sie sich zuvor auf jeden Fall anwaltlich beraten.

Ruhender Krankenversicherungsanspruch bei Beitragsrückständen

 

Bei Beitragsrückständen steht Ihnen noch eine Notversorgung zu Verfügung, wenn ihr Anspruch ruht. Zuvor muss die Krankenversicherung Sie jedoch anschreiben und das Ruhen mit einer Frist von mindestens drei Tagen androhen. Ist der Umfang oder Inhalt des Ruhenbescheids zudem nicht hinreichend bestimmt gemäß § 33 SGB X, dann können Sie ihn mit dem Widerspruch erfolgreich anfechten. Ob das der Fall ist, kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt sagen.

Tipp vom Anwalt: Ab Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit ihrer Krankenversicherung steht Ihnen wieder der volle Anspruch auf Krankenbehandlung zu. Wenn sie nur wegen der Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig zu werden drohen, haben Sie zudem u.U. Anspruch auf Unterstützung gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialamt, vgl. § 26 SGB II.

Lesen Sie hier mehr zu den Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf Ihren Krankenversicherungsanspruch:   https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/08/08/auswirkungen-der-arbeitslosigkeit-auf-die-krankenversicherung/

Bei Fragen: richter@anwaltskanzlei-wue.de

0931/47085337

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Gefahr der Scheinselbständigkeit bei LKW-Fahrern

Gefahr der Scheinselbständigkeit

Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund durch einen Sozialversicherungsträger festgestellter Scheinselbständigkeit bei einem LKW-Fahrer ist ein wirtschaftliches Risiko für  Transportunternehmen.

Das LSG Baden-Württemberg etwa hatte  ein Transportunternehmen, das internationale Gütertransporte durchführt zu Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz  in Höhe von 30.883,20 Euro (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.07.2016, Az.: L 5 R 1899/14) verurteilt. „Gefahr der Scheinselbständigkeit bei LKW-Fahrern“ weiterlesen