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Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI bei typischen Tätigkeiten

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Gute Nachricht für Ärzte für Humanmedizin, Apotheker, Architekten, Ingenieure und Rechtsanwälte: Berufstätige in Berufen, die wegen dem Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe eigenen Versorgungskammer (berufsständische Versorgungseinrichtung) grundsätzlich von der Rentenversicherung befreit sind, sind auch dann befreit, wenn sie diesen Beruf nicht in dessen Kernbereichen nachgehen.

Industrietierärzte können befreit sein

Das Bundessozialgericht (Az.: B 5 RE 10/16 R) hat dies kürzlich für sogenannte Industrietierärzte entschieden, also Tierärzte, die im Produktmarketing, im wissenschaftlichen Technical Service, im wissenschaftlichen Außendienst, im Vertrieb, im Maketing oder in der Forschung und Entwicklung bzw. Arzneimittelzulassung arbeiten (also für Auftraggeber, wie veterinär- und humanpharmazeutische Unternehmen, Medizinproduktehersteller, Futtermittelhersteller, Lebensmittelindustrie und -forschung, Hersteller von Medizintechnik und Dienstleister für Tierärzte in Aufgabengebieten von Produktmanagement, über Technical Service, Wissenschaftlichen Außendienst, Verkauf von Produkten, Forschung und Entwicklung, Qualitätskontrolle, Zulassung und Marketing).

Regelungen der berufsständischen Kammern

Demnach ist es nicht notwendig, dass der Berufstätige die typische Berufstätigkeit eines Tierarztes ausübt, sondern es genügt für die Befreiung von der Rentenversicherung, dass er nach dem weitergehenden Verständnis der jeweiligen Kammer (und deren Regelwerke) auch andere Tätigkeitsfelder bestellt.

Mehr als reiner Außendienstmitarbeit oder Pharmaberater

Im vorliegenden Fall war es für die Befreiung von der Rentenversicherung also ausreichend, dass der Kläger als Außendienstmitarbeiter in einem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis in nicht mehr geringfügigen Umfang Tägigkeiten erbrachte, die über die bloße Informationstätigkeit zu bestimmten Arzneimitteln, wie sie ein klassischer Pharmaberater leistet, hinausging (z.B. teilweise Mithilfe bei Operationen etc.).

Tipp vom Anwalt: Bei  Ablehnungen durch die  Deutschen Rentenversicherung in der Vergangenheit, können diese Entscheidungen u.U. mit einem Antrag auf Überprüfung wieder aufgehoben werden. Beachten Sie auch, dass bei jedem Jobcenter die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung neu geprüft wird. Achten Sie deshalb darauf, dass im Arbeitsvertrag die Stellenbeschreibung so formuliert wird, dass klar wird, dass Sie die klassischen Tätigkeiten ihres Berufs ausüben.

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