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Besserverdienende Schwangere bleibt von Krankenversicherungsbeiträgen verschont

Weil sie die Jahresarbeitsentgeldgrenze überschritten hatte (2018: 59.400 €), führte die GKV eine schwangere Dame nur noch als freiwilliges Mitglied und informierte sie über ihre Austrittsmöglichkeit nach § 191 i.V.m. § 175 IV SGB V innerhalb von zwei Wochen, die diese aber nicht wahr nahm.

Ihre Klage auf Feststellung des Status als beitragsfreies Mitglied, Aufhebung der Bescheide, die ihren Beitrag festsetzten und gegen die Erstattung von Beiträgen hatte kürzlich vorm dem Bundessozialgericht Erfolg (BSG vom 07.06.2018,  Az.: B 12 KR 8/16 R). Denn die recht gut verdienende Dame drang mit dem Argument durch, dass sie im Folgejahr aufgrund des Mutterschutzes wieder unter die Jahresarbeitsentgeldgrenze fallen würde und so § 6 IV S. 2 SGB V ihre Versicherungspflicht ausnahmsweise fortbestehe. Weil sie dann eben ein pflichtversichertes Mitglied sei und damit gem. § 224 SGB V, wie auch während ihrer dreijährigen Elternzeit, beitragsfrei, , bekam sie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mehreren Tausend