Rentenbeitragserstattungsanspruch muss verzinst werden
Ein interessantes Urteil für den Geldbeutel für diejenigen, die zu Unrecht Rentenbeiträge geleistet haben, hat das Bundessozialgericht getroffen (Az.: B 10 LW 1/16 R). Diese Entscheidung stellt Ihnen der im Sozialrecht und Rentenrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. vor.
Bauer sucht Frau
Nach Heirat ist sie Bäuerin und für die Landwirtschaftliche Versorgungskasse damit beitragspflichtig. Zumindest bis über ihre Befreiung – sie war ja Beamtin – entschieden wurde. Als dies Ende September erfolgte, bekam die Lehrerin 1.800 € nebst Zinsen seit November zurückbezahlt.
Dagegen rebellierte die streitbare Beamtin, die ab der Beitragspflicht im Juni Zinsen wollte. Zurecht, wie das Bundessozialgericht nun urteilte. § 27 SGB I i.V.m. § 26 II, III SGB IV sehe nämlich einen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs vor.
Verzinsung ab vollständiger Antragsstellung auf Befreiung
Weil die Normen eine besondere Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs seien, seien anders als im Zivilrecht Fragen der Fälligkeit, eines Verschuldens oder eines konkreten Schadens nicht zu stellen. Der Erstattungsanspruch sei vielmehr einfach nach Ablauf des Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrages zu erstatten. Damit gab das Bundessozialgericht seine vorherige jahrzehntelange Rechtsprechung auf!
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