Kurzzeitvermietung generell zulässig in WEG
Eine interessante Entscheidung im WEG-Recht hat der BGH kürzlich getroffen, der Anbietern wie AirBerlin und anderen, erfreuen dürfte. Deutschlands oberste Zivilrechtler erklärten es für unzulässig, dass eine WEG-Gemeinschaft mehrheitlich beschlossen hatte, dass eines ihrer Mitglieder seine Wohnung nicht an kurzfristige Feriengäste vermieten darf.
Rascher Wechsel der Gäste störte
Die anderen WEG-Mitglieder fühlen sich von dem raschen Wechsel der Gäste gestört und beschlossen dank einer Öffnungsklausel in der Teilungserklärung mehrheitlich legitimerweise, dass Kurzzeitvermietung in ihrem Gebäude nicht erlaubt sei und anzuzeigen sei. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied, denn der Beschluss greife in die unentziehbaren Rechte des WEG-Mitglieds ein. Es handele sich nicht um eine eine Gebrauchsänderung, sondern der Zweck des Eigentums werde substanziell verändert, was auch Einfluss auf dessen Wert hat.
Überbelegung, Hausordnungsverstöße und Lärm durch Feriengäste
Tipp vom Anwalt: WEG-Mitglieder sind der mit der Kurzzeitvermietung einhergehenden Störungen aber nicht schutzlos ausgesetzt, sondern können gegen Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung durch Feriengäste mit dem Unterlassungsanspruch nach § 15 III WEG vorgehen.
Anzeigepflicht der Kurzzeitvermietungen aber zulässig
Grundsätzlich als zulässig sahen die BGH-Richter zudem den Zwang an die Kurzzeitvermietung jeweils der Verwaltung anzeigen zu müssen, da dies nur die Verwaltung des gemeinschaftsrechtlichen Eigentums betrifft.
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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern informiert über eine Einzelfallentscheidung des BGH. Lassen Sie sich daher auf jeden Fall immer individuell anwaltlich beraten.