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Pflegestärkungsgesetz II: Neues Begutachtungsmanagemet für Neuanträge zum Erhalt eines Pflegegrades ab 01.01.2017

Pflegerecht und Pflegeversicherung

Update: Der VdK hat die Pflegereform kritisiert, es gebe zuviele Verlierer insbesondere, dass Pflegebedürfte mit Pflegegrad 1 nur Anspruch auf Leistungen in Höhe von 125 Euro und Beratung haben.  “Man kann bei einer so umfassenden Reform nicht einen Einzelaspekt herausgreifen!”, hält Rechtsanwalt Richter dem entgegen. Insbesondere seien flächendeckend die Leistungen für Pflegebedürftige  summenmäßig gestiegen. Durch die Abschaffung des unwürdigen Pflegeminutenzählens zugunsten des Abfragens von noch vorhandenen Fähigkeiten und dem Grad der Selbständigkeit bekommen nach den derzeitigen Erfahrungen mit Mandanten in unserem Kanzleialltag Pflegebedürftige nun im Schnitt höhere Pflegegrade. Auch ist die Bereitschaft der Betroffenen gestiegen ihre Rechte gegenüber den Pflegekassen mit dem Widerspruch oder einer Klage vorm Sozialgericht durchzusetzen.

Hier nun der Artikel:

 

Der Experte für das Pflegerecht in unserer Kanzlei erklärt Ihnen die neue Pflegereform:

Denn im Zuge der Reform des SGB XI wurden am 1. Januar 2017 die bisher drei Pflegstufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Für deren Bestimmung wurde zudem ein neues Begutachtungsverfahren geschaffen, das sogenannte Begutachtungsassessment (NBA). Es bewertet den Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen, sogenannten Modulen, mit unterschiedlicher Gewichtung: Mobilität (10%), kognitive Fähigkeiten und psychische Problemlagen (15%), Selbstversorgung (40%), die Fähigkeit krankheitsbedingte Belastungen zu meistern, also alleine zum Beispiel Medikamente einzunehmen(20%) sowie den Tagesablauf selbständig zu gestalten (15%). Eine Zeiterfassung nach Pflegeminuten spielt bei der neuen Begutachtung nun keine Rolle mehr.
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