📞 0931 470 85 337

Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über Sozialbindung einer Wohnung

Sozialbindung als Rechtsmangel

Ein Verkäufer hat seinen Käufer darüber aufzuklären, wenn eine Wohnung wegen der Förderung aus öffentlichen Mitteln der Sozialbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) unterliegt. Diese Bindung hat zur Folge , dass eine Kostenmiete zu ermitteln ist und grds. nur Mieter mit Berechtigungsschein eine derartige Wohnung bekommen dürfen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2018 klargestellt (Az.: V ZR 165/17).

Wohnungsbindungsgesetz schränkt Eigentumsfreiheit ein

Die Sozialbindung kann nämlich einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB darstellen und ist bei Verschweigen von den engen Haftungsausschlüssen für Mietsachmängel nicht ausgeschlossen. Denn solche Haftungsausschlüsse werden jedenfalls bei arglistigem Verschweigen unwirksam sein. Dann kommt es nicht mehr darauf ankäme, ob zwischen der Täuschung und der Kaufabsicht ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Freilich muss der Käufer dann seine Ansprüche rechtzeitig in der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen, Diese beginnt zum Jahresende des Jahres, indem der Käufer Kenntnis von der Sozialbindung erhält. Dies kann etwa  durch ein Informationsschreiben der zuständigen Kommune erfolgen.

Tipp vom Anwalt: Lesen Sie daher Schreiben der Kommunen betreffend ihre Mietwohnung sorgfältig und holen Sie sich im Zweifel anwaltliche Beratung ein.

Hier geht es zu unserem Ressort WEG-Recht