Tipps für den Abschluss eines Pachtvertrages
Der Pachtvertrag stellt eine Alternative zum Gewerbemietvertrag dar. Wollen Sie etwa eine voll ausgestattete Gaststätte oder ein Einzelhandelsgeschäft mit Warenlager übernehmen oder möchten Sie als Unternehmer ihre Firma etwa bei Eintritt in den Ruhestand nicht verkaufen, sondern einen Nachfolger finden, der einen Teil des Umsatzes Ihnen zukommen lässt, dann kann ein Pachtvertrag eine Alternative – auch zum Unternehmenskauf – sein.
In diesem Beitrag stellt Ihnen der im Gewerbemietrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. ) drei Dinge vor, die Sie im Pachtvertrag auf jeden Fall regeln sollen.
1. Regelung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
Der Pächter darf die Erträge/Gewinne des Betriebs ziehen, solange er dies ordnungsgemäß macht. Was man unter “ordnungsgemäß” versteht, kann geregelt werden. Hier könnten neben einer Betriebspflicht weitere Vorgaben vom Verpächter an den Pächter im Pachtvertrag gemacht werden. Wird, wie häufig, eine Umsatzpacht vereinbart, dann sollte hier besondere Aufmerksamkeit an die Gestaltung der Klauseln gelegt werden.
Tipp vom Anwalt: Pächter haben kein Recht zur Untervermietung, wenn diese nicht vertraglich erlaubt wurde. Pächter können dann nicht bei Verweigerung der Untervermietung kündigen. Denken Sie auch an solche Dinge!
2. Gewährleistung und Haftung
Ähnlich, wie im Gewerbemietrecht, sind Sie bei der Vertragsgestaltung recht frei. Standard ist es die Haftung für anfängliche Mängel auszuschließen und auch Pächterrechte, wie das Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, abzubedingen.
Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag zu den Rechtstipps bei Abschluss eines Gewerbemietvertrages:
3. Gefahrtragung des zufälligen Untergangs von Inventar
Grundsätzlich ist der Verpächter für den Ersatz von Inventar verantwortlich, wenn es vom Pächter nicht bei Pachtübergang mitübernommen wurde. Das kann je nachdem auf Mieter- oder Vermieterseite zu zukünftigen Kostenbelastungen führen, wenn Gegenstände kaputt gehen.
Tipp vom Anwalt: Wird gar kein oder nur unbedeutendes Inventar mitübernommen, kann der Abschluss eines Gewerbemietvertrages eine bessere Alternative sien.
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