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Rechtswidriges Heimaufsichthandeln, aber kein Schadensersatz

Kein Schadensersatz bei rechtsirrigen, aber dennoch vertretbaren, Rechtsauffassungen der Heimaufsicht

Ein für Pflegeheimbetreiber durchaus negatives Urteil hat der BGH kürzlich am 23.07.2020 (Az.: III ZR 66/19) erlassen. Ein Pflegeheim in Thüringen mit 147 Plätzen durfte wegen mehreren Bescheiden der Heimaufsicht seine Bettenkapazitäten nicht voll ausschöpfen, da zuwenig Personal als in der Pflegesatzvereinbarung und des dazu in Anlage befindlichen Verhandlungsergebnisses mit den Pflegekassen  im Hinblick auf die verbindlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) ,vorhanden sei. Als Folge des Aufnahmestopps nach § 17 HeimG musste eine Reihe von Betten leer bleiben.

Tipp vom Anwalt: Bei Maßnahmen nach § 17  HeimG muss die Heimaufsicht nur dartun, dass ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine unzureichende personelle Ausstattung vorliegen. Eine Vergütungskürzung nach § 115 III SGB XI hingegen kommt erst in Betracht, wenn es wegen einer negativen Abweichung der personellen Heimausstattung zu Qualitätsmängeln,kommt.

Veränderungen bei  der Verteilung der Pflegegrade

Vor dem Verwaltungsgericht Wetzlar konnte das Pflegeheim eine Aufhebung dieser Bescheide erreichen, da nach Ansicht der Richter dort dem Umstand von der Heimaufsicht aus zuwenig Beachtung geschenkt wurde, dass sich die Bewohnerstruktur –  gemessen an den  Pflegegraden – verändert habe.  Es könnte sich also auch der erforderliche Personalbedarf verändert haben.

 

Zum Hintergrund: In Pflegesatzvereinbarungen (Vereinbarungen gem. §§ 84, 85, 87 SGB XI verpflichtet sich der Träger u.a. eine als notwendig anerkannte Personalzahl für eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege und soziale Betreuung der Bewohner jederzeit sicherzustellen.

Umsatzrückgang und Personalmehrkosten

Mit diese (bestandskräftigen) Verwaltungsgerichtsurteil im Rücken suchten die Anwälte des Pflegeheims konsequenterweise den Gang zum zum Landgericht Erfurt, wo sie den beklagten Freistaat Thüringen wegen Schadensersatz wegen Amspflichtverletzung u.a. nach Art. 34 GG, § 839 BGB in Anspruch nehmen wollten. Erst in der Berufung drangen sie mit ihrer Schadensersatzforderung u.a. wegen Umsatzausfall und Personalmehrkosten zumindest im Grundsatz durch. Auf über 200.000,00 € summierte sich die Forderung des Pflegeheims.

Der BGH hat diesem Ansinnen nach Schadensersatz jetzt als Revisionsinstanz einen Strich durch die Rechnung gemacht, weil er die individuelle Schuld der Heimaufsichtsmitarbeiter nicht sehen wollte.  Die Rechtsauffassung der Heimaufsicht sein auf jeden Fall vertretbar gewesen, so die Richter, die in diesem Zug auch noch gleich die Praxisferne der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kritisierten.

Tipp vom Anwalt: Passen sie als Pflegeheim die Vereinbarungen hinsichtlich der Personalstärke nicht mehr zum pflegerischen Bedarf wegen Veränderung der Bewohnerstruktur, müssen Leistungsträger nach §§ 85 VI 1 i.V.m. VII SGB XI eine Neuverhandlung der Pflegesatzvereinbarung verlangen. Es besteht insoweit keine Amtsermittlungspflicht der Heimaufsicht! Sie müssen solche Veränderungen aber konkret nachweisen!

Prognose einer Verteilung der Pflegegrade getroffen

Auch im Hinblick auf eine Entschädigung nach dem thüringischen Landesrecht, die am ehesten Art. 24 PfleWoqG i.V.m. Art. 11 LStVG i.V.m. i.V.m. Art. 87 BayPAG entspricht, konnte die Klägerin nicht durchdringen. Hier sahen 01die Zivilrichter die Kausalitätsfrage nicht zugunsten der Klägerin beantwortet, da die Veränderung der Bewohnerstruktur – also hin zu einer niedrigeren Pflegegradverteilung als zunächst prognostiziert – nicht hinreichend bewiesen wurde.

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Die große Pflegereform: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und was dahinter steckt von Rechtsanwalt Christopher Richter

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Und noch mehr: Auch wurde bisher der allgemeiner Betreuungsbedarf nicht und der Wunsch der Menschen nach Teilhabe nur unzureichend berücksichtigt. Das sollte sich ab dem 01.01.2017 mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die vorhandenen kognitativen Fähigkeiten, aber auch die noch vorhandene Selbständigkeit, in den Mittelpunkt nimmt, ändern. Statt bisher drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, wobei neuer Maßstab die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in Punkten, abhängig vom personellen Unterstützungsbedarf, ist. „Die große Pflegereform: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und was dahinter steckt von Rechtsanwalt Christopher Richter“ weiterlesen

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Modul Mobilität

Bei der Prüfung der sechs Module ist bei der Mobilität zu beginnen. Wichtigstes Kriterium ist hier, wie selbständig der Pflegebedürftige sich in den eigenen vier Wänden bewegen kann. Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die zu pflegende Person in der Lage ist ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen oder zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte, wie Körperkraft, Balance oder Bewegungskoordination und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Das Treppensteigen fließt auch in die Bewertung ein, unabhängig davon, ob die pflegebedürftigte Person eine Treppe hat oder nicht. „Neues Begutachtungsassessement (NBA) zur Ermittlung der Pflegegrade – ein erster grober Überblick“ weiterlesen